US Militärbasis Ramstein

US-Militärbasis Ramstein © Airman 1st Class Kenny Holston (wikimedia commons)

«Deutschland beteiligt sich am Angriffskrieg gegen Iran»

Multipolar /  Völkerrechtsprofessoren kritisieren, dass die USA ihre Militärbasis Ramstein für den völkerrechtswidrigen Krieg nutzen dürfen.

Rechtswissenschaftlern zufolge ist Deutschland am völkerrechtswidrigen Krieg Israels und der USA gegen Iran beteiligt. Dies erläuterten Völkerrechtsexperten gegenüber dem Online-Magazin «Multipolar». Die Bundesregierung habe den USA erlaubt, ihre Militärstützpunkte in Deutschland für den Angriffskrieg auf Iran zu nutzen. 

Regierungssprecher Stefan Kornelius hatte in einer Bundespressekonferenz am 9. März erklärt, dass die Bundesregierung die Nutzung der US-Basen in Deutschland nicht einschränken werde. Die Nutzung unterliege «rechtlichen Verabredungen beziehungsweise Verträgen», die «völkerrechtlichen Bestand» hätten und sich auch im Rahmen der deutschen Rechtsordnung bewegen, so Kornelius.

Nico Krisch, Professor für Völkerrecht am Genfer Hochschulinstitut für internationale Studien und Entwicklung, erläuterte gegenüber «Multipolar», dass die deutsche Erlaubnis, US-Militärbasen in Deutschland für einen Angriffskrieg gegen Iran zu nutzen, «selbst eine (indirekte) Aggression» darstelle. Die Bundesrepublik könne ihre Beteiligung nicht mit Verträgen mit den USA oder anderen Staaten oder Verträgen wie das Nato-Truppenstatut rechtfertigen. Diese seien «irrelevant». Ein Staat könne sich dem Verbot der Gewaltanwendung nicht dadurch entziehen, dass er mit einem anderen Staat ein Abkommen schliesst, erläuterte Krisch.

Der Rechtswissenschaftler Michel Erpelding vom Max-Planck-Institut erklärte, die UN-Völkerrechtskommission habe festgelegt, dass ein Staat wegen «Beihilfe einer völkerrechtswidrigen Handlung» verantwortlich sei, «wenn er in Kenntnis der Umstände dieser Handlung Hilfe leistet». Im entsprechenden Bericht der Kommission stehe, dass die Verpflichtung zur Gewaltlosigkeit auch durch einen unterstützenden Staat verletzt werden kann, «indem dieser einem anderen Staat gestattet, sein Hoheitsgebiet zur Durchführung eines bewaffneten Angriffs gegen einen dritten Staat zu nutzen». Die Strafbarkeit einer solchen Handlung unter dem Völkerstrafrecht setze «eine der politischen Führung zurechenbare Veranlassung dieser Unterstützungshandlung» voraus. Dies liege laut Erpelding bei der Bundesregierung im aktuellen Fall vor.

Beispiel Weissrussland

Norman Paech, emeritierter langjähriger Professor für Völkerrecht an der Universität Hamburg, teilt die Auffassung, dass sich die Bundesrepublik am völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen Iran beteilige. Er verweist in diesem Zusammenhang auf das Beispiel Weissrussland: Das blosse «Zur-Verfügung-Stellen» weissrussischen Staatsgebiets für russische Angriffe gegen die Ukraine wurde nicht nur als weissrussische Beihilfe zum russischen Einmarsch, sondern als «eigenständige strafbare Aggression» gewertet. 

Die Bundesregierung könne sich auch nicht auf die verschiedenen Nato-Verträge berufen, die ihr einen «Eingriff in die operativen Entscheidungen der USA» nicht erlaubten. Denn der US-Luftwaffenstützpunkt Ramstein unterstehe nach wie vor der «deutschen Souveränität». Die Beteiligung am Angriff auf Iran sei nicht nur ein schwerer Bruch des Völkerrechts, sondern auch strafbar nach Paragraf 13 des Völkerstrafgesetzbuchs, erklärte Paech.

Aus Sicht von Marten Breuer, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht mit internationaler Ausrichtung an der Universität Konstanz, könne sich der Regierungssprecher nicht auf die Verträge mit den USA berufen. Denn die Verträge seien ihrerseits Bestandteil des Völkerrechts. Entscheidend sei, dass das in der UN-Charta festgeschriebene Gewaltverbot gemäss Artikel 103 der Charta allen anderen völkerrechtlichen Verträgen vorgehe. 

Eine Berufung auf die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen mit den USA käme auch innerstaatlich nicht in Betracht, da Artikel 26 des Grundgesetzes ein umfassendes Verbot des Angriffskrieges vorschreibe, welches auch deutsche Beteiligungsbeiträge umfasse. Daher wäre die Bundesregierung verfassungsrechtlich zumindest verpflichtet, «auf die USA in Richtung der Einhaltung des Gewaltverbots einzuwirken». Als mögliche Strafbarkeit einzelner Regierungsmitglieder käme nach Breuers Einschätzung «allenfalls eine Beihilfe durch Unterlassen» – also das «Nichtuntersagen der Nutzung der Airbase Ramstein» – in Betracht. Allerdings lägen die Hürden für eine Strafbarkeit dabei «sehr hoch», so Breuer.

Matthias Goldmann, Professor für Internationales Recht an der EBS-Universität im Rheingau, sieht einen Verantwortungszusammenhang nur dann, wenn die Bundesrepublik Freigaben für Flüge erteilt hat, mit denen der Angriff auf Iran unterstützt wird. Aus seiner Sicht sei dies der Fall. Für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit einzelner Regierungsmitglieder sei es jedoch notwendig, dass ein entsprechender Vorsatz besteht. Dazu sei zu untersuchen, welchen Kenntnisstand die Verantwortlichen hatten, erklärt Goldmann.

Für Stefan Oeter, Professor für Völkerrecht an der Universität Hamburg, stellt der Angriff der USA und Israels einen völkerrechtswidrigen Akt der Aggression unter Verletzung des Gewaltverbots dar. Allerdings stellt Oeter in Frage, ob ein Unterlassen im Sinne der Artikel der Völkerrechtskommission als eine Handlung qualifiziert werden könne, die bei der Begehung eines völkerrechtlichen Delikts hilft oder assistiert. Die Bundesregierung habe unstreitig keine positiven Aktivitäten entwickelt, um bei dem Aggressionskrieg zu helfen – sie habe es schlicht unterlassen, «die (denkbaren) Notbremsen zu ziehen», um den Missbrauch der den USA eingeräumten Stationierungs- beziehungsweise Nutzungsrechte zu unterbinden.

Einige der von Multipolar angefragten Völkerrechtsexperten haben in einer am 17. März veröffentlichten Stellungnahme die Bundesregierung dafür kritisiert, dass sie das «völkerrechtswidrige Vorgehen» der USA und Israels nicht klar verurteilt, und ihr vorgeworfen, damit zur «weiteren Aushöhlung der regelbasierten und institutionellen Ordnung in Europa und der Welt» beizutragen. In einem Gutachten vom 19. März 2026 haben die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages festgestellt, dass sich eine «völkerrechtliche Verantwortlichkeit von Drittstaaten wie Deutschland» ergeben könnte, wenn im konkreten Fall eine völkerrechtswidrige Handlung der USA vorläge. 

Die spanische Regierung hatte dem US-Militär die Nutzung seiner Stützpunkte in Spanien für Angriffe auf Iran untersagt.

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier (SPD) sagte am 24. März: «Dieser Krieg ist völkerrechtswidrig – daran gibt es wenig Zweifel.» Mittlerweile hat der Bonner Antikriegsaktivist Martin Singe bei Generalbundesanwalt Jens Rommel beantragt, Ermittlungen gegen Mitglieder der Bundesregierung zu eröffnen. Auf Anfrage von «Multipolar», ob der Generalbundesanwalt entsprechende Ermittlungen aufgrund des Verdachts auf Beihilfe zum Völkerrechtsbruch aufgenommen habe, antwortete die Pressestelle der Behörde, sie informiere die Öffentlichkeit «nur im Falle von Festnahmen, Anklageerhebungen und umfangreichen Durchsuchungsmassnahmen».
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Dieser Beitrag erschien am 14. April 2026 im Online-Magazin «Multipolar».


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