Tempo 30 Rte de Jura Freiburg

Seit Oktober 2023 gilt in der Stadt Freiburg auf 60 Prozent der Hauptverkehrsachsen Tempo 30, weil die Lärmgrenzwerte überschritten wurden. © zvg

Falschinformationen sind kein Problem – sondern Nebensache

Esther Diener-Morscher /  Die SRG-Ombudsstelle nimmt «ihr» Radio in Schutz. Falsche Aussagen bezeichnet sie einfach als «Nebenpunkt».

Ein Hörer beklagte sich bei der Ombudsstelle der SRG über einen Radiobeitrag. Er enthalte Falschinformationen. Die Ombudsstelle kam zu einem seltsamen Schluss: Die Informationen seien «nebensächlich» – und deshalb sachgerecht dargestellt.

Der Hörer, der sich beklagte, fand die Informationen allerdings nicht nebensächlich, sondern wichtig.

Es ging um Aussagen in einem «Tagesgespräch» auf Radio SRF. Westschweiz-Korrespondent Philippe Reichen befragte den SP-Politiker und Freiburger Ex-Stadtpräsidenten Thierry Steiert. Sie sprachen unter anderem darüber, dass die Stadt einen Menstruationsurlaub und Tempo 30 eingeführt habe. Dabei sagte der Journalist Reichen: «Auf den Hauptverkehrsachsen gilt heute Tempo 30.»

Diese absolute Formulierung störte den Hörer. Denn in Freiburg wurde Tempo 30 bloss auf 60 Prozent der Hauptverkehrsachsen und nicht auf allen eingeführt.

Der SP-Politiker Steiert bekräftigte im weiteren Verlauf des Gesprächs die falsche Aussage noch, indem er sagte, dass Freiburg «ein Politlabor» sei und die Stadt «mit der Einführung der 30er-Beschränkung auf Hauptachsen die erste sei, «die das so konsequent durchgezogen hat».

Die Redaktion täuschte die Ombudsstelle

In der Stellungnahme zur Beanstandung des Hörers behauptete die Redaktion, der Journalist habe gar nicht gesagt, Tempo 30 gelte für sämtliche Hauptverkehrsachsen. Philippe Reichen habe nur gesagt, «auf Hauptverkehrsachsen gilt heute Tempo 30». Sie unterschlug gegenüber der Ombudsstelle also das wesentliche Wort «den» in der Aussage des Journalisten – «auf den Hauptverkehrsachsen».

Die Ombudsstelle liess sich täuschen. Und zu guter Letzt nahm sie nicht einmal Stellung zur falschen Aussage des Journalisten, sondern schrieb nur über Thierry Steiert, der gesagt hatte, dass Freiburg seines Wissens als erste Stadt die Einführung von Tempo 30 auf Hauptachsen umgesetzt habe. Das hatte der Hörer gar nicht beanstandet.

Die Ombudsstelle übersah also den eigentlichen Kritikpunkt und übernahm dann auch noch die Ausrede der Redaktion, die schrieb, es handle sich um ein Thema, das «nur ganz am Rande im Gespräch angesprochen wurde». Das Fazit der Ombudsstelle lautete schliesslich: Diese «Ungenauigkeit» sei «nicht entscheidend». Sie würde einen «Nebenpunkt» betreffen.

Kanton Freiburg wächst nicht am meisten

Im weiteren Verlauf des Gesprächs behauptete der Journalist Philipp Reichen auch, der Kanton Freiburg sei jener Kanton, der am meisten wachse. Das ist eine veraltete Information. Trotzdem redete sich die SRF-Redaktion gegenüber der Ombudsstelle heraus: «Die Aussage, dass der Kanton Freiburg am meisten wachse, trifft auf eine längerfristige (zehnjährige) Betrachtung zu und ist somit nicht falsch.»

Diese Begründung ging dann auch der Ombudsstelle zu weit. Sie stellte fest, dass die Aussage «nicht zutreffend» sei. Aber: Sie sei «im Kontext nebensächlich». Schliesslich kam die Ombudsstelle zum gleichen Schluss wie die Redaktion: Die Aussagen seien «sachgerecht» gewesen.

Für die Ombudsstelle gilt also: Korrekt muss nur das sein, was ihr wichtig scheint. Bei angeblichen Nebensächlichkeiten hingegen nimmt es die Ombudsstelle mit der Wahrheit nicht so genau.

Als unkomplizierte Vermittlerin gedacht

Die Ombudsstelle der SRG ist für Beanstandungen zuständig und soll zwischen den Beteiligten vermitteln. Sie erledigt Kritik innert 40 Tagen mit einem Bericht. Eine Weisungsbefugnis gegenüber den Redaktionen hat sie nicht.

Wer mit der Einschätzung nicht einverstanden ist, kann eine Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) erheben.

Als Ombudsleute der SRG Deutschschweiz sind derzeit Esther Girsberger und Urs Hofmann im Amt.

Weiterführende Informationen


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Keine
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