Deutschland: Gender-Zwang ist unzulässig
Eine 43-jährige Chemikerin, seit zwölf Jahren Strahlenschutzbeauftragte beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg, hatte den Auftrag, eine Strahlenschutzanweisung zu überarbeiten. Laut dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg wurde sie von ihren Vorgesetzten «konkret angewiesen, die Strahlenschutzanweisung durchgehend zu gendern».
Die Chemikerin hatte nicht gegendert, sondern in der Strahlenschutzanweisung einleitend geschrieben: «Personenbezeichnungen werden im generischen Maskulinum verwendet und sind daher biologisch geschlechtsneutral.»
Das Bundesamt machte trotzdem Druck. Auf Anweisung von oben liess sie sich schliesslich dazu erweichen, gewisse Formulierungen zu gendern. Aber sie genderte nicht konsequent.
«Wir dulden ein solches Verhalten nicht»
Dafür kassierte sie zunächst eine Abmahnung. Darin listeten die Vorgesetzten eine ganze Reihe von Formulierungen auf, die nicht gegendert waren, und schlossen harsch: «Mit Ihrem Verhalten haben Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstossen (…) Wir weisen Sie hiermit darauf hin, dass wir ein solches Verhalten nicht dulden, und sprechen Ihnen für dieses Verhalten eine Abmahnung aus.»
Schon einen Monat später folgte die nächste Abmahnung. Nun war die Angestellte die Sache leid. Sie verweigerte die weitere Arbeit an der Strahlenschutzanweisung und teilte mit: «Das Erstellen solcher Entwürfe gehört nicht zu meinen Pflichten (…), sondern stellte eine Gefälligkeitsleistung dar.» Zudem verlangte sie die Streichung der Abmahnungen.
«Verhaltensbedingte Kündigung»
Inzwischen war es auch den Verantwortlichen im Bundesamt für Schifffahrt zu bunt geworden. Einen Monat nach der zweiten Abmahnung sprachen sie eine «ausserordentliche verhaltensbedingte Kündigung» aus.
Die Chemikerin wiederum liess das nicht auf sich sitzen. Sie ging vor Gericht und argumentierte, das deutsche Strahlenschutzgesetz sei im generischen Maskulinum gehalten. Daher habe sie auch die Strahlenschutzanweisung so verfasst.
Zudem hielt sie sich an die damals gültige 3. Auflage des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit des deutschen Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Dort steht: «In Fällen, in denen das Geschlecht nicht bekannt oder für den jeweiligen Zusammenhang unwichtig ist», könne auch nur die männliche Form verwendet werden: etwa «der Eigentümer», «der Verkäufer» oder «der Mieter».
«Keine Genderzeichen»
Und auch in der inzwischen gültigen 4. Auflage steht bereits im Vorwort: «Wir verzichten nicht auf das generische Maskulinum und verwenden auch keine sogenannten Genderzeichen wie Doppelpunkt, Unterstrich oder Sternchen.»
Die Chemikerin fand überdies, das Gendern falle nicht in ihren arbeitsvertraglichen Aufgabenbereich. Es sei eine Tätigkeit vergleichbar mit der Anwendung eines Rechtschreibprogramms.
Wie schon die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Hamburg, gab auch das Landesarbeitsgericht Hamburg der Klägerin recht. Die Abmahnungen und die Kündigung sind ungültig. Das Bundesamt für Schifffahrt und Hydrographie verzichtete auf eine Beschwerde. Gerichts- und Prozesskosten betragen 18’000 Euro.
Der Verein Deutsche Sprache, der die Chemikerin finanziell unterstützt hatte, schreibt zum Urteil: «Es ist ein wichtiges Zeichen für alle, die sich am Arbeitsplatz von Verfechtern der Gendersprache gegängelt fühlen.»
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
Keine
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