Kommentar

Das Seco auf Kollisionskurs mit dem Gesetz

Martin Stoll © zvg

Martin Stoll /  Das Amt ignoriert das Öffentlichkeitsgesetz und sabotiert die Schlichtung. Der Fall landet wohl vor Gericht. Das ist gut so.

Dieses Ver­hal­ten ist be­denk­lich: Das Staats­sekre­tariat für Wirt­schaft (Seco) ver­weigert – mit Rücken­deckung von Bundesrat Guy Parmelin (SVP) – in Ver­fahren zum US-Zoll­abkommen nicht nur den Zugang zu Doku­menten, sondern auch die Mit­wirkung im Schlich­tungs­verfahren. Kurzum: Das Öffentlich­keits­gesetz wird auf höchster Ebene unter­laufen.

Das geht aus kürzlich publizierten Empfehlungen des Öffentlichkeitsbeauftragten des Bundes hervor. Demnach gewährte das Seco diesem – nach Rücksprache mit dem Departement von Wirtschaftsminister Guy Parmelin – keinen Zugang zu den strittigen Dokumenten. Damit wird dieses zentrale Instrument der Verwaltungstransparenz faktisch ausgehebelt.

Bundesrat hielt Einsichtsrecht ausdrücklich fest
Das Öffentlichkeitsgesetz hat mit dem Schlichtungsverfahren ein Werkzeug geschaffen, das Konflikte pragmatisch löst. Behörden und Gesuchstellende setzen sich an einen Tisch, der Beauftragte vermittelt. So lassen sich langwierige und teure Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Öffentlichkeitsbeauftragte den Streitgegenstand kennt – also Zugang zu den umstrittenen Dokumenten erhält. Das gilt selbst dann, wenn diese als vertraulich eingestuft sind. So steht es in Artikel 20 des Öffentlichkeitsgesetzes.

Wenn das Seco und Bundesrat Guy Parmelin behaupten, das Amt müsse der Schlichtungsbehörde keinen Zugang gewähren, weil die Unterlagen ausserhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes lägen, stellt sich die Verwaltung über klare gesetzliche Vorgaben. Dabei hat der Bundesrat selbst 2024 festgehalten, dass der Öffentlichkeitsbeauftragte Einsicht nehmen können muss – auch bei strittigem Geltungsbereich.

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Bundesrat Guy Parmelin und sein Seco sagen Nein: Die Öffentlichkeit soll nicht erfahren, was im US-Zollabkommen steht.

Der Öffentlichkeitsbeauftragte Adrian Lobsiger suchte auch den direkten Weg und bot an, die Dokumente vertraulich vor Ort beim Seco einzusehen. Doch auch dieses Entgegenkommen wurde Anfang März 2026 vom Amt abgelehnt.

Kein neues Vorgehen der Behörden
Ignoriert die Verwaltung ihre Mitwirkungspflicht, ist das nicht nur rechtlich fragwürdig – es untergräbt das System und macht das Schlichtungsverfahren zur Farce.

Dabei ist dieses Verhalten kein Einzelfall. So verweigerte die ETH Zürich 2024 trotz gegenteiliger Empfehlung des Öffentlichkeitsbeauftragten nicht nur den Zugang zu Dokumenten, sondern auch deren Herausgabe im Schlichtungsverfahren. Ähnlich im Ruag-Fall: Das Generalsekretariat des VBS lehnte ein Zugangsgesuch mit Verweis auf eine laufende Untersuchung ab und übermittelte die Unterlagen auch im Schlichtungsverfahren nicht.

Diese Fälle zeigen ein Muster: Behörden entziehen sich der gesetzlich vorgesehenen Kontrolle, indem sie dem Öffentlichkeitsbeauftragten zentrale Informationen vorenthalten.

Jetzt entscheidet das Gericht

Laut einem Bericht des «Sonntags-Blicks» hat das Seco seine ablehnende Haltung inzwischen formell bekräftigt und den Zugang per Verfügung verweigert. Mindestens eine betroffene Partei zieht den Fall nun voraussichtlich vor das Bundesverwaltungsgericht. Das ist richtig – doch auch die politische Aufsicht ist gefordert. Denn Bundesstellen dürfen Gesetze nicht nach Belieben auslegen. Sonst schwindet das Vertrauen. Jetzt braucht es klare Korrekturen – durch Gerichte und durch die Aufsicht.


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Martin Stoll ist Geschäftsführer des Vereins öffentlichkeitsgesetz.ch.
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