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Entflohener Mörder? Demoteilnehmerin? Oder doch schon Ladendieb? © Kantonspolizei Zug

Der digitale Pranger – Mitgegangen, mitgefahndet

Daniel Ryser /  Im Aargau landen nun auch Verkehrsstörer im Netz. Das Vorgehen verletzt die Bundesverfassung. Die Politik müsste dringend handeln.

Jetzt ist schon wieder was passiert.

Gerade erst analysierten wir die Öffentlichkeitsfahndung nach der Pro-Palästina-Demonstration vom Oktober 2025: die Mechanismen, mit denen die Verhältnismässigkeit ausgehebelt wird und die fragwürdige Rolle der Medien, und da meldet sich schon der nächste Fall, und die geschätzte Leserschaft mag sich fragen: Ist das denn wirklich nötig, schon wieder Menschen in Schutz zu nehmen, die Protest mit Abriss verwechseln und Fussball mit Freiluftschlägerei?

Die verhallte Forderung

Vergangene Woche hat die Aargauer Kantonspolizei mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft Strafuntersuchungen führt wegen Sachbeschädigung, Störung des öffentlichen Verkehrs sowie Landfriedensbruch, und weil man nicht weiter gekommen war zu eruieren, wer in Aarau nach einem Fussballspiel im September 2025 den Verkehr störte oder den Frieden im Land gebrochen oder eine Scheibe eingeworfen hatte, stellte man verpixelte Bilder von sieben Verdächtigen ins Netz, die nun in einem nächsten Schritt unverpixelt verbreitet werden sollen.

Fans, beziehungsweise «sogenannte Fans», wie es in diesem Kontext jeweils heisst, die offenbar nicht völlig einverstanden waren mit dem Ergebnis ihres geliebten BSC Young Boys Bern, liessen ihre Wut rund um den Aarauer Bahnhof aus. Der Herr Schuler von der Aargauer Staatsanwaltschaft klingt am Telefon wie ein enttäuschter Vater: Dass ein Kriegsereignis wie in Gaza die Emotionen hochgehen lasse, das sei ja noch nachvollziehbar. Aber so einen Zirkus zu veranstalten, bloss weil der eigene Fussballverein verloren habe – dafür fehlt dem Mann im Aargau nun wirklich jedes Verständnis. Der Bahnhof auf jeden Fall, so schrieb die Aargauer Zeitung im Nachgang zu den Ereignissen, «glich einem Schlachtfeld, etliche Scheiben waren zerstört».

Und da beginnt ja schon das Problem. Die öffentliche Fahndung, früher dem flüchtigen Mörder vorbehalten oder der schwerbewaffneten Bankräuberin oder der untergetauchten RAF-Rentnerin in einer Mietwohnung in Berlin-Kreuzberg, trifft in der Schweiz inzwischen fast schon im Wochentakt Menschen, denen keine schweren Delikte vorgeworfen werden.

Wer Verhältnismässigkeit als lästige Einschränkung betrachtet, mag das konsequente Strafverfolgung nennen. Weil wir aber nicht in einem Land leben, wo man im Gefängnis landet, weil man seine PET-Flaschen falsch entsorgt hat, handelt es sich um etwas anderes: um Unverhältnismässigkeit als neuen Normalzustand.

Schon 2015 hatte Hanspeter Thür, langjähriger eidgenössischer Datenschutzbeauftragter, gegenüber der NZZ gesagt: «Die Internetfahndung kann weitreichende Folgen für die betroffene Person haben und sollte deshalb nur bei schweren Delikten zum Einsatz kommen.» Eine schweizweit einheitliche Regelung in der Strafprozessordnung sei dringend nötig.

Die Frage, bei welchen Delikten ein solches Vorgehen verhältnismässig ist, war zu diesem Zeitpunkt zwar beantwortet, aber nicht vom Parlament, nicht in einem Gesetz, sondern in einer unverbindlichen Empfehlung der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz von 2013. Und die Antwort dort lautete: bei fast allem.

Die Konferenz hält fest, die Öffentlichkeitsfahndung sei bei Krawallen und Ausschreitungen «aufgrund der konkreten Gefährdung einer grossen Zahl von Personen ebenfalls als zulässig» zu erachten, «dies obschon es teilweise nur zu weniger schwerwiegenden Delikten kommt, wie etwa einfachen Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte».

Das Argument der Gruppendynamik

Und genauso rechtfertigt der Herr Schuler aus dem Aargau am Telefon fast schon stenografisch das Vorgehen: Bei Krawallen und Ausschreitungen werde die Öffentlichkeitsfahndung aufgrund der «konkreten Gefährdung einer grossen Zahl von Personen» als zulässig erachtet, selbst bei weniger schweren Delikten. Wegen Störung des öffentlichen Verkehrs allein hätte man, so Schuler, garantiert keine Internetfahndung veranlasst, eine Einschränkung, die in der offiziellen Mitteilung fehlt, das wäre nämlich unverhältnismässig, sagt er, und es ist natürlich wunderbar, dass dem Herrn Schuler von sich aus das Wort über die Lippen kommt. Es fällt auffallend leicht.

«Konkrete Gefährdung einer grossen Zahl von Personen» — das klingt zuerst einmal nach akuter Lebensgefahr, nach einer Geiselnahme oder einem bewaffneten Verrückten, der um sich schiesst oder sich in die Luft sprengt. Aber die Berner, gemütlich wie sie sind, haben sich in Aarau weder in die Luft gesprengt noch Geiseln genommen, sie haben, bevor sie geordnet via SBB den Rückzug in die Hauptstadt antraten, Fenster eingeschlagen und den öffentlichen Verkehr blockiert (bevor derselbe sie in die Heimat chauffierte). Und das ist der Punkt, an dem die Empfehlung der Staatsanwälte-Konferenz in ihrer Vagheit nicht mehr beschreibt, was verhältnismässig ist, sondern die Verhältnismässigkeit so weit dehnt, dass sie aufhört, eine Schranke zu sein.

200’000 Franken Sachschaden wie in Aarau, ein verletzter Polizist, Steine, die in der Gruppe geworfen werden und unkontrollierbar aufschlagen — ist das denn nicht schwerwiegend? Und man könnte antworten: Ja, in der Summe klingt das fast schon dramatisch. Aber ein Rechtsstaat richtet nicht über Summen, sondern über Menschen. Und er muss jedem Einzelnen nachweisen, was er getan hat und nicht, was in seiner Nähe getan wurde. Und es ist ein bisschen bezeichnend, dass jene Person, die offenbar einen Polizisten verletzte, offensichtlich nicht unter den Gesuchten ist: Wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Körperverletzung werden keine Bilder veröffentlicht. Das schwerste Delikt fehlt in der Fahndung.

Was Manuela Schiller seit Jahren sagt

Die Zürcher Anwältin Manuela Schiller war in den Nullerjahren eine der ersten Kritikerinnen der Internetfahndung. Später, in einem Interview für den Jahresbericht 2015 von Fanarbeit Schweiz, sagte sie: «Als ich Studentin war, hingen in allen deutschen und italienischen Polizeiposten Fahndungsfotos von gesuchten TerroristInnen. In Zeitungen und im Fernsehen konnte man die Bilder auch sehen. Doch es gab kein Internet, keine Suchmaschinen, keine portablen Geräte […]. Ein Bild, das heute veröffentlicht wird, bleibt öffentlich. Da frage ich mich schon, ob es wirklich verhältnismässig ist, wegen vergleichsweise geringfügigen Delikten verdächtige Personen mittels Internetfahndung zu suchen.»

Schiller anerkannte den technischen Fortschritt bei den Fahndungsmethoden, dagegen sei grundsätzlich nichts einzuwenden. Aber: «Die angewandten Methoden müssen verfassungs- und gesetzeskonform und dann auch verhältnismässig sein.» Schiller wählte bewusst den Begriff Pranger, denn es verletze «ganz sicher» die Unschuldsvermutung, wenn man, wie zuerst in Bern und nun in Aarau, «Bilder von lediglich verdächtigen Personen ins Netz stellt».

Der härteste Strafverfolger zog eine Linie

Thomas Hansjakob, Erster Staatsanwalt des Kantons St. Gallen, verstorben 2018, galt als schärfster Strafverfolger delinquenter Sportfans in der Schweiz. Er erfand das Schnellverfahren und trieb die Öffentlichkeitsfahndung voran. Als ich ihn 2010 interviewte, begründete Hansjakob eine breit angelegte Internetfahndung in St. Gallen von 2008, wo wie jetzt im Aargau auch wegen Bagatelldelikten öffentlich gefahndet wurde – etwa nach einem Mann, der nach dem letzten Spiel im alten Espenmoos-Stadion das Tor auseinandergeschraubt hatte –, mit dem Prinzip der kollektiven Mitverantwortung: Wer in einer gewalttätigen Masse auch nur geringfügig delinquiere, decke die Eskalation der anderen und sei deshalb mitschuldig auch am schwersten Delikt. Mit dieser Kollektivstrafen-Logik lässt sich das Vorgehen der Aargauer Behörden rechtfertigen: Mitgegangen, mitgefahndet.

Doch Hardliner Hansjakob vollzog später eine Kehrtwende, die er mit Blick auf die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns erklärte, und zwar mit dem in der Bundesverfassung verankerten Prinzip, wonach staatliches Handeln immer verhältnismässig sein müsse. 2015 sagte er im Interview mit der NZZ: «Ich bewillige eine Öffentlichkeitsfahndung gegen blosse Pyrozünder aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht, wenn nicht Dritte gefährdet worden sind.» Dafür sei die Straftat zu wenig schwerwiegend. Auf den Vorwurf, die Internetfahndung stelle Menschen an den Pranger, antwortete er: «Es geht aber nicht um den Pranger. Wer im Schutz der Öffentlichkeit Anonymität sucht, um Straftaten zu begehen, muss auch damit rechnen, dass in der Öffentlichkeit nach ihm gefahndet wird.»

Der härteste Strafverfolger der Schweiz verteidigte zwar das Instrument. Gleichzeitig zog er eine Linie – eine Linie, die er in den hysterischen Jahren rund um die Euro 2008, der medialen Grossaufregung um Hooligans und Pyrotechnik, medienwirksam überschritten hatte. Die Geister, die Hansjakob rief, werden wir auch fast zehn Jahre nach seinem Tod nicht mehr los.

Eine Lücke, die niemand schliessen will

Artikel 211 der Strafprozessordnung erlaubt die Öffentlichkeitsfahndung, regelt aber nicht, bei welchen Delikten. Die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz sind unverbindlich. Die Kantone handhaben es nach eigenem Ermessen. Der Nationalrat hat die Forderung nach einer einheitlichen Regelung mehrfach gestellt. Der Bundesrat hat sie jedes Mal zurückgewiesen: Die bestehenden Grundlagen seien ausreichend.

Artikel 5 der Bundesverfassung wiederum schreibt dem Staat vor, verhältnismässig zu handeln: Der Eingriff muss geeignet, erforderlich und in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwere der Tat stehen. Eine Öffentlichkeitsfahndung mit dauerhafter digitaler Wirkung wegen Delikten, die sich nicht gegen Leib und Leben richten, erfüllt diesen dritten Massstab nicht.

Was der Zürcher Strafverteidiger und damalige AL-Kantonsrat Markus Bischoff 2011 gegenüber Swissinfo sagte, war beides zugleich: eine Kritik an einem Instrument, das damals noch neu war, und eine Prophezeiung: «Man muss berücksichtigen, dass hier nicht geklärt ist, ob diese Leute schuldig sind oder nicht. Die Polizei behauptet das. Die Präsentation dieser Menschen im Internet hat eine erhebliche Prangerwirkung. Zudem wissen wir, wer einmal mit einem Foto im Internet ist, bleibt im Internet, auch wenn die Stadtpolizei die Bilder wieder vom Netz nimmt. Es muss schon ein schweres Delikt vorliegen und es muss von enormem öffentlichem Interesse sein. Bei einem aus einem Hafturlaub entwichenen Straftäter, von dem man weiss, dass er schon verschiedene Delikte begangen hat, ist das Risiko sicher höher. Und da muss man auch schneller reagieren. Die Polizei darf sicher ein Fahndungsfoto veröffentlichen, wenn sie sonst nicht zum Erfolg kommt. Es stört mich auch, wenn Leute die 1. Mai-Feiern kaputt machen. Aber diese Delikte sind nicht derart gravierend, dass sie eine Internet-Fahndung rechtfertigen würden. Wenn man anfängt, die Menschen so an den Pranger zu stellen, haben wir in fünf Jahren jeden Ladendieb im Internet veröffentlicht.»

Ladendiebe sind es noch nicht. Aber wir sind auf einem guten Weg.

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