Bundesrat Rösti diskriminiert Solarbetreiber und Stromsparer
Hauseigentümer und andere private Investoren, die in Solarstrom investieren, werden gegenüber den Elektrizitätsgesellschaften krass benachteiligt:
- Die Stromkonzerne dürfen ihre Strom-Energiepreise so hoch festlegen, dass alle ihre Kosten gut gedeckt sind und auch noch ein Gewinn garantiert ist.
- Die unzähligen kleinen Produzenten dagegen, die ihren Solarstrom ins Netz einspeisen, dürfen keine Kosten geltend machen, sondern erhalten lediglich einen tiefen und schwankenden Marktpreis vergütet.
Zuerst zu den hohen Preisen der Stromverteiler und dann zur Abspeisung der Photovoltaik-Produzenten.
Stromunternehmen erhalten Kapital grosszügig verzinst
BKW, CKW, EWZ, EWB und die rund 600 anderen Stromendverkäufer können ihre jeweiligen Kosten geltend machen und ihre Preise entsprechend festsetzen. Dabei lässt Energieminister Albert Röstis Energiedepartement eine äusserst grosszügige Kostenberechnung zu: Die Stromendverkäufer dürfen ihre Strompreise so hoch festlegen, dass nicht nur alle ihre Betriebskosten gedeckt sind, sondern dass auch ihr investiertes Kapital und selbst ihr Eigenkapital grosszügig verzinst wird.
Den Zinssatz setzt das Bundesamt für Energie (BFE) fest. Gegenwärtig dürfen die Stromverkäufer ihre Strompreise so hoch festsetzen, dass ihre Investitionen ins Stromnetz mit 3,43 Prozent verzinst werden. Bei ihren Investitionen in Produktionsanlagen können sie eine Verzinsung von sogar 5,1 Prozent in Rechnung stellen («Produktions-WACC»).
Das Departement von Bundesrat Rösti begründet diese garantierte Verzinsung wie folgt: «Wenn die zu erzielende Rendite zu klein ist, besteht für Kapitalgeber kein Anreiz, in Stromnetze und Stromanlagen zu investieren.»
Das Gleiche könnten Investoren in Photovoltaik-Anlagen geltend machen: «Wenn die zu erzielende Rendite zu klein ist, besteht kein Anreiz…»
Die üppige Verzinsung der Kapitalkosten ist noch nicht alles: Der Energiepreis einer Kilowattstunde (kWh) darf so hoch angesetzt sein, dass die Unternehmen auch einen «angemessenen Gewinn» ausweisen können.
Die Regulierungs- und Aufsichtsbehörde Elcom soll lediglich dafür sorgen, dass die Stromverkäufer nicht noch höhere Preise verlangen.
Jede Elektrizitätsgesellschaft kann ihre eigenen effektiven Kosten geltend machen – selbst wenn die hohen Kosten auf schlechtes Management oder auf zu teure oder falsche Investitionen zurückzuführen sind.
Auch deshalb können die Strompreise sehr unterschiedlich sein. Doch Haushalte und KMUs, die im Jahr weniger als 100’000 Kilowattstunden Strom beziehen, sind ihrem Anbieter ausgeliefert und dürfen nicht zu einem günstigeren wechseln.
Separate Netzkosten
Wichtig: Die Kosten für die Nutzung des Stromnetzes sowie eine Abgabe zugunsten von Swissgrid (Übertragungsnetzkosten und Systemdienstleistungen) sind in den Strompreisen nicht inbegriffen. Auch Besitzer von Photovoltaik-Anlagen müssen fixe Netzkosten bezahlen. Die Stromverteiler stellen diese Kosten separat in Rechnung – zusätzlich zum hier diskutierten Kilowattstunden-Preis.
14 Prozent des gesamten Stromverbrauchs
Die Rolle Privater für die Stromversorgung ist enorm: Über 95 Prozent aller Photovoltaik-Anlagen in der Schweiz haben Private installieren lassen. Hauseigentümer und andere private Investoren investierten bis Ende 2025 rund 19 Milliarden Franken in etwa 270’000 Solaranlagen – davon nach Abzug der Förderung über 14 Milliarden Franken aus der eigenen Tasche. Zum Vergleich: Der Gotthard-Basistunnel hatte 12 Milliarden Franken gekostet.
Die installierte Solar-Leistung erreichte Ende 2025 bereits fast das Dreifache der Leistung aller Atomkraftwerke. Die Photovoltaik deckte 2025 netto 14 Prozent des gesamten Stromverbrauchs in der Schweiz, wenn man den Eigenverbrauch mitrechnet. Im Sommer deutlich mehr als im Winter.
Hausbesitzer und KMU sind den Marktpreisen ausgeliefert
Doch bei den Hausbesitzern und KMU mit Photovoltaik-Anlagen nimmt das BFE keine Rücksicht auf die effektiven Kosten. Vielmehr richtet sich die Höhe der Einspeise-Vergütung nach dem Börsenpreis – dem Marktpreis für Strom.
Um die Kosten von Photovoltaik-Anlagen zu decken – wie bei den Elektrizitätsgesellschaften –, müsste die Einspeisevergütung für Solarstrom durchschnittlich 18 bis 20 Rappen pro Kilowattstunden betragen.
Die schwankenden Marktpreise lagen im Jahr 2025 bei durchschnittlich nur 11 Rappen pro Kilowattstunde. Wer im Sommer eigenen Solarstrom ins Netz liefert, bekommt fast kein Geld mehr. Die Stromkonzerne wollen lieber ihren überschüssigen Atomstrom verkaufen.
Das BFE berechnet «Referenzmarktpreise», die ab diesem Jahr für die Mindest- Einspeisevergütung pro Kilowattstunde massgebend sind. Im letzten Jahr gab das BFE folgende Preise bekannt:

Weil die Referenzmarktpreise im Sommer zeitweise nicht einmal drei Rappen betrugen, hat der Bundesrat das Minimum der Vergütung auf 6 Rappen festgesetzt. Dieses absolute Minimum würde die Investition in Solaranlagen zu etwa zwei Prozent verzinsen (unter Berücksichtigung der anfänglichen Einmalvergütung).
Die Mindestvergütung von durchschnittlich 11 Rappen ergibt eine Verzinsung und Amortisation zwischen 3 und 3,5 Prozent, je nachdem, wie hoch der Eigenverbrauch des produzierten Stroms ist. Vergleich: Die Elektrizitätsgesellschaften erhalten ihre Investitionen in Produktionsanlagen mit 5,1 Prozent verzinst.
Eine Photovoltaik-Anlage in nebelarmen Berggebieten kostet wegen der hohen Transport- und teureren Installationskosten oft 50 Prozent mehr, produziert jedoch nur etwa 20 Prozent mehr Strom. Infolge der tiefen Einspeisevergütungen brauchen Hausbesitzer ausgerechnet an diesen nebelfreien Orten noch mehr Idealismus, um in Photovoltaik-Anlagen zu investieren.
«Energiewende würde zur Makulatur»
«Was jetzt abläuft, ist eine gross angelegte Zechprellerei an den Investoren von Photovoltaik-Anlagen», erklärt Thomas Nordmann. Er ist Herausgeber der Internet-Strom-Transparenzplattform Swiss Energy-Charts und Verwaltungsrat der TNC Consulting, die seit 41 Jahren auf Solarstromprojekte und Energieeffizienz spezialisiert ist. Der Bundesrat habe für 2030 grossspurig als Ziel gesetzt, mit mehr als einer Verdoppelung der Leistung zusätzliche 10,6 Terawattstunden (TWh) Strom aus Solaranlagen zu produzieren. «Das funktioniert nur, wenn der Solarstrom angemessen vergütet wird und damit Rechts- und Investitionssicherheit für private Investoren besteht», sagt Nordmann.
Man solle der Solarenergie auch im Sommer keine Steine in den Weg legen. Denn die beiden AKW-Blöcke in Beznau werden 2032 und 2033 vom Netz genommen. Die Photovoltaik könne die AKW dann nur ersetzen, wenn der Gesetzgeber die privaten Solarinvestoren nicht mehr diskriminiere und ihnen eine vergleichbare Rendite zur Refinanzierung der Investition zugestehe wie den Stromkonzernen. Sonst verschwinde die Investitionsbereitschaft. Die vom Souverän beschlossene Energiewende und die im Energiegesetz vorgegebene Förderung «insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien» würden zu Makulatur, sagt Nordmann.
Vor 17 Jahren war dies noch ganz anders. Im Jahr 2009 erhielten Besitzer von Solaranlagen, die sämtlichen Strom ins Netz einspeisten, pro Kilowattstunden 70 Rappen vergütet – diese Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) wurde für 20 Jahre garantiert. Damit konnten die damals noch viel teureren Photovoltaik Anlagen mit dem Erlös vom Stromverkauf vollständig refinanziert werden. In den folgenden Jahren wurde dieser Ansatz stufenweise gesenkt und dann ganz abgeschafft.
So können sich Besitzer von Solaranlagen wehren
Für das Einspeisen von Strom aus Photovoltaik-Anlagen legt das Bundesamt für Energie (BFE) vierteljährlich einen Markt-Referenzpreis fest (siehe Tabelle oben). Auf diesen Mindestpreis haben Besitzer von Solaranlagen seit dem 1. Januar 2026 einen Anspruch.
Zusätzlich zahlen die meisten Stromanbieter – sofern ein Herkunftsnachweis vorliegt – noch einen Bonus von zwei bis drei Rappen pro Kilowattstunde dazu. Dieser wird separat ausgewiesen.
Der Markt-Referenzpreis ist in den beiden Sommerquartalen tiefer als im Winter. Im kommenden April legt ihn das BFE für das erste Quartal 2026 fest. Erfahrungsgemäss beträgt er im Winterhalbjahr etwa 10 Rappen pro Kilowattstunde. Diese Mindestvergütung können Besitzer von Solaranlagen rückwirkend einfordern. Das BFE bestätigte Infosperber: «Besitzer von kleinen Solaranlagen können sich mit diesem Kontaktformular oder per Mail an die Elcom wenden, wenn ihnen der Verteilnetzbetreiber ab 2026 weniger als den Referenzmarktpreis vergütet.»
Im Sommer teilweise 0 Rappen
Die minimale Einspeisevergütung von 6 Rappen pro Kilowattstunde, über die alle Medien berichtet hatten, hob der Bundesrat allerdings gleich wieder auf. Denn seit 1. Januar 2026 dürfen BKW, CKW, EWZ, EWB und die vielen andern bei neuen Anlagen die Einspeisung im Sommer drosseln, so dass sie nur noch maximal 70 Prozent des Stroms von Solaranlagen vergüten müssen. Neue Wechselrichter lassen dann nur noch 70 Prozent des Stroms überhaupt ins Netz, der Rest wird nicht vergütet. Sobald ein Wechselrichter einer älteren Anlage ersetzt wird, gilt die 70-Prozent-Beschränkung auch für diese alte Anlage.
Auf diese und andere Regelungen haben der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) und die lokalen Netzbetreiber massgeblich Einfluss genommen.
Für Besitzer von Photovoltaik-Anlagen lohnt es sich seit diesem Jahr noch mehr, möglichst viel des produzierten Stroms selber zu verwenden. Dank einem Stromspeicher kann man den tagsüber anfallenden Solarstrom auch abends und nachts selber nutzen.
Wer mehr Strom selber braucht und wer Strom spart, wird bestraft
Doch wer seinen Eigenverbrauch erhöht und weniger ins Netz einspeist, wird vom Elektrizitätsunternehmen sogleich mit höheren Kosten pro Kilowattstunde bestraft. Es geht ihnen wie allen, die ins Stromsparen investieren und weniger Strom beziehen. Je weniger Strom Haushalte oder KMU beziehen, desto teurer kommt sie eine Kilowattstunde zu stehen.
Grund: Die Elektrizitätsgesellschaften stellen fixe Grundpreise in Rechnung – unabhängig vom Stromverbrauch. Je nach Anbieter betragen diese fixen Gebühren ab 2026 zwischen 120 und 160 Franken pro Jahr. Siehe dazu «Strom sparen? Wer weniger braucht, zahlt drauf!», Infosperber vom 30. August 2022.
Diese fixen Grundtarife wirken wie ein Mengenrabatt: Wer mehr Strom braucht, wird mit günstigeren Kosten pro Kilowattstunde belohnt.
Mit den neuen KI-Rechenzentren und der E-Mobilität steigt der Strombedarf. Auch deshalb rufen Behörden und Politiker zwar dazu auf, mit dem Strom sparsam umzugehen, doch gleichzeitig halten sie im Interesse der Stromwirtschaft an den Mengenrabatten fest. Forderungen von Konsumentenschutz und Umweltorganisationen schlagen sie in den Wind. Diese hatten schon 2012 verlangt, fixe Grundtarife abzuschaffen und progressive Strompreise einzuführen: Wer mehr braucht und wer verschwendet, soll pro Kilowattstunde auch mehr zahlen.
Doch die Energiewirtschaft macht mit Hilfe des Energiedepartements von Bundesrat Rösti das Gegenteil: Ab dem 1. Januar 2026 dürfen BKW, CKW, EWZ, EWB und die vielen anderen Stromverteilunternehmen einen zusätzlichen monatlichen Fixtarif in Rechnung stellen: den sogenannten Messtarif. Begründung: Bisher seien die Messkosten in den fixen Netzabgaben enthalten gewesen. Sie sollen jetzt getrennt in Rechnung gestellt werden. Nur: Die Elektrizitätsgesellschaften müssen den bisherigen fixen Netztarif jetzt nicht etwa entsprechend senken, weil die Messkosten darin nicht mehr enthalten sind. Vielmehr packen die Stromanbieter die Gelegenheit und erhöhen ihre gesamten fixen Grundgebühren um 30 bis über 50 Prozent. Als Konsequenz erhöht sich der Anteil der fixen Grundkosten an der Stromrechnung: Der Mengenrabatt wird noch grösser, als er schon bisher war.
Ausrede mit den fixen Kosten
Fixe Grundgebühren, die auch bei weniger Stromverbrauch gleich hoch bleiben, begründen das Bundesamt von Bundesrat Albert Rösti sowie die Stromlobby mit den hohen Kosten für das Stromnetz und den Kosten für die Stromzähler. Diese Kosten würden anfallen, ob die Haushalte viel oder wenig Strom beziehen.
Das ist zwar korrekt. Aber das getrennte Belasten von Fixkosten ist der Marktwirtschaft fremd. Nur die leitungsgebundenen Anbieter von Strom und Wasser können solche Fixkosten erheben – dank einem bürokratisch regulierten Monopol.
Es gibt viele andere Branchen, die ebenfalls hohe Fixkosten aufweisen. Etwa Anbieter von Handy- und Telekommunikations-Abonnements: Sie können für ihre Glasfaser-Kabelnetze und für die Mobilfunkmasten keine fixen Grundgebühren verlangen. In Coop-Zentren oder in der Migros zahlt man die Fixkosten für Miete, Heizung und Inventar auch nicht separat. Die Anbieter müssen sich an eine geänderte Nachfrage einfach langsam anpassen.
Im Wettbewerb einer Marktwirtschaft gibt es nur Endpreise, die leicht miteinander verglichen werden können.
Als weiteres Argument für fixe Grundgebühren führen BFE und Stromlobby an, dass die Stromanbieter eine Versorgungspflicht haben. Diese bedinge Reservekapazitäten und Netzausgleiche. Doch auch dieses Argument sticht nicht. Es gibt Länder und Regionen, wo keine fixen Grundgebühren erhoben werden und trotzdem alle mit Strom versorgt werden.
Fixe Grundgebühren haben die Wirkung eines Mengenrabatts. Stromverschwender werden belohnt und Stromsparer bestraft.
Aufsichtsbehörde Elcom antwortet mit Paragraphen
Frage an die Elcom: «Warum schlägt die Elcom nicht vor, dass die Entschädigung (Einspeisevergütung) für Strom aus privaten Solaranlagen ebenfalls so festgesetzt wird, dass sie die Kosten widerspiegelt?»
Hier die Antwort der Aufsichtsbehörde:
«Das ist heute bereits möglich … Die Anrechenbarkeit von Vergütungen nach Artikel 15 Energiegesetz in der Grundversorgung wird im Artikel 6 Absatz 5bis Buchstaben d Stromversorgungsgesetz und Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben e Stromversorgungsverordnung geregelt. Die Anrechenbarkeit für den abgenommenen Strom aus dezentralen Anlagen orientiert sich, wenn der Herkunftsnachweis vom Netzbetreiber ebenfalls abgenommen wird, an den Vergütungssätzen gemäss den Anhängen 1.1–1.5 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV) abzüglich eines pauschalen Betrags für die erhaltenen Förderungen in Form von Einmalvergütungen (Artikel 4 Absatz a Stromversorgungsverordnung Stand 1. Juli 2024). Die Vergütungssätze werden vom Bundesamt für Energie (BFE) unter Einbezug von kalkulatorischen Zinssätzen je nach Produktionstechnologie berechnet.»
Die zitierten Gesetze und die zitierten Verordnungen sind verlinkt. Ob Besitzer von Solaranlagen nach der Lektüre wissen, wie der eingespeiste Strom entschädigt wird?
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
Der Autor besitzt eine Photovoltaik-Anlage.
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Meinungen in Beiträgen auf Infosperber entsprechen jeweils den persönlichen Einschätzungen der Autorin oder des Autors.










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