Von den USA unterstütztes Israel bombardiert Iran und Libanon
Israels Verteidigungsminister Israel Katz sprach von einem «Präventivschlag», um «Bedrohungen für den Staat Israel zu beseitigen». Im Hinblick auf mögliche Gegenschläge Irans hat Israel seinen Luftraum gesperrt. Der Libanon meldet heftige Angriffe Israels auf vermutetet Stellungen der Hisbollah.
Die Charte der Vereinigten Nationen regelt in Artikel 51das Recht auf Selbstverteidigung und damit eine Ausnahme vom Gewaltverbot. Er regelt, wann die «individuelle oder kollektive Selbstverteidigung» – in der weiteren Auslegung präventive Gewaltanwendung inbegriffen – nicht illegitim ist:
Artikel 51 der Charta der Vereinigten Nationen
«Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffskrieges gegen ein Mitglied der Erneuerten Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechtes trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.“
Artikel 51 macht andererseits klar, dass die Kompetenz einzugreifen primär beim Sicherheitsrat der Uno liegt. Ein Staat oder mehrere Staaten dürfen nur eingreifen, wenn die UNO noch nicht die «erforderlichen Massnahmen» treffen konnte.
In einem Gastkommentar der «NZZ» vom 4. Juli 2025 hat der Völkerrechtler Matthias Herdegen die Angriffe im Juni 2025 auf die iranischen Atomanlagen als völkerrechtlich legitim dargestellt: «Israels Präventivschlag gegen Iran war legitim» . Zwar räumt er ein, dass es sich um einen Grenzfall handelt:
«Selbstverständlich gerät bei Iran die militärische Prävention an die Grenzen zulässiger Gewaltanwendung, zumal gewisse Unsicherheiten über den Stand des iranischen Nuklearprogramms bestehen mögen. Aber hier, wie in anderen Fällen, fällt die Grundvoraussetzung für eine sehr enge Auslegung des Selbstverteidigungsrechts weg, nämlich die Gewährung von Sicherheit durch den Uno-Sicherheitsrat. Gerade diese in der Uno-Charta verheissene Schutzgewährung durch das Weltdirektorium ist das Pendant zum Gewaltverbot. Der Verzicht auf militärische Gewalt steht nur dann mit dem Selbsterhaltungsinteresse der Staaten in Balance, wenn das Völkerrecht nicht immer die Tür zur Abwehr existenzieller Bedrohungen erst unmittelbar vor dem Vernichtungsschlag öffnet und dann eine wirksame Abwehr nicht mehr möglich ist.»
Etwas salopp ausgedrückt argumentiert Herdegen, dass Israel nicht warten muss, bis die ballistischen Raketen oder im schlimmsten Fall die Atombombe Irans bereits unterwegs sind. Im konkreten Fall steht jeweils die Frage im Zentrum, ob ein unmittelbar bevorstehender Angriff besteht, der einen präventiven Angriff des bedrohten Landes legitimiert.
Diese Frage stellt sich heute umso dringender als die USA die atomaren Kapazitäten Irans bereits im Juni 2025 nach eigenen Aussagen um Jahre zurückgeworfen hat.
Die überwiegende Völkerrechtslehre sieht die Präventivdoktrin absolut kritisch und lehnt sie als unvereinbar mit den Maßstäben des Völkerrechts ab.
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