35’000 Franken pro Artikel: Ringier muss Gewinn herausgeben
An Heiligabend 2014 druckte der «Blick» auf der Titelseite Gesicht und Name der Grünen Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin ab und fragte, ob sie ein paar Tage zuvor an der Zuger Landammannfeier geschändet worden sei.
Was an jener Feier vom 20. Dezember tatsächlich geschah, ist bis heute juristisch ungeklärt, und es ist für die Öffentlichkeit ohne Belang. Entscheidend ist, was daraus gemacht wurde: Es folgten unzählige «Blick»-Schlagzeilen mit Spiess-Hegglins Namen, am Ende waren es über 150 Beiträge. Viele davon sexistisch, manche sogar frei erfunden. Das Trauma der jungen Frau wurde zum Boulevardspektakel, es wurde zur Lebens- und Leidensgeschichte einer Familie.
Es geht um über 150 Artikel
Heute, am Mittwoch, dem 24. Juni 2026, teilt Jolanda Spiess-Hegglin in einer Medienmitteilung mit, dass das Obergericht des Kantons Zug am 19. Juni 2026 ein Urteil bestätigt habe, das die Medienlandschaft erschüttern wird, vielleicht über die Schweizer Grenzen hinaus: Mediale Persönlichkeitsverletzung lässt sich im digitalen Zeitalter minutiös berechnen.
Es geht dabei nicht um Genugtuung, denn die war längst zugesprochen, die Persönlichkeitsverletzung schon 2020 rechtskräftig festgestellt. Der Ringier-CEO hatte sich entschuldigt. Es geht um das Geld, das mit dem Unrecht verdient wurde. Gewinnherausgabe heisst das Instrument, ein eher verstaubter Paragraph aus dem Obligationenrecht, der besagt: Wer mit der Verletzung fremder Rechte einen Gewinn erzielt, soll diesen Gewinn nicht behalten dürfen. Erstmals hat ein Gericht diesen Grundsatz auf das digitale Geschäft eines Verlags angewendet und ausgerechnet, was ein einzelner Klick wert ist. Für vier Artikel verlangte das Zuger Kantonsgericht 2025 vom «Blick» beziehungsweise von Ringier rund 310’000 Franken.
Der Verlag selbst hatte, gestützt auf ein Gutachten der Wirtschaftsprüfer von PwC, den Gewinn dieser vier Artikel auf gerade einmal 5000 Franken beziffert. Das Gericht folgte aber weitgehend der Berechnung von Spiess-Hegglin beziehungsweise von deren Berater, dem Medienunternehmer Hansi Voigt, der den Umsatz aus Abos, Kiosk- und Werbeerlösen auf die vier meistgeklickten Artikel herunterbrach. Das Obergericht hat Methode und Prinzip nun in zweiter Instanz bestätigt, zwei Berechnungswerte nach unten korrigiert und landet im Schnitt bei rund 35’000 Franken pro Artikel, zuzüglich fünf Prozent Verzugszins seit 2014 beziehungsweise 2015.
Konkret reduziert sich die Summe gegenüber der ersten Instanz von 309’531 auf 139’228 Franken. So steht es im Urteil, das in der Medienmitteilung verlinkt ist. Den Abschlag bringen zwei nach unten korrigierte Berechnungswerte. Am stärksten wirkt, dass das Gericht die angerechneten Werbeeinblendungen von fünf beziehungsweise sechs auf drei pro Artikel senkte. Massiv bleibt der Betrag dennoch: Er liegt fasst 30 Mal so hoch wie die 5000 Franken, die Ringier dem Gericht als tatsächlichen Gewinn präsentiert hatte.
Vier Artikel waren eingeklagt, über 150 stehen noch aus. Rechnet man das Verfahren hoch, geht es am Ende um Millionen, und um die Frage, ob Ringier nun Gesprächsbereitschaft zeigt oder den Weg ans Bundesgericht wählt.
Wo die Pressefreiheit endet
Ringier bezeichnete den Vorgang von Anfang als «fatalen Schlag gegen den freien Journalismus». Der Verlegerverband nannte das erstinstanzliche Urteil «brandgefährlich», auch «Reporter ohne Grenzen» meldete Bedenken an. Das Argument verdient eine Antwort, denn es ist nicht ganz falsch: Wenn jede kritische Recherche mit der Drohung enden kann, dass der damit erzielte Umsatz herausgeben muss, dann könnten kleinere Redaktionen vor heiklen Geschichten zurückschrecken. Pressefreiheit lebt davon, dass Journalisten auch dann publizieren dürfen, wenn es wehtut. Eine Justiz, die Berichterstattung pauschal verteuert, wäre eine fundamentale Gefahr für die Pressefreiheit.
Nur ist das hier nicht der Fall. Im Urteil des Obergerichts vom 19. Juni heisst es, die Gewinnherausgabe setze «eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit» voraus – sie knüpft also nicht an unbequeme, sondern an rechtswidrige Berichterstattung an. Und zu den eingeklagten Texten selbst hält das Gericht fest: «Es handelt sich dabei durchwegs um kurze, reisserische Artikel.»
Die Schwelle ist nicht der unbequeme Artikel, sondern der rechtswidrige Artikel. Was das Obergericht bestraft, ist kein Journalismus, der Mächtige kontrolliert, sondern ein Geschäftsmodell, das eine Privatperson zur anklickbaren Ware macht und das Ergebnis hinterher Pressefreiheit nennt. Den Unterschied zwischen diesen beiden Dingen zu verwischen, war jahrelang die bequemste Verteidigung der Branche. Das Urteil zwingt sie nun, ihn ernst zu nehmen.
Vor über zehn Jahren wurde Jolanda Spiess-Hegglin nach einer traumatischen Nacht gegen ihren Willen mit Namen und Bild ausgestellt, ein zweites Trauma, für sie und ihre Familie. Die Kontrolle über ihr Leben wurde ihr entrissen. Jetzt holt sie sich die Kontrolle zurück: Sie publizierte das Urteil an ihrem 20. Hochzeitstag.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
Keine
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Meinungen in Beiträgen auf Infosperber entsprechen jeweils den persönlichen Einschätzungen der Autorin oder des Autors.








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