Zofingen-Ringier

Arbeitet mit einem Code of Conduct: Hauptsitz der Ringier AG in Zofingen. © cc-by-sa-3 Roland Zumbühl

Medienhäuser und Transparenz: Eine Umfrage

Ivo Bachmann /  Mehr Transparenz könnte das Vertrauen in journalistische Medien erhöhen. Wie halten es die grössten Schweizer Medienäuser damit?

Dieser Artikel erschien in der Ausgabe 4/21 des Medienmagazins EDITO.

Der deutsche Ableger der Antikorruptionsorganisation Transparency International wollte es genau wissen. In einer landesweiten Studie wurden im Jahr 2016 rund 400 Journalistinnen und Journalisten zur Korruptionswahrnehmung im Journalismus befragt. «Herausgekommen sind zum Teil erschreckende Ergebnisse», schreibt Transparency Deutschland. Nur wenige Medienunternehmen hätten «die Brisanz bisher erkannt» und wirksame Massnahmen zum Schutz ihrer Journalistinnen und Journalisten und zur Wahrung der journalistischen Aufgaben in der Gesellschaft eingeführt.

Auch die beiden Publizistikwissenschaftler Klaus Meier und Julius Reimer haben sich mit dem Thema näher befasst. «Schon länger gilt Transparenz als ein Kriterium journalistischer Qualität», schreiben die beiden in einem 2011 publizierten Fachbeitrag. «Doch wird sie – wenn überhaupt – an hinteren Stellen der Kriterienkataloge erwähnt.» Für Journalistinnen und Journalisten sei es nämlich «noch nie besonders erstrebenswert» gewesen, «offenzulegen, wie sie arbeiten, was sie wissen und auch was sie nicht wissen». Das Redaktionsgeheimnis werde traditionell höher gewichtet als der Wert einer Öffnung der Redaktion gegen- über dem Publikum. Dabei könnte, so die beiden deutschen Wissenschaftler, «die Selbst-Transparenz von Redaktionen (…) durchaus zu einem stärkeren Vertrauenszuwachs in ein journalistisches Produkt und in eine Redaktion führen – vor allem im Kontext eines umfassenden Qualitätsmanagements».

Generalverdacht der Hörigkeit

Zu einem ähnlichen Befund kommt eine länderübergreifende Studie, deren Ergebnisse 2019 die Medienwissenschaftler Thomas Hanitzsch, Josef Seethaler und Vinzenz Wyss in ihrem Buch zum «Journalismus in Deutschland, Österreich und der Schweiz» publiziert haben: «Dem privaten Umfeld sowie den organisationsexternen politischen oder wirtschaftlichen Einflussquellen messen Journalisten (…) eine geringe Rolle bei.» Die subjektive Sicht der Journalisten stehe damit im Kontrast zu kritischen Stimmen im öffentlichen Diskurs, die Medien unter den «Generalverdacht ökonomischer und vor allem politischer Hörigkeit» stellten.

Leitlinien für Medienunternehmen

Wie halten es Schweizer Medien mit der Transparenz in eigenen Belangen? EDITO hat bei den grossen fünf Medienunternehmen des Landes nachgefragt. Als Richtschnur dienten dabei die Leitlinien, die Transparency Deutschland für eine «transparente, unabhängige und neutrale Berichterstattung» erarbeitet hat. Welche Richtlinien gibt es im Unternehmen? Wie hält man es mit der redaktionellen Unabhängigkeit von kommerziellen Interessen? Werden strukturelle Abhängigkeiten offengelegt? Wie geht man mit finanziellen Unterstützungen und Geschenken um? Und welche Regeln gelten für Nebentätigkeiten angestellter Journalisten?

Was die Transparenz rund um die wirtschaftlichen Besitzverhältnisse im eigenen Medienhaus anbelangt, so fallen die Antworten – abhängig von der Organisationsform des Unternehmens – sehr unterschiedlich aus. Ringier macht geltend, man sei «ein Familienunternehmen und nicht veröffentlichungspflichtig». Die SRG verweist auf ihre «Non-Profit-Vereinsstruktur». Bei der NZZ heisst es: «Aufgrund der Vinkulierung der Aktien gibt es bei der NZZ keine Beteiligungen über 1 Prozent.» Und CH Me- dia schreibt, man habe «bereits bei der Unternehmensgründung von 2017 transparent informiert – und seither immer wieder». Nur die börsenkotierte TX Group (Tamedia) weist sämtliche Grossaktionäre detailliert in ihrem Geschäftsbericht aus. Auch bei der Frage zum Umgang mit Beteiligungen und Partnerschaften zitiert nur Tamedia-Sprecherin Nicole Bänninger eine entsprechende publizistische Richtlinie: «Schreibt ein Medium über eine Gesellschaft, die ebenfalls zur TX Group gehört, wird im Text darauf hingewiesen.»

Interessante Nuancen

Besonderes Augenmerk verdienen die Regelungen rund um mögliche politische Abhängigkeiten und zur Annahme von Geschenken und geldwerten Vorteilen. Hier zeigen sich interessante Nuancen. Ringier-Sprecherin Aline Theiler verweist zum Beispiel auf den «Code of Conduct», der für alle Mitarbeitenden der Ringier-Gruppe gelte. Er ist in schönen bunten Farben auf der Website des Medienkonzerns abrufbar. Doch welche Wirkungskraft er im redaktionellen Alltag konkret entfaltet, könnte Gegen- stand einer interessanten publizistischen Feldforschung sein.

Diese Regeln gelten bei den grössten Medienunternehmen der Schweiz

Compliance-Regeln, publizistische Leitlinien

CH Media: Unsere Journalistinnen und Journalisten orientieren sich an den «Rechten und Pflichten der Journalistinnen und Journalis­ten» des Schweizerischen Presserates und an dem vom Publizistischen Ausschuss verabschiedeten Regelwerk «Ethische und handwerkliche Richtlinien».

NZZ: Die Chefredaktionen von NZZ und «NZZ am Sonntag» haben in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat publizistische Leitlinien entwickelt und verschriftlicht, die für die ganze Marke NZZ die Standards der Redaktionsarbeit für alle Kanäle festlegen.

Ringier: Die Grundlagen unseres Handelns sind im Code of Conduct niedergelegt, der für alle Mitarbeitenden der Ringier AG gilt. Der Code of Conduct definiert den Rahmen, in dem wir als Mitarbeitende der Ringier Gruppe handeln, um Gesetze und interne Richtlinien einzuhalten.

SRG/SSR: Unsere publizistischen Leitlinien sind schriftlich festgehalten und eine verbind­liche Grundlage für alle, die direkt oder indirekt an der publizistischen Arbeit beteiligt sind.

Tamedia (TX Group): Regeln und Richtlinien sind in den Allgemeinen Arbeitsbedingungen sowie im Reglement zur Wahrung der publizisti­schen Unabhängigkeit, Lauterkeit und Transparenz festgehalten.

Organisatorische bzw. politische Abhängigkeiten

CH Media: Die Übernahme und Ausübung von wirtschaftlichen und politischen Mandaten und Ämtern durch Mitarbeitende ist in jedem Fall genehmigungspflichtig und darf in keinem Konflikt zur Tätigkeit bei CH Media stehen.

NZZ: Interessen und etwaige Engagements sind zwischen Ressortleiter und dem jeweiligen Autor abzusprechen.

Ringier: Als Journalistinnen und Journalisten der Ringier Gruppe sind wir unabhängig von Personen, Unternehmen und Behörden und verhalten uns so, dass wir nicht gegen berufliche Regeln verstossen. (…) Wir vermeiden jede Situation, in der es zu Interessenkonflikten zwischen uns oder unseren Angehörigen und Ringier kommen könnte. Kommt es dennoch zu potentiellen Interessenkonflikten, adressieren wir diese proaktiv und suchen mit Vorgesetzten oder HR regelkonforme Lösungen. (Auszug aus Code of Conduct)

SRG/SSR: Nebenbeschäftigungen und ausserberuf­liche Tätigkeiten von publizistisch tätigen Mitarbeitenden sind streng reguliert. Mitwirkung in Werbung, Kampagnen, sowie werbliche und kommerzielle Auftritte sind grundsätzlich ausgeschlossen. Andere Tätigkeiten sind im Einzelfall möglich, sofern sie die Unabhängigkeit des/der Mitarbeitenden nicht kompromittieren; sie müssen aber der vorgesetzten Person sowie dem HR gemeldet und bei Vollzeit­ anstellungen bewilligt werden.

Tamedia (TX Group): Wer einer bezahlten Nebenbeschäftigung nachgehen will, benötigt grundsätzlich die Zustimmung der/des Vorgesetzten. Kein Einverständnis ist erforderlich für unregel­mässige Aktivitäten wie Vorträge, Gastkommentare in anderen Publikationen, Teilnahme an Diskussionsrunden oder Expertentätigkeit bei Medienausbildungs­kursen. Journalistinnen und Journalisten von Tamedia und 20 Minuten dürfen weder für legislative noch exekutive Ämter kandidieren, noch sich in Parteivorstände wählen lassen oder in Verwaltungsräten von Firmen tätig werden.

Annahme von Geschenken und geldwerten Vorteilen, Einladung zu Pressereisen usw.

CH Media: Unser Mitarbeiterreglement gibt vor, dass Zuwendungen, die den Charakter von blossen Aufmerksamkeiten übersteigen, nicht angenommen werden dürfen. Pressereisen oder bezahlte Events werden immer kenntlich gemacht.

NZZ: Mitarbeitende der NZZ dürfen keine Geschenke und Vorteile, die im Zusammen­ hang mit ihrer Berufsausübung stehen, für sich oder andere annehmen. Davon ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert (z. B. Pralinenschachtel). Die Mitarbeitenden können Einladungen zu Veranstaltungen annehmen, wenn
eine Teilnahme im Interesse der NZZ ist und in der Einladung keine unzulässige Vorteilsgewährung liegt. Reisekosten werden in der Regel von der NZZ bezahlt. Eine Kostenübernahme durch den Einladenden ist im erwähnten Rahmen jedoch möglich. Einladungen zu Presse­ reisen werden kenntlich gemacht.

Ringier: Bei Ringier ist jede Form von Korruption verboten. (…) Das Annehmen von Vorteilen als Gegen­leistung für eine bevorzugte Behandlung ist untersagt. (Auszug aus Code of Conduct)

SRG/SSR: Geschenke dürfen nur akzeptiert werden, wenn es sich um kleine Aufmerksamkeiten handelt, deren Zurückweisung unhöflich oder unverhältnismässig wäre. Generell soll der Wert von Sach-­ und Dienstleistun­gen 100 Franken nicht überschreiten. Es werden keine Einladungen zu Reisen, Exkursionen und Aufenthalten, die zu reduzierten Tarifen oder gratis angeboten werden, angenommen. Wenn eine Einladung Zugänge eröffnet, welche sonst verschlossen bleiben, die jedoch aus gewichtigen journalistischen Gründen genutzt werden möchten, werden entsprechende Kosten selber bezahlt.

Tamedia/TX Group: Für die Mitarbeitenden gilt, dass Geschenke den Wert von 200 Franken nicht über­ steigen dürfen, wobei der Gesamtwert in einem Kalenderjahr pro Gewährendem und Empfänger nicht mehr als 300 Franken sein darf. Voraussetzung ist, dass Geschenke (oder Vorteile) nicht den Interessen der Arbeitgeberin zuwiderlaufen oder die Unabhängigkeit des Empfängers beein­trächtigen. Die Annahme und die Gewäh­rung von Geldgeschenken sind unzulässig. Beiträge über Pressereisen werden klar deklariert und auch alle Events und anderen Aktivitäten, bei denen eine Medienpartnerschaft besteht, werden entsprechend ausgewiesen.


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Ivo Bachmann ist Journalist und Verleger von EDITO. Herausgeber von EDITO sind die Medienberufsverbände impressum und syndicom.
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Meinungen in Beiträgen auf Infosperber entsprechen jeweils den persönlichen Einschätzungen der Autorin oder des Autors.

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Eine Meinung zu

  • am 24.12.2021 um 11:38 Uhr
    Permalink

    Hinzufügen kann man ein Statement aus der NZZ-Redaktion zur Transparenz in der Politikfinanzierung: «Es leuchtet nicht ein, weshalb die Stimmberechtigten die genauen Geldquellen einer Kampagne kennen müssen, um einen fundierten Entscheid fällen zu können.» (Redaktor Fabian Schäfer in der NZZ vom 22. Dez. 2021) Man könnte analog formulieren: Es leuchtet nicht ein, weshalb Leser die Geldquellen ihrer Zeitung kennen sollen, um sich ein fundiertes Urteil zu einem Thema zu bilden. (Weiterer Kommentar überflüssig.)

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