Kantonspolizei Bern Fahndungsfoto gelöscht

«ENTFERNT» — so kennzeichnet die Kantonspolizei Bern Fahndungsbilder, die sie zurückzieht. Die Boulevardmedien zeigen sie weiter. © Kantonspolizei Bern

Die Polizei löscht. Die Medien nicht.

Daniel Ryser /  Nach Pro-Palästina-Demo: Die Kantonspolizei Bern zieht Fahndungsbilder zurück. Die Boulevardmedien zeigen sie weiter.

Die Kantonspolizei Bern hat begonnen, Bilder von Fahndungsfotos zu löschen — von Personen, die sich bei ihr gemeldet haben oder durch Dritte identifiziert wurden. Mehr noch: Sie hat Medienhäuser ausdrücklich aufgefordert, diese Bilder ebenfalls aus ihren Publikationen und Bilddatenbanken zu entfernen. Das schwarze Bild auf der Polizeiwebsite — «ENTFERNT» in weissen Buchstaben, darunter die Aufforderung, Fotos umgehend zu löschen — ist kein technischer Hinweis. Es ist ein rechtsstaatliches Signal. Und es ist, nebenbei, ein bemerkenswertes Eingeständnis: Die Behörde, die das Instrument der öffentlichen Fahndung eingesetzt hat, erkennt still dessen Grenzen und zieht die Konsequenz. Ohne Pressemitteilung. Ohne Erklärung. Sie löscht. Die Medien, die von der Fahndung profitierten, tun es nicht.

Ohne Frist. Ohne Zweck. Ohne Ablaufdatum

Beim «Blick» sind die Bilder noch online. Bei «20 Minuten» ebenfalls. Menschen, die von den Behörden identifiziert wurden und deren Fotos die Polizei gelöscht hat, stehen weiterhin unverpixelt in den Archiven der grössten Schweizer Boulevardmedien. Dort gibt es keine Frist, keine Zweckorientierung, kein Verfallsdatum. Dort sind sie einfach: permanent.

Dabei war schon die behördliche Fahndung selbst — wie wir an anderer Stelle dargelegt haben — in einem Fall ohne akute Gefahr ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Die mediale Multiplikation hat daraus etwas Dauerhafteres gemacht. Was jetzt folgt, ist die nächste Stufe.

Hier entfaltet sich eine Asymmetrie, die zu benennen ist. Der Staat, der die Fahndung eingeleitet hat, zieht seine Konsequenzen. Die Medien, die von dieser Fahndung profitierten — in Klicks, Reichweite, Empörungskonjunktur —, weigern sich, dasselbe zu tun. Sie sagen implizit: Wir haben rechtmässig veröffentlicht, also müssen wir auch nicht löschen. Das ist formal nicht falsch. Moralisch ist es nicht vertretbar.

Man stelle sich vor, was das bedeutet. Eine Person meldet sich bei der Polizei. Die Polizei löscht ihr Bild. Sie schreibt den Medien, sie sollen es ebenfalls löschen. Die Medien tun es nicht. Die Person sucht sich selbst und findet sich, unverpixelt, auf den Seiten von «Blick» und «20 Minuten». Für immer. Das ist kein Versehen. Das ist eine Entscheidung.

Auch Täter haben Rechte. Das ist der Kern.

Die Bundesverfassung garantiert in Artikel 7 die Unantastbarkeit der Menschenwürde. Artikel 10 schützt das Recht auf persönliche Freiheit, auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Das Zivilgesetzbuch schützt in Artikel 28 die Persönlichkeit jeder Person vor widerrechtlichen Eingriffen und gibt dem Verletzten das Recht, vor Gericht zu ziehen gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt. Diese Normen gelten nicht nur für Unschuldige. Sie gelten für alle. Auch für Beschuldigte. Auch für Verurteilte. Das ist kein Versehen des Gesetzgebers. Es ist der Kern.

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Wer bestraft worden ist, hat die Strafe verbüsst. Das Recht nennt das Resozialisierung: den Anspruch eines jeden Menschen, wieder Teil der Gesellschaft zu werden. Dieser Anspruch ist nicht sentimentaler Natur. Er ist in der Strafprozessordnung und im Strafgesetzbuch verankert. Ein digitales Archiv, das jemanden dauerhaft als Verdächtigen zeigt, ist selbst ein Eingriff in dieses Recht — still, dauerhaft, unkorrigierbar.

Dabei ist das vielleicht nicht einmal das Gravierendste. Das Gravierendste ist ein Grundsatz, den viele lieber ausblenden — je nach politischer Stimmungslage links wie rechts: Auch Täterinnen und Täter haben ein Recht auf Persönlichkeitsschutz. Das ist keine Konzession an die Straftat. Es ist ein Kern des Rechtsstaats. Weil ein Staat, der diesen Schutz nur Unschuldigen gewährt, ihn nicht wirklich gewährt.

Kein Delikt. Kein Urteil. Nur ein Gesicht

Und dazu kommt eine Tatsache, die im Lärm untergeht. Die Medien wissen bei keiner einzigen abgebildeten Person, was ihr vorgeworfen wird — ob überhaupt etwas, wie schwer es wiegt, ob alle dasselbe getan haben sollen oder jede und jeder etwas anderes. Kein Delikt. Kein Verfahrensstand. Kein Urteil. Nur ein Gesicht. Ein Gesicht, das die Polizei selbst nicht mehr zeigen will.

Die naheliegende Gegenposition lautet: Die Bilder waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtmässig. Redaktionen sind keine verlängerte Behörde. Sie müssen polizeiliche Löschanfragen nicht befolgen. Das stimmt alles. Und es verfehlt trotzdem den Kern. Wer Erfüllungsgehilfe der Ermittler wird, indem er ungeprüft weiterreicht, was der Staat sichtbar macht, und wer sich damit zum Richter aufschwingt, indem er Menschen an den Pranger stellt, bevor irgendein Gericht geurteilt hat, der kann sich nicht dahinter verstecken, dass die Bilder ja «rechtmässig» waren. Die Frage war nie nur die der Rechtmässigkeit. Die Frage war die der Verantwortung.

Artikel 5 der Bundesverfassung verpflichtet den Staat zur Verhältnismässigkeit. Eingriffe müssen geeignet sein. Erforderlich. Zumutbar. Für Medienunternehmen gilt dieser Artikel nicht direkt. Sie sind keine Staatsbehörden. Aber sie stehen nicht ausserhalb des Rechts. Artikel 28 des Zivilgesetzbuches bindet sie. Die Presseethik bindet sie. Und die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich auch hier: Ist es verhältnismässig, ein Bild dauerhaft zu zeigen, das die Polizei selbst zurückgezogen hat?

Das Recht kann man nicht nur schreiben. Man muss es leben. Auch in Redaktionen.

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