Pferde-Kutschen: Die grosse Gesetzeslücke
Da wird einiges auf die Untersuchungsbehörden und die Versicherungen zukommen. Heute vor einer Woche geriet im Rosegtal oberhalb von Pontresina eine Kutschen-Komposition ausser Kontrolle und prallte in einen Baum. Eine Person starb, zwölf weitere wurden verletzt, zwei davon schwer.
Die Unfall-Komposition wurde von drei Pferden gezogen. Wie auf dem Bild, das die Kantonspolizei Graubünden nach dem Unfall veröffentlichte, zu sehen ist, bestand sie aus einer Kutsche, zwei Personen-Anhängern und einem Gepäck-Anhänger. Ist das überhaupt zulässig?
Diese Frage wird die Untersuchungsbehörden wohl noch länger beschäftigen. Denn was Pferde-Kutschen angeht, besteht in der Schweiz eine grosse Gesetzeslücke. Im Strassenverkehrsgesetz (SVG), in der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) sind sie nur am Rande erwähnt. Und dies, obwohl Pferde-Kutschen auch auf öffentlichen Strassen fahren dürfen.
«Abstufbare Feststellbremse»
In der Gesetzessprache gelten Pferde-Kutschen als «Tierfuhrwerke». In der VTS steht: «‹Tierfuhrwerke› sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, inbegriffen Schlitten, die für den Tierzug eingerichtet sind.» Liegt das «Garantiegewicht» – das ist das Gesamtgewicht, das der Hersteller zulässt – über 150 Kilo, muss ein Tierfuhrwerk «eine wirksame, abstufbare Feststellbremse haben, die das Fahrzeug in einer Steigung mit einem Gefälle bis 12 Prozent am Wegrollen hindern kann».
Wichtig ist die Formulierung «… am Wegrollen hindern kann». Denn eine Feststellbremse ist das Gleiche wie die Handbremse an einem Auto. Sie dient dazu, ein stehendes Fahrzeug zu sichern. Sie dient aber nicht dazu, ein fahrendes Fahrzeug zu bremsen.
Zusätzlich gibt es noch ein paar Bestimmungen zu Licht und Rückstrahlern. Damit hat es sich. Keine Vorschriften bezüglich Gesamtgewicht der Komposition. Keine Bestimmungen zur Gesamtlänge. Keine Bestimmungen zur Anzahl Anhänger. Und auch keine Bestimmungen zu allfälligen Bremsen an den Anhängern.
Vorschriften zu Anhängern gibt es in der VTS für alle möglichen Fahrzeuge. Die Aufzählung klingt fast schon skurril: Es gibt Vorschriften für Arbeitskarren, Arbeitsmotorwagen, dreirädrige Motorfahrzeuge, Fahrräder, Fahrzeuge mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit, Gesellschaftswagen im Linienverkehr, Kleinmotorfahrzeuge, Kleinmotorräder, Leichtmotorfahrzeuge, Motoreinachser, Motorfahrräder, Motorkarren, Motorräder, Motorwagen, Traktoren – aber nicht für Tierfuhrwerke.
Auch die Anzahl Anhänger für Autos, Lastwagen, Busse und Traktoren ist genau geregelt. Traktoren beispielsweise dürfen zwei beladene und einen leeren Anhänger ziehen. Aber wie viele Anhänger man an ein Tierfuhrwerk hängen darf – davon steht nichts im Gesetz. Das heisst: Die zwei Personen-Anhänger und der Gepäck-Anhänger im Rosegtal sind nicht verboten. Oder anders gesagt: wahrscheinlich erlaubt.
Nur ein paar Gummi-Paragrafen
Kutschen müssen keine Typenprüfung durchlaufen. Es gibt keine Kontrollen analog den periodischen Motorfahrzeugkontrollen. Für Tierfuhrwerke gibt es in den Gesetzen bloss ein paar Gummi-Paragrafen:
- «Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren.»
- «Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können.»
- «Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden.»
- Und: «Führer von Tieren» haben «die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Vortritt, Zeichengebung usw.) sinngemäss zu beachten.»
- Aber immerhin: «Wer an einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder an einer Sucht leidet, die das sichere Führen eines Fuhrwerks ausschliesst, darf kein Tierfuhrwerk führen.»
Ansonsten: kaum Regeln. Nicht einmal eine Führerprüfung braucht es. Im SVG steht: «Wer das vierzehnte Altersjahr vollendet hat, darf Tierfuhrwerke führen.» Und das gilt nicht nur im Privaten. Selbst «gewerbsmässige Personentransporte» sind 14-Jährigen erlaubt – also auch fahrplanmüssige Fahrten und Gruppenfahren, wie sie im Rosegtal durchgeführt werden.
Das Bundesamt für Strassen (Astra) weist zwar darauf hin, dass Kantone und Gemeinden «weitergehende oder konkretere Anforderungen vorgeben können». Doch der Kanton Graubünden teilt mit: «Es gibt keine kantonalen Vorschriften diesbezüglich.»
Im «Gesetz über das Kutscherwesen in der Gemeinde Pontresina» stehen bloss ein paar Bestimmungen zu Bewilligung, Fahrplan, Standplätzen und Tarifen. Daneben noch : «Der Kutscher muss seinem Arbeitgeber den Beweis erbringen, dass er des Fahrens kundig und zuverlässig ist.» Und: «Kutschen und Schlitten müssen in fahrtüchtigem Zustand sein.»
Der Bundesrat will keine Kutscher-Prüfung
Die damalige Schaffhauser SP-Nationalrätin Martina Munz verlangte vor zwei Jahren in einem Vorstoss, dass der Bundesrat «für die Sicherheit von Mensch und Tier einen Fähigkeitsausweis für Fahrerinnen und Fahrer von Pferdewagen und Kutschen mit gewerblichem Personentransport» einführen solle. Es reiche nicht, dass nur ein Mindestalter von 14 Jahren verlangt werde. Munz schrieb: «Diese Regelung ist aus der Zeit gefallen.»
Der Bundesrat sah «keine Notwendigkeit, auf nationaler Ebene eine Fähigkeitsausweispflicht einzuführen». Pro Jahr gebe es nur rund 20 «Verkehrsunfälle mit Tierfuhrwerken, bei denen Personen zu Schaden» kämen. Er setze deshalb auf «Eigenverantwortung der Fuhrleute, auf kommunale Lösungen und auf das bestehende Kursangebot der Branchenorganisationen».
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
Keine
_____________________
➔ Solche Artikel sind nur dank Ihren SPENDEN möglich. Spenden an unsere Stiftung können Sie bei den Steuern abziehen.
Mit Twint oder Bank-App auch gleich hier:
_____________________
Meinungen in Beiträgen auf Infosperber entsprechen jeweils den persönlichen Einschätzungen der Autorin oder des Autors.







Ihre Meinung
Lade Eingabefeld...