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Screenshot der «Blick»-Webseite vom 30. März 2026: Das Boulevardmedium übernimmt die von der Kantonspolizei Bern veröffentlichten unverpixelten Fahndungsbilder und macht sie zum Gegenstand eigener Berichterstattung. © Screenshot blick.ch

Der Pranger trägt Presseausweis

Daniel Ryser /  Die Polizei fahndet nach Verdächtigen einer Demo. Medien machen daraus Reichweite, Wiedererkennung und öffentliche Vorverurteilung.

Am 30. März 2026 veröffentlicht die Kantonspolizei Bern unverpixelte Bilder von 31 Personen, die im Zusammenhang mit Ausschreitungen an der unbewilligten Pro-Palästina-Demonstration vom 11. Oktober 2025 gesucht werden. Zehn Tage zuvor waren dieselben Gesichter bereits verpixelt zu sehen. Die Polizei hatte die zweite Stufe schon angekündigt: Wenn die Hinweise nicht reichen, folgt die Entpixelung.

Doch der eigentliche Vorgang endet nicht auf der Website der Polizei. Noch am selben Tag übernehmen Medien wie «20 Minuten» und der «Blick» die Bilder und veröffentlichen sie ebenfalls unverpixelt. Die Fahndung wird damit nicht nur dokumentiert, sondern publizistisch weitergetragen. Beim «Blick» zeigt sich das besonders deutlich. «Wer kennt diese Frau?», heisst es dort. «Hier aus einer anderen Perspektive aufgenommen.» Ein Mann wird als «mutmasslicher Täter» mit Skibrille beschrieben, ein weiterer mit dem Satz: «Dieser Tatverdächtige hatte an der Demo gute Laune.» Aus der Fahndung wird eine mediale Dramaturgie.

Das Bemerkenswerte daran ist nicht nur die polizeiliche Methode. Bemerkenswert ist vor allem, wie routiniert sich mittlerweile ein zweiter Mechanismus anschliesst: Medien übernehmen diese Bilder, reproduzieren sie, dramatisieren sie, multiplizieren ihre Reichweite und nennen das Berichterstattung. Genau an dieser Stelle beginnt das Problem. Denn hier endet die Fahndung und beginnt der publizistische Pranger.

Vom Ausnahmefall zur Gewohnheit

Die beruhigende Erzählung lautet meist: Das sei heute eben gängige Praxis, geordnet, rechtsstaatlich, abgestuft. Tatsächlich lässt sich dieses Verfahren sehr genau datieren.

Interkantonal festgeschrieben wurde es durch die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK). In ihrer Empfehlung zur Öffentlichkeitsfahndung vom 21. November 2013 heisst es: zunächst die Ankündigung, dann verpixelte Bilder, erst danach unverpixelte. Rechtsgrundlage ist Artikel 211 der Strafprozessordnung. Veröffentlicht wird «in der Regel» in drei Stufen, typischerweise mit einer Dauer von je einer Woche.

Das Modell ist älter als seine Formalisierung. Erstmals dokumentiert ist es im Kanton Luzern, wo die Internetfahndung zur Identifizierung von Hooligans 2007 eingesetzt wurde. Politischen Vorschub erhielt das Instrument 2009, als der damalige VBS-Vorsteher Ueli Maurer nach Fussballkrawallen die «De-Anonymisierung» von «Chaoten» forderte und einen «Internet-Pranger» propagierte. Ab 2011 wird das abgestufte Drei-Stufen-Modell verwendet: Ankündigung, verpixelte Veröffentlichung, unverpixelte Veröffentlichung.

Die Zürcher Anwältin Ingrid Indermaur verwies 2012 in einem Vortrag am Kompetenzzentrum Menschenrechte der Universität Zürich auf eine Medienmitteilung des Zürcher Polizeidepartements vom 17. November 2011, in der diese Konstruktion erstmals auftauchte: Betroffene sollten sich zunächst selbst stellen können. Wer sich zu Unrecht erfasst fühle, solle vor einer Veröffentlichung Einwände erheben können. Indermaur kritisierte diese Konstruktion damals scharf, wegen ihres Konflikts mit der Unschuldsvermutung und dem Grundsatz nemo tenetur, also dem Recht, nicht an der eigenen Überführung mitwirken zu müssen.

Spätestens 2013 war die Praxis dann im Alltag sichtbar. SRF berichtete im Februar, dass die Stadtpolizei Zürich zwei mutmassliche Gewalttäter zunächst mit verpixelten Fotos gesucht und eine Woche später unverpixelt publiziert habe. Danach wurde das Verfahren rasch zur Routine: 2015 bei einem mutmasslichen Sexualstraftäter, bei Ausschreitungen rund um ein Zürcher Fussballderby und im Zusammenhang mit Vorfällen am 1. Mai. Auch in Basel etablierte sich diese Vorgehensweise. Was hier sichtbar wird, ist kein Ausnahmeinstrument mehr, sondern ein eingeübtes Format staatlicher Sichtbarmachung.

Wo Berichterstattung endet

Und hier beginnt der Teil, den viele Redaktionen bis heute missverstehen. Der Schweizer Presserat hat nie gesagt: Wenn die Polizei ein Bild freigibt, dürfen Medien es einfach übernehmen. Im Gegenteil. In einer zentralen Stellungnahme vom 7. Mai 2009 formulierte er genau das Gegenprinzip: Journalistinnen und Journalisten sollen grundsätzlich weder Namen noch andere identifizierende Angaben zu Personen aus Strafverfahren veröffentlichen, ausser es liege ein klar überwiegendes öffentliches Interesse vor.

Der entscheidende Punkt ist aber noch schärfer. Der Presserat hält ausdrücklich fest, dass eine behördliche Freigabe Medien nicht von ihrer eigenen ethischen Prüfungspflicht entbindet. Anders gesagt: Wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft ein Bild veröffentlichen, heisst das noch lange nicht, dass die Medien es auch veröffentlichen dürfen. Es ist gerade nicht die Aufgabe von Redaktionen, amtliche Sichtbarkeit automatisch in publizistische Sichtbarkeit zu übersetzen.

Der Presserat zieht die Grenze dort, wo eine Veröffentlichung nicht mehr der Information, sondern der Verstärkung dient. Nicht jede Öffentlichkeitsfahndung ist automatisch problematisch. Es gibt Fälle, in denen eine identifizierende Veröffentlichung tatsächlich dem Schutz der Öffentlichkeit dient, etwa wenn jemand bewaffnet, flüchtig oder akut gefährlich ist. Dann geht es um Gefahrenabwehr, nicht um nachträgliche Wiedererkennung. Im aktuellen Berner Fall liegt der Schwerpunkt anders: Gesucht werden Personen im Zusammenhang mit bereits geschehenen Delikten, nicht Menschen, von denen unmittelbar weitere Gefahr ausgeht.

Der Presserat formulierte dazu einen Satz, der für den heutigen Umgang mit unverpixelten Fahndungsbildern vernichtend präzise ist: Es sei «berufsethisch nicht tolerierbar», wenn Medien eine behördliche Freigabe von Namen oder Bild als «Steilvorlage» missbrauchen, um jemanden «an den Medienpranger zu stellen».

Der Presserat beschreibt damit nicht nur einen Fehler. Er beschreibt einen Rollentausch. Aus den Medien, die Distanz halten sollen, werden Verstärker der Exekutive.

Erfüllungsgehilfen der Ermittelnden

Die Behauptung vieler Redaktionen lautet implizit: Wir machen nur sichtbar, was ohnehin schon öffentlich ist. Doch das ist ein Trick. Ein Bild auf einer Polizeiseite ist nicht dasselbe wie ein Bild auf der Titelseite eines Massenmediums, in einem News-Ticker, auf Social Media, in Push-Meldungen, in empörungsfähigen Kommentarspalten. Nicht die gleiche Reichweite, nicht die gleiche soziale Wirkung, nicht die gleiche Form der Beschämung. Der Staat fahndet. Das Medium inszeniert.

Ein besonders aufschlussreicher Fall ereignete sich in Basel 2019. Damals druckte die Basler Zeitung unzensierte Fahndungsbilder ab, die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt online gestellt worden waren. Es ging um Ausschreitungen bei einer Demonstration. SRF berichtete am 3. Dezember 2019 ausführlich über die Kritik daran, und diese Kritik war bemerkenswert klar. Der Medienrechtler Philip Kübler sagte, die Zeitung dürfe zwar über die Fahndung berichten, aber sie dürfe dabei nicht Persönlichkeitsrechte und Unschuldsvermutung verletzen. Die Abgebildeten würden durch die Publikation faktisch vorverurteilt.

Medienrechtler Manuel Bertschi sah ein Problem des Persönlichkeitsschutzes, und zwar gerade weil die Vorwürfe gegen die Abgebildeten unterschiedlich schwer wogen. Und Max Trossmann, damals Vizepräsident des Schweizer Presserats, sagte einen Satz, der eigentlich jede Redaktion stoppen müsste: Es sei nicht Aufgabe der Medien, Erfüllungsgehilfen der Ermittler zu sein.

Das ist die ganze Sache in einem Satz. Erfüllungsgehilfen der Ermittler. Genau dazu werden Medien in dem Moment, in dem sie solche Bilder nicht einordnen, sondern ungefiltert weiterreichen.

Praxis öffentlicher Entwürdigung

Im Augenblick, in dem ein Fahndungsbild nicht mehr im engen Zweckzusammenhang eines Verfahrens steht, sondern in die Logik von Reichweite, Empörung und Wiedererkennbarkeit eingespeist wird, verschiebt sich auch sein moralischer Status. Dann geht es nicht mehr nur darum, ob jemand identifiziert werden kann. Dann geht es darum, ob sich aus einem Gesicht Aufmerksamkeit erzeugen lässt.

Und wo Aufmerksamkeit zur Währung wird, verlieren Einwände wie Unschuldsvermutung, Verhältnismässigkeit oder Persönlichkeitsrechte ihr Gewicht. Sie erscheinen nicht mehr als rechtsstaatliche Schutzmechanismen, sondern als lästige Bremsspuren im Betrieb der Verwertbarkeit. Gerade dann aber müsste man sich an den eigentlichen Sinn dieser Begriffe erinnern. Denn der Rechtsstaat schützt auch die Rechte der Beschuldigten. Aber das Publikum denkt in solchen Momenten selten juristisch. Es denkt in Zuschreibungen. Es denkt: Wer so endet, wird schon etwas getan haben. Aber wer beschuldigt ist, ist nicht verurteilt. Genau diese Differenz hat das Recht zu schützen.

Die behördliche Publikation steht zumindest noch in einem bestimmten Zweckzusammenhang: Fahndung, Frist, Verfahren. Die mediale Publikation löst das Bild aus genau diesem Zusammenhang heraus und überführt es in etwas viel Dauerhafteres: in Zirkulation. In Schlagzeilen, Vorschaubilder, Suchergebnisse, Screenshots, Social Feeds, Kommentarspalten und digitale Archive. Dort hört ein Gesicht auf, Beweismittel zu sein. Es wird zum öffentlichen Zeichen. Und genau dort beginnt die nächste Eskalationsstufe: In einem einschlägigen Telegram-Chat aus dem rechtsextremen Milieu wurde anhand der veröffentlichten Bilder bereits versucht, Personen namentlich zu identifizieren. Die schäumende Kommentarspalten- und Social-Media-Öffentlichkeit übernimmt damit eine Rolle, die ihr nicht zusteht: die der Richterin.

Was einmal auf diese Weise in die Infrastruktur der Aufmerksamkeit eingespeist wurde, lässt sich nicht einfach zurückholen. Schon die identifizierende Fahndung selbst ist in Fällen ohne akute Gefahr ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und soziale Unversehrtheit der Betroffenen. Ihre mediale Weiterverwertung macht daraus erst recht ein Problem der öffentlichen Entwürdigung. Sie ist ein Angriff auf die Menschenwürde beschuldigter Personen.

Crowdsurfing des Verdachts

Natürlich darf Journalismus über solche Fahndungen berichten. Er soll sogar. Aber berichten heisst eben nicht mitmachen. Ein sauberer Journalismus würde zum Beispiel erklären, wie diese Fahndung funktioniert, seit wann es dieses Modell gibt, auf welcher Rechtsgrundlage es beruht, welche Risiken es birgt, welche Kritik es daran gibt, welche ethischen Grenzen der Presserat zieht. Genau das wäre die publizistische Leistung.

Die schlechtere, bequemere, klickstärkere Variante ist eine andere: Das unverpixelte Bild übernehmen, die Schlagzeile mit maximaler moralischer Erregung aufladen und das Publikum in die Rolle einer digitalen Hilfspolizei versetzen: «Wer kennt diese Personen?» Das ist kein Journalismus mehr. Das ist Crowdsourcing des Verdachts.

Und genau deshalb ist der Berner Fall grösser als Bern. Er zeigt, wie sich in der Schweiz eine Praxis etabliert hat, in der Staat und Medien gemeinsam Sichtbarkeit produzieren, während die Verantwortung dazwischen verdunstet. Die Polizei sagt: Wir fahnden. Die Medien sagen: Wir berichten nur. Und am Ende ist niemand verantwortlich für den sozialen, digitalen und oft dauerhaften Effekt des Ganzen. Doch Verantwortung verschwindet nicht, nur weil man sie verteilt.

Der Presserat hat das längst verstanden. Er hat den Redaktionen das Entscheidende längst gesagt: Ihr dürft nicht übernehmen. Ihr dürft nicht verstärken. Und ihr sollt behördliche Freigaben nicht für publizistische Pranger-Logik missbrauchen. 

Schon die identifizierende Fahndung selbst ist in Fällen wie diesen ein heikler und tief eingreifender Schritt. Aber das eigentliche publizistische Problem beginnt dort, wo Medien daraus ein Spektakel machen. Wo sie nicht mehr kontrollieren, sondern amplifizieren. Wo sie nicht mehr Öffentlichkeit herstellen, sondern öffentliche Beschämung. Was hier entsteht, ist ein Pranger mit Presseausweis.


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