Sperberauge

Russisches Gesetz über «ausländische Agenten» ist unzulässig

Sperber © Bénédicte Sambo

Red. /  Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat klagenden NGOs recht gegeben. Doch Russland hält am Gesetz von 2012 fest.

upg. Das «Ausländische Agentengesetz» zwingt alle NGOs in Russland, sich selber als «ausländische Agenten» zu bezeichnen, falls sie für ihre Tätigkeit Geld aus dem Ausland akzeptieren. Sie müssen sich auch in ein spezielles Register eintragen. Das russische Justizministerium überprüft diese «ausländischen Agenten» dann jedes Jahr, ob sie besonders strenge Vorschriften zur Buchhaltung und Offenlegung einhalten.

Gegen dieses Gesetz hatten 62 Nicht-Regierungs-Organisationen (NGOs) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR geklagt, weil das Gesetz gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstosse. Am 14. Juni 2022 hat der Gerichtshof der Klage stattgegeben: Das russische Gesetz über «ausländische Agenten» sei «in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig». Es verstosse gegen die Vereinsfreiheit und gegen die Meinungsäusserungsfreiheit.

Zur Zeit des Urteils war Russland noch Mitglied des Europarats und müsste das Urteil des EGMR respektieren. Doch Russland hält am Gesetz fest.

Bewusst stigmatisierend sei der Begriff «ausländischer Agent». Der EGMR verweist auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes der EU in Luxemburg: Eine solche Bezeichnung sei dazu geeignet, «ein allgmeines Klima des Misstrauens gegenüber diesen Organisationen zu schaffen und sie zu stigmatisieren».

Das Urteil des EGMR beanstandet auch die Höhe der angedrohten Mindeststrafe. Sie würde das monatliche Mindestgehalt bis zum Dreissigfachen übersteigen. Abschliessend heisst es im Urteil:

«Die Regierung hat keine sachdienlichen und ausreichenden Gründe für die Schaffung eines besonderen Status von ‹ausländischen Agenten›, die Auferlegung zusätzlicher Berichts- und Rechnungslegungspflichten für als ‹ausländiche Agenten› registrierte Organisationen, die Beschränkung ihres Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten und die Bestrafung von Verstössen gegen das Gesetz in einer unvorhersehbaren und unverhältnismässig strengen Weise dargelegt.»


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Urteil des EGMR vom 14.6.2022 HIER.


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Keine
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Zum Infosperber-Dossier:

Putin_FlorisLooijesteijn_DSC01202_cc

Der Umgang mit Putins Russland

Russland zwischen Europa, USA und China. Berechtigte Kritik und viele Vorurteile.

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4 Meinungen

  • am 27.07.2022 um 13:31 Uhr
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    Wenn die offizielle USA den Regime-Change in Kiew mit 5 Milliarden US-Dollar unterstützt hatte, wenn im freien Westen russische Medien wie RT unterdrückt und Journalisten, welche das amerikanische Narrativ nicht unterstützen, schikaniert werden, wenn die offizielle Doktrin der USA die Zerschlagung Russlands, bzw. ein dortiger Regime-Change ist und in der USA nur gegen Russland gehetzt wird, wenn Soros und Gates als Menschenfreunde bezeichnet werden, verstehe ich die Haltung Russlands.

    • am 28.07.2022 um 08:20 Uhr
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      Wenn wir alle Schandtaten von Russland aufzählen würden, dann kann man Amerika auch verstehen. Also was soll das?

  • am 28.07.2022 um 19:29 Uhr
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    Nur 31% Zustimmung zum Artikel (28.7.19:30), da kann doch etwas nicht stimmen.

    • Favorit Daumen X
      am 29.07.2022 um 09:15 Uhr
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      Ich nehme an, dass die bisher 29 (wohl nur) Männer, welche über das Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshof nicht einmal informiert werden wollen und deshalb den Artikel als «nicht nützlich» kennzeichneten, auch sonst möglichst keine Informationen zur Kenntnis nehmen möchten, mit denen sie nicht einverstanden sind. Das Urteil des EMGH muss man zur Kenntnis nehmen. Wer mit dem Urteil nicht einverstanden ist, soll es sachlich kritisieren. Ich halte es für legitim, dass Lobbys (nicht nur NGOs) ihre Finanzierung offenlegen müssen – in allen Ländern. Transparenz ist eine wesentliche Voraussetzung der Demokratie. Aber die staatliche Diskriminierung und Stigmatisierung solcher Lobbys, wie das in Russland geschieht, verträgt sich nicht mit der in der Menschenrechtskonvention garantierten Vereins- und Meinungsäusserungsfreiheit.

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