STINKEFINGER

Dem Stinkefinger sind in der öffentlichen Debatte Grenzen gesetzt © cc

Wer Kommentare verbreitet, muss klare Regeln befolgen

Urs P. Gasche /  Wer seine Meinung in Online-Medien öffentlich verbreiten möchte, weiss oft nicht, dass er sich an strenge Gesetze halten muss.

«Masern werden nicht von einem Virus verursacht», schrieb ein Leser in einem Online-Kommentar. Jedenfalls sei dafür kein Beweis vorhanden. Das hätten das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 12 U 63/15) und ein «brisantes Urteil» des deutschen Bundesgerichtshofs BGH aus dem Jahr 2016 (I ZR 62/16) bestätigt. Die Pharmaindustrie würde «kuschen», weil sie diese Tatsachen nicht zur Kenntnis nehmen wolle, so der öffentlich verbreitete Vorwurf des Lesers.

Doch das «brisante» Urteil des BGH entpuppte sich als ein blosser Nichteintretens-Beschluss. Der Virusleugner Stefan Lanka hatte öffentlich 100’000 Euro angeboten, wenn jemand eine Studie vorlegen kann, welche beweist, dass es tatsächlich ein Masernvirus gibt und welchen Durchmesser es hat. Ein junger Arzt in Ausbildung legte mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen vor, doch Lanka weigerte sich zu zahlen, weil der Arzt ja nicht nur eine Studie wie verlangt, sondern gleich mehrere Studien einreichte. Das rechtskräftig gewordene Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart gab Lanka recht, weil der Arzt nicht mit nur einer Studie wie von Lanka verlangt, sondern nur anhand von mehreren Studien nachgewiesen hatte, dass das Masern-Virus existiert. Dass es die Masern-, Zikaviren oder das HIV nicht gibt, haben weder das Stuttgarter Gericht noch der BGH festgestellt. Die Pharmaindustrie wurde in diesem Fall zu Unrecht an den Pranger gestellt.

Erstaunter Meinungsschreiber

Mit diesen Fakten konfrontiert, erkundigte sich der Schreiber des Leser-Kommentars, ob er denn mit seinen Meinungseinträgen tatsächlich «Medienrecht einhalten» müsse: «Dann dürften ja nur noch ausgewiesene Journalisten kommentieren, die sämtliche Regeln des guten Journalismus kennen und einhalten können.»

Der Leser traf damit den Kern des Problems: Viele Menschen diskutierten früher ausschliesslich im privaten Kreis, sei es zu Hause mit Freunden oder am Arbeitsplatz und in Vereinen mit Kolleginnen und Kollegen oder im Restaurant, am Rande eines Fussballspiels und in den Ferien. Die Möglichkeit, seine Meinung via Internet, Facebook oder Twitter öffentlich zu verbreiten, gab es nicht oder nur beschränkt mit dem Einsenden von Leserbriefen.

Die neue Freiheit der öffentlichen Mitsprache ist wie andere Freiheiten mit Pflichten verbunden. Doch über die gesetzlichen Regelungen des öffentlichen Diskurses haben Behörden und Medien die Öffentlichkeit kaum aufgeklärt. Deshalb äussern sich viele, meist Männer, öffentlich im gleichen Stil wie am privaten Biertisch. Dazu gehören Vermutungen, wilde Behauptungen und (Ab-)Qualifikationen von Personen, Institutionen oder Unternehmen.

Man darf zwar durchaus jemanden auch öffentlich der Lüge oder der Manipulation bezichtigen, nur müssen solche Vorwürfe von öffentlichem Interesse sein und so bewiesen werden können, dass die Beweisführung nach geltender Rechtsprechung vor Gericht besteht.

Nicht nur die Schreibenden können vor Gericht belangt werden, sondern auch die Medien, welche solche rechtswidrigen Äusserungen verbreiten.

Der rechtliche Rahmen ist klar und eindeutig: Alle, die sich öffentlich äussern, sei es in einem Informationsmedium als Journalistin, Leserbrief- und Meinungsschreibende, sei es als Buchschreibende oder als Referent oder Referentin an einem öffentlichen Anlass, müssen die Vorgaben des Zivil- und Strafgesetzbuches sowie – dies nur in der Schweiz – des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb respektieren.

Auch Tweets und Facebook-Einträge betroffen

Das gilt uneingeschränkt auch für Tweets oder Facebook-Einträge, sofern Letztere nicht in einer geschlossenen, privaten Gruppe oder einem Chat-Room erfolgen. Ehrverletzungen wie Beleidigungen oder unnötig herabsetzende Qualifikationen von Personen oder Unternehmen sind auf Facebook und Twitter nur deshalb so stark verbreitet, weil sich die Betroffenen gegen diese US-Konzerne und die häufig anonym Schreibenden nur sehr schwer wehren können. 

Das Problem sind nicht die Gesetze, sondern deren Vollzug. Die Gesetze über Ehrverletzungen und Beschimpfungen schränken die öffentliche Diskussion genügend ein. Aber die Gesetzgeber müssen dafür sorgen, dass sich Geschädigte aufgrund der Gesetze auch gegenüber Facebook, Twitter & Co wehren können. Dies ist heute nur schwer oder gar nicht möglich.

Viel Unflätiges unter falschen Namen

Früher verbreiteten seriöse Zeitungen nur Leserbriefe von Schreibenden, die mit ihrem Namen unterschrieben oder – in Ausnahmefällen – deren Namen der Redaktion bekannt waren. Die Unsitte, dass Kommentare anonym oder unter falscher Identität öffentlich verbreitet werden, kam erst mit den Online-Medien auf.
Eine einfache Massnahme gegen Shitstorms und Gerüchteverbreiter bestünde darin, von den Schreibenden die wahre Identität zu verlangen. Auch bei Facebook oder Twitter. Die Folgen wären weniger Traffic und weniger Klicks und damit weniger Werbeeinnahmen. Doch das müssten grosse Medienkonzerne in Kauf nehmen, wenn sie nicht mitverantwortlich sein wollen für die Verluderung des öffentlichen Diskurses.

Selbst wenn die Vorwürfe wahr sind …

Grosse Medien wie 20 Minuten, Tages-Anzeiger oder Watson sondern mindestens einen Viertel aller online eingehenden Meinungsäusserungen aus. Sie werden nicht verbreitet, weil sie Äusserungen enthalten, die rechtlich ehrverletzend sind, Menschenrechte missachten oder sonst unflätig oder unnötig herabsetzend sind.

Selbst wenn Vorwürfe wahr sind und die behaupteten Tatsachen bewiesen werden können, darf man diese nicht ohne weiteres öffentlich verbreiten. Es muss ein öffentliches Interesse nachgewiesen werden. Wenn beispielsweise ein Bundesrat fremdgeht oder sich von seiner Frau trennt, besteht kein öffentliches Interesse, dies zu erfahren. Erst wenn er mit einer neuen Frau freiwillig öffentlich auftritt, darf man dies thematisieren.

Falls aber ein katholischer Bischof, der öffentlich Keuschheit und Sex nur innerhalb der Ehe predigt, selber eine Freundin hat, besteht ein öffentliches Interesse, dies zu erfahren.

Selbst in einem solchen Fall aber darf dieser Bischof öffentlich weder mit Worten beschimpft noch mit unnötig herabsetzenden Adjektiven qualifiziert werden.

Erlaubte Persönlichkeitsverletzungen

Die Rechtslage kann man wie folgt zusammenfassen: Das Weiterverbreiten von Tatsachendarstellungen, welche ehrverletzend oder persönlichkeitsverletzend sind, ist erlaubt. Allerdings müssen folgende drei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Darstellung der Tatsachen ist richtig und lässt sich beweisen.
  2. Für das Veröffentlichen der Persönlichkeitsverletzung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse.
  3. Die Verletzung wird nicht unnötig herabsetzend formuliert.

Falls auch nur eine dieser drei Bedingungen nicht erfüllt ist, können betroffene Personen oder Unternehmen dagegen gerichtlich vorgehen.

Zivilgesetzbuch Art. 28

1) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2) Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

Unerlaubte Tricks

Manche Meinungsschreibende glauben aus dem Schneider zu sein, wenn sie ehrverletzende Äusserungen nicht selber formulieren, sondern ehrverletzende Äusserungen Dritter zitieren. Doch die Richter beurteilen solche Zitate genau gleich wie eigene Aussagen. Deshalb können auch Medienunternehmen für Ehrverletzungen in Leserbriefen haftbar gemacht werden, obwohl sie diese «lediglich» weiterverbreitet haben.

Andere Meinungsschreibende versuchen so geschickt zu formulieren, dass ihre Aussage rein grammatikalisch keine Ehrverletzung darstellt. Damit kommen sie jedoch bei den Richtern nicht durch. Für die Beurteilung einer Aussage ist rechtlich nicht die grammatikalische Auslegung entscheidend, sondern wie der Text von den «durchschnittlichen Leserinnen und Lesern» verstanden wird.

Unlauterer Wettbewerb

Die Schweiz ist wohl das einzige demokratische Land, in dem redaktionelle Beiträge in Medien in gleichem Mass wie Unternehmen dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb UWG unterworfen sind. In Deutschland müsste man den Journalisten oder Verlagen schon eine Vorsätzlichkeit oder einen «werblichen Überschuss» nachweisen können, um sie zivilrechtlich oder strafrechtlich wegen Verletzung des UWG belangen zu können. Bei nur fahrlässigen Verletzungen besteht kein Anspruch auf Schadenersatz der Medien (§9 des deutschen UWG).

Informationen der Medien dürfen in der Schweiz kein Unternehmen im Markt einseitig benachteiligen oder bevorzugen. Der bisher krasseste Fall war ein Kassensturz-Beitrag über das Schmerzmittel «Contra-Schmerz». Die Konsumentenschützer hatten dieses kritisiert, ohne einige andere Schmerzmittel mit den gleichen Eigenschaften ebenfalls zu erwähnen. Einzig aus diesem Grund wurde die SRG zu einer Schadenersatzzahlung von 480’000 Franken verurteilt – für angeblich entgangene Gewinne der «Contra-Schmerz»-Herstellerin.

Nicht nur Journalistinnen und Journalisten, sondern alle, welche Informationen oder Meinungen veröffentlichen oder veröffentlichen lassen, müssen – nur in der Schweiz – das UWG respektieren.

Strafrechtliche Beschimpfungen

Auch das Strafgesetzbuch ist zu beachten. Die Artikel 173 bis 178 verbieten das öffentliche Verbreiten von üblen Nachreden, rufschädigenden Anschuldigungen, Verleumdungen und Beschimpfungen. Ehrverletzungen werden nur dann nicht bestraft, wenn sie bewiesenermassen wahr sind oder der Verbreiter sie «in guten Treuen für wahr hielt» und wenn sie im öffentlichen Interesse oder wenigstens «aus begründeter Veranlassung» verbreitet wurden.

Mit all diesen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Ehrverletzungen sowie auch mit Verletzungen des UWG befassen sich die Gerichte allerdings nur, wenn die Geschädigten es beantragen (Antragsdelikte).

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Ratgeber Medienrecht

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Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Keine
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Zum Infosperber-Dossier:

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7 Meinungen

  • am 11.02.2022 um 11:37 Uhr
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    Als China vor rund 8 Jahren die Echtnamen-Regel im Internet einführte, war der Aufschrei in Europa gross und sagte schon damals, dass das auch bei uns früher oder später kommen wird und kommen soll.
    Es braucht kein Recht, anonym eine Öffentlichkeit erreichen zu können. Wir sehen ja im Strassenverkehr, wie unflätig sich sonst anständige Menschen benehmen, wenn sie glauben im Auto anonym zu sein.

  • am 11.02.2022 um 16:51 Uhr
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    Danke. Ich persönlich bemühe mich, auf jede Ehrverletzung, welche ich als verbale Gewalt betrachte, zu verzichten. Der Mensch bleibt für mich unantastbar, allerdings sein Verhalten, dieses darf ich bewerten, also als konstruktiv oder destruktiv bezeichnen, wenn mir Informationen und/oder Erfahrungen vorliegen, welche dies belegen. Dabei halte ich es für wichtig, sich vor Verallgemeinerungen zu hüten, und auf zu zeigen, ob es sich um einen indizierten Verdacht oder um eine offensichtliche Tatsache handelt oder handeln könnte. Mein Leitfaden um zu kommunizieren ohne mit einer heissen Feder zu schreiben, und um den Menschen von seinem Verhalten zu trennen, wurde für mich die Schule von Marshall Rosenberg, welche als Buch veröffentlicht wurde unter dem Namen: Die gewaltfreie Kommunikation, eine Sprache des Lebens. Wir leben in einer gewalttätigen Welt, das ist offensichtlich. Auch wenn ein Mensch schlimme Dinge getan hatte, so ändert sich daran nichts, wenn man diesen Menschen dafür in irgend einer Weise verletzt. Der Mensch selbst muss unantastbar bleiben, aber sein Verhalten nicht, dafür muss er sich bewerten lassen und für die Folgen gerade stehen. Würde jeder Mensch auf diesem Planeten auf jede Form von Gewalt verzichten, welche jenseits von Notwehr liegt, dann hätten wir bald einen Schritt nach vorne gemacht, und dies beginnt in der geistigen Haltung. Das ZGB 28 ist nach meiner Sichtweise zu wenig ausdifferenziert, veraltet und verbreitet somit Angst sich zu Äußern.

  • am 11.02.2022 um 21:32 Uhr
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    Ich bin auf Social Media momentan nur noch anonym unterwegs. Der Grund ist jedoch nicht, dass ich damit andere Leute ungehemmt beschimpfen kann, sondern weil ich von gewissen Politikern der SVP verfolgt und blossgestellt wurde, die mit gewissen Medien gemeinsame Sache gemacht haben. Ich bin da kein Einzelfall. Bei einem Twitterer aus Altstetten hat diese Hetze etwa tödlich geendet.

    Ich verurteile es daher aufs Schärfste, wenn immer nur vom Wutbürger die Rede ist. Es sollte vermehrt über Wutpolitiker und Wutjournalisten berichtet werden, denn der Hass ist seit dem Durchmarsch der Rechten auf den Redaktionen in den Medien massiv gestiegen.

    Jüngstes Beispiel für die Asymmetrie der Macht ist zum Beispiel Gerhard Pfister, der auf Twitter all seine Kritiker blockiert und zugleich einem Sandro Brotz vorwirft, er sei zu wenig fair, und dann tritt Pfister nach, er hätte «kein Bedarf», seine Kritik auszuformulieren. Es ist hier offensichtlich, dass der Parteipräsident keine Debattenkultur hat, dass er aber zugleich alle seine Kritiker gerne als Wutbürger diffamiert. Somit dient das Etikett des Wutbürgers hier nur dazu, den Aggressor zu verschleiern. Ich würde Pfister nämlich genauso wie die Hetzer der SVP einen Wutpolitiker nennen.

    • am 12.02.2022 um 09:47 Uhr
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      Sehr geehrter Herr Gubler,
      ich finde Ihre Lebenseinstellung grossartig und bin voll damit einverstanden. Aber mir fällt es manchmal unheimlich schwer, das unverzeihliche Verhalten – das genau das Gegenteil ist als die schönfärberischen Verklärungen – von gewissen «in Amt und Würde stehenden» Personen nicht beim Namen nennen zu können.
      Ich bewundere Sie, wenn Sie das wirklich so scharf auseinanderhalten können. Ich finde, manchmal wäre eine grössere Kopfnuss mehr als angebracht. Aber es ist ja so wichtig, dass ein solches Ausnahmepodest wie der Infosperber nicht von «Hütern der absoluten Unantastbarkeit» von Monarchen jeglichen Couleurs sogar noch vor Gericht gezerrt werden könnte. Ich werde mich deshalb in Zukunft sehr bemühen, weiterhin überhaupt nicht autoritätsgläubig zu sein, aber die Dinge beim Namen zu nennen.

    • am 12.02.2022 um 16:21 Uhr
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      Ich grüsse Sie, und kann Ihren Standpunkt nachvollziehen. Ich möchte Ihnen einen Tipp geben. Kaufen Sie sich 2 Bücher. 1x Marshall Rosenberg: Die gewaltfreie Kommunikation, und zweitens Schulz von Thun: Miteinander Reden, neueste Ausgabe. Wenn sie diese Literatur einverleibt haben, dann können sie die mächtigste Sprache sich aneignen welche möglich ist. Dieselbe welche Mahatma Gandhi, Nelson Mandela und viele weitere Berühmtheiten verwendet hatten, und damit Nationen beschämten und Systeme zum Besseren umkrempelten. Da gibt es keine schnellen Erfolge, aber dafür nachhaltige und umfangreiche. Mit freundlichen Grüssen Beatus Gubler.

  • am 12.02.2022 um 11:40 Uhr
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    Danke für diese wichtigen Hinweise. Die Meinungsäusserung mit falschen Namen oder im Schutz der Anonymität sollte wirklich unterbunden werden, das müssten mittlerweile auch die grossen Konzerne langsam einsehen. Der Autor schreibt: «Wenn beispielsweise ein Bundesrat fremdgeht oder sich von seiner Frau trennt, besteht kein öffentliches Interesse, dies zu erfahren.» Beim Fremdgehen sehe ich einen Vorbehalt. Wenn die Ex-Geliebte einen Erpressungsversuch macht, ist das sehr wohl im öffentlichen Interesse. Erinnern möchte ich auch an den Fall Profumo in Grossbritannien. Der damalige Kriegsminister teilte seine Mätresse mit dem Marineattaché der UdSSR. In Erinnerung ist mir auch die frische Liaison zwischen einem Schweizer Grossindustriellen und einer Frau, die einer etwas fragwürdigen, sektenähnlichen Bewegung nahestand. Das ist im öffentlichen Interesse. Aber allgemein ist Zurückhaltung und Respekt angesagt, da bin ich einverstanden.

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