Friedrich Merz Drecksarbeit

Friedrich Merz am 17.6.2025 im ZDF: «Israel macht die Drecksarbeit für den ganzen Westen.» © zdf

Iran-Krieg als Anlass, das Völkerrecht zu diskreditieren

Alexander Schwarz/Arne Bardelle /  In Deutschland ist das Völkerrecht Verfassungsrecht. Doch Bundeskanzler Friedrich Merz freut sich über die «Drecksarbeit» anderer.

Red. Artikel 25 des Grundgesetzes erklärt die «allgemeinen Regeln des Völkerrechts» zum Bestandteil des Bundesrechts. Es hat vor einfachen Gesetzen Vorrang. Deutschland verstosse deshalb gegen das Grundgesetz, erklären Alexander Schwarz und Arne Bardelle vom Europäischen Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte in diesem Gastbeitrag*. Zwischentitel von der Redaktion.


Seit den völkerrechtswidrigen Angriffen der USA und Israels auf den Iran ist in Deutschland eine Debatte entbrannt, die einem bemerkenswerten Muster folgt: der schrittweisen Verächtlichmachung des Völkerrechts. Dieses Phänomen ist nicht neu. Neu sind die Lautstärke, mit der die Angriffe vorgetragen werden und die politische Mitte, aus der sie kommen. 

Schon während des Zwölf-Tage-Krieges im Sommer 2025 hatte Bundeskanzler Friedrich Merz erklärt, Israel erledige die «Drecksarbeit» für Europa. Schon damals war die Kritik daran verhalten. Inzwischen hat sich der Ton verschärft: Medien fordern «mehr Drecksarbeit, weniger Völkerrecht» und Politiker der Mitte behaupten gar, «das Völkerrecht nutzt Diktatoren und autoritären Systemen». Der Feind ist also das Recht? 

Eine vermeintlich realistische Aussenpolitik

Was sich hier vollzieht, sind keine Ausrutscher im Feuilleton. Hier gerät etwas politisch ins Rutschen. In politischen Debatten, Medienkommentaren und sicherheitspolitischen Analysen erscheint das Völkerrecht zunehmend wie ein Hindernis («NZZ») einer angeblich realistischeren Aussenpolitik («Weltwoche»). 

Besonders auffällig ist an der Debatte die Leichtfüssigkeit, mit der manche Kommentatoren im Namen einer vermeintlich realistischen Menschenrechtspolitik bereit sind, zentrale Grundsätze des Völkerrechts zur Disposition zu stellen. Gerade dort, wo zu Recht moralische Empörung an den Zuständen im Iran artikuliert wird, taucht plötzlich die Forderung auf, das Gewaltverbot der UN-Charta als hinderliche juristische Formalie zu behandeln. Man solle sich nicht von «juristischen Fesseln» aufhalten lassen, wenn moralisch gebotene Ziele verfolgt würden. 

Machtpolitik mit Regeln eingrenzen

Diese Haltung wirkt angesichts des menschenverachtenden Mullah-Regimes im Iran auf den ersten Blick entschlossen und pragmatisch. Bei näherem Hinsehen erweist sie sich jedoch als gefährlich kurzsichtig. Das Gewaltverbot der UN-Charta – vielleicht die wichtigste normative Innovation des 20. Jahrhunderts – entstand nämlich keineswegs aus idealistischem Überschwang, sondern aus der Erfahrung zweier Weltkriege. Die Einsicht, dass Staaten nicht mehr frei über militärische Gewalt entscheiden dürfen, war die Konsequenz aus einer Epoche, in der genau diese Freiheit zu massenhaften Menschenrechtsverletzungen geführt hatte. 

Das sogenannte Friedenssicherungsrecht ist daher kein moralischer Fiebertraum, sondern institutionalisierte historische Erfahrung. Es ist nicht der Versuch, Machtpolitik abzuschaffen – das wäre illusorisch –, sondern ein Weg, sie durch Regeln einzuhegen. 

Angebliches Dilemma

Besonders paradox ist die Behauptung eines angeblichen Dilemmas zwischen Menschenrechten und Völkerrecht. Dieses Argument taucht regelmässig genau dann auf, wenn militärische Interventionen ausserhalb der bestehenden Rechtsordnung legitimiert werden sollen. Man müsse sich entscheiden, so die zugespitzte These: Entweder halte man an internationalen juristischen Normen fest oder man schütze Menschen vor schwerem Unrecht. 

Diese Gegenüberstellung ist jedoch gleich aus mehreren Gründen irreführend. 

  1. Erstens ist das internationale Menschenrechtssystem selbstverständlich selbst Teil des Völkerrechts. Wer also pauschal «das Völkerrecht» angreift, delegitimiert zugleich die Verträge, Institutionen und Verfahren, auf denen der globale Menschenrechtsschutz beruht. 
  2. Zweitens schützt das Gewaltverbot der UN-Charta nicht primär staatliche Souveränität, sondern Gesellschaften und Zivilbevölkerungen. Es wurde geschaffen, um zu verhindern, dass es zu einer seit Jahrtausenden bekannten Spirale von Angriff und Vergeltung kommt. Genau diese Konfliktdynamik erleben wir derzeit im Nahen Osten: Mittlerweile sind ein Dutzend Staaten in den Iran-Krieg militärisch involviert und mehr als 1300 Menschen getötet worden, darunter 165 Kinder einer Mädchenschule im Süden des Landes. 
  3. Drittens ist der Krieg gegen den Iran in der Art, wie er begründet wird, kein gutes Beispiel für ein solches Dilemma. Weder die USA noch Israel haben ernsthaft behauptet, im Namen der Menschenrechte zu handeln. US-Verteidigungsminister Pete Hegseth und US-Aussenminister Marco Rubio haben sogar ausdrücklich erklärt, dass es nicht um einen «regime change» gehe. 

Schlechtes Beispiel für den Schutz von Menschenrechten

Dass das iranische Regime seine Bevölkerung massakriert und schwerste Menschenrechtsverletzungen begeht, ist unbestritten. Doch die US-israelischen Angriffe verfolgen eben nicht das Ziel, die Rechte der iranischen Bevölkerung zu schützen. Genau deshalb taugt dieser Krieg denkbar schlecht als Beispiel für ein angebliches Spannungsverhältnis zwischen Völkerrecht und Menschenrechten. 

Es gibt Fälle, in denen das Spannungsverhältnis zwischen Gewaltverbot und Menschenrechten die Motive der Konfliktparteien deutlicher bestimmte. Die Nato-Intervention im Kosovo 1999 war völkerrechtswidrig, hat aber ein Massaker gestoppt – und weitere Tötungen nicht verhindern können. 

Aber Kosovo taugt nicht als Freifahrtschein. Es war ein Grenzfall, der als solcher diskutiert wurde, mit ernsthafter rechtlicher Begründungslast, mit internationaler Debatte, mit dem Versuch, das Handeln nachträglich in Normen zu überführen, aus dem die Schutzverantwortung («Responsibility to protect») als Konzept hervorgegangen ist. 

Was wir heute erleben, ist das Gegenteil: keine Begründungslast, keine Debatte, keine Normentwicklung. Sondern die schlichte Behauptung, dass Recht dort aufhört, wo politische Interessen beginnen.

«Differenzierte Auslegung des Völkerrechts»

Niemand erwartet, dass das Regime in Teheran das Völkerrecht ernst nimmt. Ein Staat, der Demonstranten hinrichtet, politische Gefangene als Verhandlungsmasse einsetzt und Frauen systematisch entrechtet, hat sich selbst aus dem Kreis der Rechtstreuen verabschiedet. Das ist dokumentiert, verurteilt und muss völkerstrafrechtlich verfolgt werden. 

Solche Regime sind der Beweis, dass das Recht Feinde hat. Gefährlich für das Recht sind jedoch weniger seine offenen Gegner. Eine grössere Gefahr sind die Demokratien, die das Recht nicht brechen, sondern biegen. Die es nicht verwerfen, sondern umetikettieren. 

Nicht: «wir ignorieren das Völkerrecht», sondern: «die besonderen Umstände gebieten eine differenzierte Auslegung». Diese Praxis höhlt das Völkerrecht von innen aus, weit wirkungsvoller als jede offene Feindschaft. Denn sobald universelle Regeln durch situative moralische Urteile ersetzt werden, verschiebt sich die Entscheidungsmacht zwangsläufig zu denjenigen Akteuren, die über militärische Mittel verfügen. 

Für Völkerrechtsverächter wie Trump ist eine Welt ohne verbindliche Regeln keine Bedrohung, sondern eine strategische Chance. Wer also im Namen eines vermeintlichen Realismus die Autorität des Völkerrechts untergräbt, arbeitet – ob gewollt oder nicht – genau an dieser Verschiebung mit. 

Rechtsbrüche machen das Völkerrecht nicht sinnlos

Andere Stimmen ziehen aus dem Beispiel des Irans eine andere Schlussfolgerung: Weil das Völkerrecht ohnehin nicht mehr eingehalten werde, solle man sich weniger auf das Recht berufen und stattdessen nüchterner über Macht, Interessen und geopolitische Notwendigkeiten sprechen. 

Diese Diagnose ist nicht nur analytisch verkürzt. Der Grundirrtum liegt bereits in ihrer Ausgangsannahme. In keinem anderen Rechtsbereich würde man aus der Existenz von Rechtsbrüchen auf die Sinnlosigkeit des Rechts schliessen. 

Die Schwäche des Völkerrechts ist kein Argument gegen das Recht, sie ist ein Argument für seine Verteidigung. Seine Autorität entsteht aus politischer Praxis, aus Institutionen und aus Erwartungshaltungen. Institutionen wie etwa den Internationalen Strafgerichtshof zu stärken, wäre die richtige Konsequenz. Wer ihre Autorität aber rhetorisch untergräbt – wie Merz im Falle von Haftbefehlen gegen Netanyahu, die er notfalls ignorieren will –, trägt zu ihrer Erosion bei. Sich anschliessend auf diese Schwäche zu beziehen, ist bigott. 

Militärinterventionen führen selten zu Demokratien

Hinzu kommt, dass es für die empirische Untermauerung der Vorstellung, autoritäre Systeme könnten durch militärische Interventionen von aussen demokratisiert werden, historisch kaum Belege gibt. Die jüngere Geschichte liefert vielmehr warnende Beispiele. Der Irakkrieg 2003 begann mit gefälschten Bedrohungsszenarien und dem Versprechen, dem Land Demokratie und Stabilität zu bringen. Stattdessen folgten Jahre der Besatzung, ein zerstörter Staat, hunderttausende Tote und ein gestärkter Iran. 

Die militärische Intervention in Afghanistan endete nach zwei Jahrzehnten mit der Rückkehr der Taliban. Auch Libyen, wo eine ursprünglich begrenzte Intervention zum Regimewechsel führte, ist bis heute von politischer Fragmentierung und Gewalt geprägt. 

Merz beugt sich Trumps Willen

Gerade hier zeigt sich das eigentliche Dilemma der aktuellen Debatte. Es ist nicht das von Merz beschworene Spannungsverhältnis zwischen Menschenrechten und Völkerrecht. Das eigentliche Dilemma ist ein anderes: Die Bundesregierung fügt sich Trumps Willen, weil sie die USA nicht verärgern will, insbesondere mit Blick auf die Unterstützung der Ukraine, die sich gegen einen illegalen Angriffskrieg zur Wehr setzt. Diese Unterstützung abzusichern, ist ein nachvollziehbares Motiv, aber kein Argument für die Akzeptanz des US-israelischen Rechtsbruchs. 

Dabei stellt sich für die deutsche Politik eine weitere, sehr konkrete Frage: Deutschland darf sich nach Artikel 26 des Grundgesetzes nicht an völkerrechtswidrigen Angriffshandlungen beteiligen, weder unmittelbar noch mittelbar. 

Der Fall der US-Basis in Ramstein

Das betrifft auch die logistische Unterstützung durch militärische Infrastruktur auf deutschem Territorium, insbesondere die US-Airbase Ramstein. Das Bundesverfassungsgericht hat vergangenen Sommer im Ramstein-Urteil betont, dass die Bundesregierung bei ernsthaften Risiken systematischer Völkerrechtsverletzungen durch andere Staaten tätig werden muss. Dies gilt auch beim Gewährenlassen völkerrechtswidriger Angriffshandlungen vom eigenen Territorium. Diese Pflicht ist keine politische Option, sondern eine verfassungsrechtliche Verpflichtung. 

Dass diese Rechtstreue möglich ist, zeigt Pedro Sánchez: Der spanische Premierminister hat den USA die Nutzung spanischer Militärbasen für diesen Krieg verweigert und wird dafür in der deutschen Debatte als nicht bündnisfähig kritisiert. Das Signal, das damit gesendet wird, ist verheerend: Wer sich an geltendes Recht hält, gilt als Störenfried. 

Wenn Bundeskanzler Friedrich Merz erklärt, mit völkerrechtlichen Einordnungen sei «nichts zu bewirken», ist das keine nüchterne Realpolitik. Es ist eine Bankrotterklärung gegenüber den Prinzipien von Nürnberg und gegenüber dem Versprechen, Recht auch dann zu achten, wenn es politisch etwas kostet. 

Was als Pragmatismus daherkommt, ist in Wahrheit die Kapitulation vor der Logik imperialer Machtpolitik, die auf militärische Gewalt zur Durchsetzung eigener Interessen setzt. 

Für einen deutschen Bundeskanzler ist eine solche Haltung tatsächlich mehr als nur ein politischer Fehler. Sie ist ein Bruch mit jener historischen Verantwortung, aus der die deutsche Verfassungsordnung überhaupt erst hervorgegangen ist. Diese Verantwortung ist allerdings keine politische Option, sondern eine verfassungsrechtliche Verpflichtung. Wer sie missachtet, bricht nicht nur mit dem Völkerrecht, sondern auch mit der eigenen Verfassung. Das ist das Dilemma. 

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*Dieser Beitrag erschien zuerst im IPG-Journal.

Das Völkerrecht «auf den Irankrieg nicht anwendbar»

upg. In einem «NZZ»-Gastbeitrag schrieb der deutsche Journalist Peter Voss, laut Völkerrecht hätte Israel schon lange das Recht gehabt, den Iran anzugreifen: «Es geht hier um die Existenz eines Staates und das nackte Überleben eines Volkes.»

Iran habe Atomwaffen angestrebt und Israel vernichten wollen. 

Voss räumt zwar ein, dass «nachweislich unmittelbar» kein Angriff Irans bevorstand, wie es das Völkerrecht für einen Angriff zur Verteidigung vorschreibt. Aber warum solle sich Israel ans Völkerrecht halten, wenn sich die Grossmächte nicht daran halten müssen, argumentiert er. Denn dank ihres Vetorechts könnten Mitglieder des Sicherheitsrats selber weder verurteilt noch sanktioniert werden, obwohl die Grossmächte das Völkerrecht regelmässig verletzen würden.  

Die Charta habe eben das «Recht des Stärkeren» festgeschrieben, obwohl das Völkerrecht eigentlich die Schwächeren schützen sollte. 

Deshalb, so die Schlussfolgerung des Journalisten, sollten sich kleinere Staaten, Professoren und Journalisten nicht auf die «groteske Fehlkonstruktion» des Völkerrechts berufen und Israel und die USA nicht «vom akademischen Katheder her» kritisieren.

Allerdings: Das Respektieren des Völkerrechts kann man einfordern, auch wenn der UN-Sicherheitsrat Verletzungen mit keinen Massnahmen durchsetzt. Auch Verletzungen des humanitären Völkerrechts könnten nicht mehr angeprangert werden, weil der Sicherheitsrat Verstösse kaum je durchsetzt. Das nach dem Zweiten Weltkrieg erarbeitete Völkerrecht ist eine zivilisatorische Errungenschaft namentlich zum Schutz kleinerer Staaten.


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