Spick

Strafe fürs Spicken: Normalerweise Note 1 in der Prüfung © cc

Schuljahr wiederholen wegen einer Spick-Beihilfe

Urs P. Gasche /  Das Bundesgericht beurteilt die drastische Bestrafung eines Studenten im Kanton Wallis nicht als Willkür, sondern segnet sie ab.

Wer in der Schule bei einer der vielen Prüfungen einmal spickt oder einer Schulkollegin oder einem Schulkollegen mit einem Tipp hilft, wird normalerweise für diese Prüfung mit der schlechtesten Note 1 bestraft.

Einem Mitstudenten rechtswidrig geholfen

Nicht so im Kanton Wallis. Dort hatte ein Student der Fachhochschule Westschweiz HES-SO Wallis während einer Informatik-Prüfung einem Mitstudenten einen Teil der Lösungen per Mail zugeschickt. Als Strafe musste er das gesamte Schuljahr wiederholen.

Es handelte sich um eine von zwölf Prüfungen im Modul «Instrumentelle Fächer», das aus den drei Fächern Informatik, Mathematik und Statistik besteht. Diese Beihilfe zum Betrug bestrafte die Schule mit der Note 1 für das gesamte Modul. Weil es sich um ein Modul mit mehr als sechs ECTS-Punkten handelte (European Credit Transfer and Accumulation System), bedeutete dies für den Studenten zwangsläufig den Verlust eines ganzen Schuljahrs.

Beim Strafentscheid stützte sich die Fachhochschule Wallis auf den Artikel 18 des Schulreglements, der den Betrug in einer Prüfung mit der Note 1 im gesamten Modul sanktioniert. Von der Wiederholung des Schuljahres ist nicht explizit die Rede. Zudem spielte es keine Rolle, dass der Student von seiner rechtswidrigen Spick-Hilfe nicht selber profitiert hat.

«Unverhältnismässig» und «stossend ungerecht»

Der Student empfand die Strafe als «unverhältnismässig» und als «stossend ungerecht». Deshalb wehrte er sich mit Hilfe seines Vaters gegen das Wiederholen des Schuljahres bis vor das Bundesgericht. Doch dieses stützte Ende März die Entscheide der Fachhochschule Wallis und deren Rekurskommission, welche eine Beschwerde des Studenten ablehnte (BG-Entscheid 2C_1149/2015).

Das Bundesgericht hält fest, es stosse kantonale Entscheide nur dann um, wenn diese «offensichtlich unhaltbar» seien oder «in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen». Dies sei jedoch nicht der Fall, befanden die beiden SVP-Bundesrichter Hans Georg Seiler und Yves Donzallaz sowie der CVP-Richter Thomas Stadelmann von der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts.

Sanktionierung schweizweit ziemlich einmalig

Das Bundesgerichts-Gremium berücksichtigte nicht, dass die Walliser Fachhochschule mit ihrem rigorosen Sanktions-Artikel und der beschlossenen Sanktionierung im schweizerischen Vergleich ziemlich einsam in der Schullandschaft dasteht. Beispielsweise die Fachhochschule St. Gallen bestrafte aufgrund ihres Sanktionsreglements zur gleichen Zeit einen weit gravierenderen Prüfungsbetrug, der auch strafrechtlich relevante Handlungen betraf, mit der Note 1 in der Zwischenprüfung, ohne dass der Student das Schuljahr wiederholen musste (siehe NZZ online vom 3. Juni 2015).

Bundesgericht: «Keine Willkür»

Die Bundesrichter räumten in ihrem Entscheid zwar ein, dass die Bestrafung des Walliser Studenten «zweifellos streng» sei, doch könne man nicht von einer «willkürlichen Regelung» sprechen. Und weil die Massnahme nicht «willkürlich» sei, könne sie auch nicht «unverhältnismässig» sein. Kantonalrechtliche Anordnungen seien nur dann «offensichtlich unverhältnismässig», wenn sie «gleichzeitig gegen das Willkürverbot verstossen». Der Student könne deshalb das Verletzen des Verhältnismässigkeitsgebots gar nicht geltend machen, solange er keine Willkür beweisen könne.


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Ein Mitglied der Infosperber-Redaktion, Kurt Marti, ist der Vater des erwähnten Studenten und hat ihn vor Bundesgericht vertreten.

Zum Infosperber-Dossier:

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7 Meinungen

  • am 22.04.2016 um 14:16 Uhr
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    Ich nehme mal an, dass im Reglement der betroffenen Schule erwähnt ist, dass bei einem Betrugsversuch das Schuljahr wiederholt werden muss. Ansonsten hätte das Bundesgericht ja kaum der Schule recht gegeben.

  • am 22.04.2016 um 14:22 Uhr
    Permalink

    Wir erinnern uns: an der Uni SG anfangs Jahr musste eine Prüfung wiederholt werden, da die Fragen schon einmal in identischer Art und Weise gestellt wurden. Dies ohne die geringste Konsequenz für den Verursacher, wohl aber mit Zusatzkosten für den Steuerzahler. Ein weiterer Fall war an der ETH ZH. Möglicherweise gibt es auch noch mehr.

    Und was lässt sich einmal mehr daraus entnehmen?
    – Die «kleinen» hängt man, die «grossen» lässt man springen.
    Oder wie heisst es schon wieder in der Bibel?
    – Wer von euch noch nie gesündigt hat, soll den ersten Stein auf sie werfen!

  • Fotoktm4
    am 22.04.2016 um 14:32 Uhr
    Permalink

    @Daniel Zapf: Der betreffende Sanktions-Artikel im Schulreglement lautet: «Jeder Betrug oder Betrugsversuch wird sanktioniert, indem für das betroffene Modul mindestens die Note 1.0 vergeben wird, was das Nichtbestehen dieses Moduls bedeutet.» Von der Wiederholung des Schuljahres ist darin keine Rede.

  • Portrait_Josef_Hunkeler
    am 22.04.2016 um 16:43 Uhr
    Permalink

    Der pädagogische Effekt dieser Sanktion sollte doch auf einer etwas höheren Warte überprüft werden. Juristen, auch die des BG, bleiben Juristen und halten sich gerne, wie die Salafisten an den Wortlaut eines Reglementes, wie sinnvoll es auch immer sein mag.

    Ich war einige Jahre Juriepräsident an einer Uni. Wir hatten da das glückliche Reglement, dass ein einzelner Professor keine exklusive Note geben durfte, ausser die Jurie würde das absegnen. Wir hatten einen Kollegen, welcher offenbar keine pädagogische Ader für die Motivierung und Förderung der Studenten hatte und ich höre mich immer noch den Antrag stellen «eine einzelne exklusive Note ? Ich beantrage der Jurie, diese Note zu ignorieren !». Dies hat sich leider einige … Male wiederholt.

    Wenn das Notensystem zu Sanktionszwecken missbraucht wird, muss man sich Fragen über die pädagogische Kompetenz des Lehrkörpers, bzw. der entsprechenden Schulleitung stellen.

    In meiner eigene Unikarriere hatte ich auch eine Episode mit indirekter Hilfe im Statistikexamen. Nur 4 von 20 hatten die gloriose Note 4 von 6, alle andern waren im Prinzip wertlos. Im darauf folgenden «Debriefing» mit dem Schulleiter habe ich allerdings die pädagogischen Fähigkeiten des Professors offen kritisiert und nicht regelkonforme Hilfsmittel ex-post als natürlichen Schutz gegen professorale Inkompetenz verteidigt.

    Ich habe in der Folge selber Statistik und so unterrichtet, aber nie Studenten wegen formaler Regelverletzungen aus dem Kursus eliminiert..

  • am 23.04.2016 um 01:27 Uhr
    Permalink

    "Alois Eschenberger war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstande.
    Er kümmerte sich nicht um das Wesen der Dinge, sondern ausschließlich darum,
    unter welchen rechtlichen Begriff dieselben zu subsumieren waren.»
    Ludwig Thomas Beschreibung

  • Portrait_Josef_Hunkeler
    am 23.04.2016 um 10:23 Uhr
    Permalink

    Im Nachhinein habe ich mir noch ein paar Gedanken zur juristischen Argumentationsweise gemacht.

    "ohne Willkür keine Unverhältnismässigkeit ?» Diese Aussage scheint mit ziemlich gewagt. Gibt es in der Leserschaft Meinungen zu dieser Frage.

    Wenn man mit Kanonen auf Spatzen schiesst ist das nicht zwingend willkürlich, unverhältnismässig aber gewiss.

  • am 23.04.2016 um 15:07 Uhr
    Permalink

    Wie weltfremd muss man eigentlich sein, damit man Bundesrichter werden kann?

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