F_Ausweis

Vorläufig Aufgenommene «dürfen» da helfen, wo die Schweizer fehlen ... © SRF

Willkommen in der Schweiz!

Oswald Sigg /  Die «vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge» mit dem F-Ausweis werden amtlich und öffentlich diffamiert!

Es gibt mittlerweile 42’362 Personen in der Schweiz, die einen knallblauen Ausweis mit einem fettgedruckten F auf sich tragen: die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge. Über 90 Prozent werden erfahrungsgemäss in der Schweiz bleiben(1). Die neueste Asylstatistik zeigt gegenüber dem Vorjahr ein Wachstum von 14 Prozent bei den vorläufigen Aufnahmen und eine Verringerung von 22 Prozent bei den Abgängen (2). Innerhalb der letzten 10 Jahre hat sich die Anzahl der vorläufig Aufgenommenen verdoppelt.

Formal bedeutet der F-Ausweis, dass auch die vorläufig Aufgenommenen durch die Genfer Flüchtlingskonvention geschützt sind. Doch die Praxis sieht anders aus. Die F-Trägerinnen und Träger dürften eigentlich gar nicht hier sein. Das blaue Papier ist eine provisorische Quittung: Für diese Person ist nur «der Vollzug der Wegweisung» noch nicht zulässig, nicht zumutbar oder sonstwie derzeit nicht möglich, aus «vollzugstechnischen Gründen». Somit unterstehen die F-Personen einem umständehalber verzögerten Ausschaffungsregime. Daraus darf jedoch «kein Anspruch auf ein gefestigtes Aufenthaltsrecht abgeleitet werden» (3). Denn die Gründe, welche die Ausschaffung eines abgewiesenen Asylbewerbers verhindern, werden regelmässig überprüft. Wie lange die Vorläufigkeit dauert, ist somit jeden Tag noch ungewiss.

Annähernde Rechtlosigkeit

Eine F-Person lebt hier weitgehend rechtlos: Sie darf den zugewiesenen Wohnkanton nicht verlassen. Ihre Familie könnte ihr zwar theoretisch in die Schweiz nachfolgen, in der Praxis aber meistens nicht. Ein Kantonswechsel muss vom neuen Wohnkanton bewilligt, kann aber auch ohne Begründung abgelehnt werden. Die F-Personen haben keinen Rechtsanspruch auf den Zugang zum ersten Arbeitsmarkt. Sie müssen gegen Krankheit versichert sein, wobei der Wohnkanton die Wahl der Krankenkasse sowie der Ärzte und Spitäler einschränken darf. Eine Reise ins Ausland muss bewilligt werden, der Wohnkanton kann sie jedoch ohne Begründung ablehnen, selbst wenn sie von Dritten finanziert würde und selbst wenn es um den Tod eines engen Familienangehörigen geht.
Die F-Personen leben somit, bei halb gepacktem Koffer, auf unbestimmte Zeit in einer Verwahrungsanstalt namens Schweizerische Eidgenossenschaft. Es gibt solche, die seit Jahrzehnten hier einsitzen.

Zwangsarbeit statt Sozialhilfe

Seit zwei Jahren wird unter der Bundeskuppel eine Änderung der vorläufigen Aufnahme diskutiert. Im Sommer letzten Jahres zeigten sich Bundesrat und Nationalrat entschlossen, die vorübergehende Aufnahme durch einen neuen Status der Schutzgewährung zu ersetzen. Zuerst sollte dafür eine Expertenkommission eingesetzt werden. «Der Status der vorläufigen Aufnahme dürfte bald Geschichte sein» – so die Zeitung ‹Vaterland› aus dem Fürstentum Liechtenstein (4). Bald darauf, im Herbst letzten Jahres, wurde jedoch die Geschichte durch den Ständerat erst einmal verschoben. Er wollte Vertreter von Kantonen, Städten und Gemeinden anhören. Jene, um die es geht – die vorläufig Aufgenommenen – hatte er dabei vergessen. Macht nichts. Denn am vergangenen 14. März lehnte der Ständerat den Vorstoss des Nationalrats sowieso ab. Die F-Ausweisträger sollen mehr arbeiten und weniger Sozialhilfe beziehen – das war der Tenor in der Kleinen Kammer (5).

Die F-Trägerinnen und -Träger im Kanton Zürich leben inzwischen nicht mehr von der Sozialhilfe. Der Kantonsrat hatte sie durch eine Änderung des Sozialhilfegesetzes am 3. April 2017 kurzerhand auf Nothilfe gesetzt und dieser Entscheid wurde durch die Abstimmung vom 24. September 2017 durch das Volk gestützt. «Acht bis zehn Franken pro Tag genügen, damit ein Mensch, beispielsweise ein abgewiesener Asylbewerber, nicht verhungert», so der Zürcher Rechtsanwalt Pierre Heusser (6). Hingegen werden die F-Ausweisträger in der ganzen Schweiz verpflichtet, für die Sozialdienste zu arbeiten. Unter dem zwielichtigen Titel «Integration» werden sie in sogenannte Beschäftigungsprogramme geschickt. Dort arbeiten sie – je nach persönlicher Konstitution – bis gegen 40 Stunden pro Woche und erhalten am Ende des Monats 107 Franken. 7 Franken sind der fallweise variable Anteil an die Fahrkosten. Wenn die Arbeitsstätten Sozialfirmen sind, werden die Produkte dieser Arbeit zu Marktpreisen verkauft. Es handelt sich somit um Zwangsarbeit.

Verbrecher oder Terroristinnen

Die F-Ausweisträgerinnen und -Träger sind meistens nicht in der Lage, eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt zu finden oder zu bekommen. Die Arbeitgeber lehnen das Gesuch eines vorläufig Aufgenommenen ohne Begründung ab. Warum eigentlich?

Vielleicht haben die Arbeitgeber eine 2015 erschienene Broschüre der Bundesverwaltung zur Hand. Unter dem Titel: «Willkommen in der Schweiz!» lässt sich darin nachlesen, was eine F-Person dem Arbeitgeber schon beim ersten Anstellungsgespräch verbergen könnte: «Es kann zudem sein, dass eine Person (ein vorläufig aufgenommener Flüchtling mit Ausweis F; OS) die Flüchtlingseigenschaften erfüllt, jedoch wegen verwerflichen Handlungen dem Asyl unwürdig ist, etwa weil sie ein Verbrechen begangen hat oder weil sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet oder verletzt hat.» (7) Glaubt man, nicht richtig gelesen zu haben, und konsultiert Art. 83 ff Ausländergesetz, so steht dort in etwa das Gegenteil: Bei einer längeren Freiheitsstrafe im In- oder Ausland und bei erheblichem oder wiederholtem Verstoss gegen bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt (8).
Im Gesetz wird zudem plausibel erklärt, warum eine Wegweisung nicht möglich sein könnte: «Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.» (9)

Was einem bei der Lektüre der hübsch bebilderten Welcome-Broschüre des Staatssekretariats für Migration bleibt, ist diese seltsam mahnende Formulierung: «Es kann zudem sein …». Eine amtliche Schuldvermutung. Es kann zudem sein, dass sich hinter jedem Menschen mit knallblauem F-Ausweis ein Verbrecher oder eine Terroristin verbirgt.

Fussnoten:

Die Fussnoten wurden erst am 12.4.2018 um 23.30 Uhr hier eingesetzt. Die Redaktion bittet für dieses Versehen um Entschuldigung (cm).

(1) https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/integration/berichte/va-flue/info-va-arbeitsmarkt-d.pdf
(2) https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/publiservice/statistik/asylstatistik/2017/stat-jahr-2017-kommentar-d.pdf
(3) https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/aktuell/news/2016/2016-10-14/ber-va-d.pdf

(4) http://www.vaterlandmagazin.li/region/schweiz/Neuer-Status-fuer-Schutzbeduerftige-gefordert;art103,274177

(5) https://www.blick.ch/news/politik/staenderat-arbeit-statt-sozialhilfe-fuer-vorlaeufig-aufgenommene-id8113346.html
(6) Pierre Heusser, Der Grundbedarf in der Sozialhilfe: Von der Wissenschaft zur Willkür, in: Jusletter 11. Dezember 2017
(7) Quelle: https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/publiservice/publikationen/info-flue-va/info-flue-va-de.pdf; Hervorhebungen: OS
(8) Art. 83 Abs. 7 AuG https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20020232/index.html
(9) Art. 83 Abs. 4 AuG https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20020232/index.html


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Oswald Sigg war Bundesratssprecher, Informationschef verschiedener Departemente und der SRG sowie Chefredaktor der SDA.

Zum Infosperber-Dossier:

Afghanischer_Flchtling_Reuters

Migrantinnen, Migranten, Asylsuchende

Der Ausländeranteil ist in der Schweiz gross: Die Politik streitet über Asyl, Immigration und Ausschaffung.

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10 Meinungen

  • am 11.04.2018 um 12:25 Uhr
    Permalink

    Herr Sigg verschweigt, dass ein vorläufig aufgenommener Flüchtling sehr wohl zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt sein kann oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat; die vorläufige Aufnahme ist dann gemäss Art. 83 Abs. 3 Ausländergesetz trotzdem möglich.
    Bei einem solch schwierigen, heiklen und die Menschenwürde betreffenden Thema sollte man vor allem als ehemaliger Chefbeamter der Eidgenossenschaft genau sein.

  • am 11.04.2018 um 20:30 Uhr
    Permalink

    "(…..) dass eine Person(…….) dem Asyl unwürdig ist"
    Jaja, der Dativ ist dem Genitiv sein Tod. Kann denn niemand richtiges Deutsch in der Bundesverwaltung?

  • am 11.04.2018 um 20:49 Uhr
    Permalink

    Die NZZ titelte kürzlich: Zitat mit Lead
    "
    – Titel: Die SVP schreibt jetzt Gesetze selber
    – Lead: In nächster Zeit überarbeitet der Kanton Zürich seine Bestimmungen über das Bürgerrecht. Noch vor der Regierung legt die SVP einen eigenen Entwurf vor …
    "
    In diesem Artikel schreibt Oswald Sigg (altBundesvizekanzler) Sinn-gemäss:
    "
    In vorauseilendem Gehorsam schreibt unser SEM (Staatssekretariat für Migration; Chef Mario Gattiker) neuerdings Verfügungen, welche ihm die Blocher-Bewegung diktiert haben könnte ..
    "
    Leben wir noch in einer Demokratie oder bereits unter der Herrschaft eines Autokraten?

  • am 11.04.2018 um 20:55 Uhr
    Permalink

    Nachtrag:
    Eben ist mir noch aufgefallen, dass im gleichen Satz der Dativ den Genitiv gleich zweimal gemeuchelt hat:
    »….. wegen verwerflichen Handlungen dem Asyl unwürdig ist……."
    Korrekt wäre: »…..wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig….."

  • siggSWWeb
    am 11.04.2018 um 22:23 Uhr
    Permalink

    Antwort an Herrn Zumbrunn:

    Sie erwähnen den falschen Absatz des Artikels 83 des Ausländergesetzes.
    Ich nehme Bezug auf AuG Art. 83 Abs. 7:

    7 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person:

    a.
    zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB4 angeordnet wurde;
    b.
    erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
    c.
    die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.

  • am 12.04.2018 um 10:27 Uhr
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    Ja, die sog. FLüchtlinge sollen nicht für immer da bleiben! Wieso das Unverständnis dafür. Da nun die Meisten Terroristen bzw. Moderate Rebellen aus Goutha nun fliehen und von europäischen Reisebussen heraustransportiert werden. Diese kommen nach Europa, denn es sind die von Europa und Israel finanzierten radikalen Kräften. Die Schweizer Regierung hat auch Geheimdienste, die viel mehr wissen dürften als ein platter Journalist. Wenn man diese Leute als Gefahr einstuft, dann ist das so. Viel spaß mit eueren Terrorausländern in den nächsten Jahren, mal sehen was ihr von euch giben werdet.

  • am 12.04.2018 um 10:42 Uhr
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    Diese Form der Zwangsarbeit wird übrigens völlig legal auch bei Schweizer und Schweizerinnen bei RAV und Sozialbehörde munter eingesetzt! Ehrlich! Mit dem Unterschied, wir Schweizer Bürger über 50+, die der Arbeitsmarkt trotz Inländervorrang light, nicht mehr einstellen will, haben 30 Jahre diesem Land mit unserer Hände Arbeit Steuern und Sozialabgaben erbracht. Das RAV benutzt die Intergrationsfirmen, um Langzeitarbeitslose aus dem Statistikradar zu entfernen, der Sozialbehörde dient das als Disziplinierungsmassnahme. Stellen Sie sich mal vor, wenn Sie als gelernter Berufsmann-/Frau nach 30 Jahre Arbeitsleben für das läppische Notgeld der Sozialbehörde mit den Asylanten Wanderwege reparieren oder Namensschildli von Caritas Kleidern entfernen müssen. Verdammt! Wir wollen fair bezahlte Arbeit – keine Leibeigenschaft im Staatsdienst!!!!!!!!

  • am 12.04.2018 um 13:28 Uhr
    Permalink

    @ Oswald Sigg: Es ist zum Verzweifeln. Natürlich habe ich den richtigen Absatz 3 des Artikels 83 AuG zitiert. Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG kann eine vorläufige Aufnahme «nach den Absätzen 2 und 4» nicht verfügt werden, sehr wohl aber gemäss Absatz 3. Fazit: Es ist schwierig, Gesetze richtig zu lesen und zu interpretieren.

  • am 12.04.2018 um 21:48 Uhr
    Permalink

    Oswald Sigg bringt da einige Sachen durcheinander. Man muss unterscheiden zwischen vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (F-Ausweis mit Flüchtlingseigenschaft) und vorläufig aufgenommenen Ausländern (F-Ausweis ohne Flüchtlingseigenschaft).

    Die Restriktionen, die Sigg erwähnt, beziehen sich auf vorläufig aufgenommene Ausländer. Für diese gilt: «der Vollzug der Wegweisung» ist noch nicht zulässig, nicht zumutbar oder sonstwie derzeit nicht möglich, aus «vollzugstechnischen Gründen».

    Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, die durch die Genfer Konvention geschützt sind, haben hingegen ganz anderer Rechte: Gleich viel Sozialgeld wie Einheimische, Recht auf Familiennachzug (nach drei Jahren bei finanz. Selbstständigkeit, Kantonswechsel etc.

    Der Kritik des Autors am unbefriedigenden Status der vorläufig aufgenommenen Ausländer stimme ich zu. Im Artikel sollte aber der Unterschied zwischen den beiden Ausweisen gemacht werden. In dieser Form ist der irreführende und teilweise falsch (Beispiel: «Formal bedeutet der F-Ausweis, dass auch die vorläufig Aufgenommenen durch die Genfer Flüchtlingskonvention geschützt sind.")

  • am 12.04.2018 um 22:31 Uhr
    Permalink

    Mir scheint einiges ein bisschen unpräzise in diesem Artikel. Angefangen mit dem Tod vom Dativ. Den hat Herr Sigg auf dem Gewissen. Im Gesetz wird korrekt der Genitiv verwendet. In der Broschüre auch, wobei man da schon fragen muss: welche Broschüre?

    Es gibt eine Broschüre «Willkommen in der Schweiz», herausgegeben vom Bundesamt für Migration. Darin sucht man das Wort «verwerflich» vergebens.
    Dann gibt es eine Broschüre «Willkommen in der Schweiz» zum gleichnamigen Film, herausgegeben von «Kinokultur in der Schule». Dort wird eine Zeitungsseite aus dem «Landboten» wiedergegeben, wo die fragliche Formulierung vorkommt.
    Oder spricht Herr Sigg von einer anderen Broschüre? Dann wäre ein funktionierender Link wohl sinnvoll…

    Auch was die rechtliche Situation anbelangt, habe ich als Nicht-Jurist den Eindruck, dass nicht alles genügend seriös dargestellt wird. Im AuG geht es meines Erachtens um Personen, welche die Voraussetzungen für Asyl nicht erfüllen. Für die gilt Absatz 7. Dann sollte man aber weiterlesen. Absatz 8 lautet: «Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. Und im Artikel 53 des AsylG steht eben genau der Passus mit den verwerflichen Handlungen. Das heisst, es könnte durchaus sein, dass der Landbote die Lage korrekt beschreibt.

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