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Mehr Kompetenzen für UN-Zentrale im Kampf gegen sexuelle Übergriffe © srf

UNO will Sex-Täter in Friedensmissionen stoppen

Andreas Zumach /  Auch UNO-Polizisten westlicher Staaten werden beschuldigt. Sicherheitsrat beschliesst Massnahmenpaket des Generalsekretärs.

Der UNO-Sicherheitsrat hat in der Nacht zum Samstag auf Vorschlag von Generalsekretär Ban ki moon verschärfte Massnahmen beschlossen zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt durch Mitglieder von UNO-Friedensmissionen gegen Zivilisten in ihren jeweiligen Stationierungsländern. Insbesondere afrikanische Entsendestaaten von Soldaten, Polizisten und Zivilangestellten für UNO-Misisonen, aber auch Deutschland und Kanada tun laut einem zuvor veröffentlichten Bericht des Generalsekretärs bislang viel zu wenig, um derartigen Verbrechen vorzubeugen, entsprechende Vorwürfe aufzuklären und überführte Täter zu bestrafen.

Laut der mit 14 Ja-Stimmen bei Enthaltung Ägyptens beschlossenen Resolution 2272 des Sicherheitsrates kann künftig der Generalsekretär Einheiten aus UNO-Missionen abziehen und in den Entsendestaat zurückschicken, wenn «glaubwürdige Beweise vorliegen für weitverbreitete oder systematische sexuelle Ausbeutung oder Missbrauch durch Mitglieder dieser Einheiten». Bislang konnten nur die Entsendestaaten ihr beschuldigtes Personal selber aus den UNO-Missionen abziehen. Sollte der Entsendestaat kein Verfahren gege das beschuldigte Personal einleiten, überführte Täter nicht bestrafen oder die UNO nicht über solche eigenen Massnahmen informieren, soll der Generalsekretär künftig sämtliche Soldaten, Polizisten oder Zivililangestellte dieses Staat aus einer UNO-Mission abziehen. Nationale Untersuchungsverfahren müssen künftig innerhalb von fünf bis maximal zehn Tagen eingeleitetet werden, nachdem Vorwürfe wegen sexueller Ausbeutung und Missbrauch aktenkundig wurden, und in drei bis spätestens sechs Monaten abgeschlossen werden.

Weitere Massnahmen zielen auf eine Verbesserung des Beschwerdeverfahrens, um Opfer und Zeugen zu Aussagen zu ermutigen und sie vor Einschüchterung und Repressalien durch die mutmasslichen Täter zu schützen.

KOMMENTAR
Andreas Zumach. Die Resolution des UNO-Sicherheitsrates zur Bekämpfung von «sexueller Ausbeutung und Missbrauch» durch Mitglieder von Friedensmissionen gegen Zivilisten in dem jeweiligen Einsatzland war seit langem überfällig. Die Hauptverantwortung für die skandalöse Zunahme dieser Verbrechen in den letzten Jahren und für den Mangel an Massnahmen zu ihrer Prävention, Aufklärung und (strafrechtlichen) Sanktionierung liegt nicht in der New Yorker UNO-Zentrale, sondern bei den Entsendestaaten der Soldaten, Polizisten und Zivilangestellten für diese Friedensmissionen. Deshalb ist es neben den neuen Vorschriften dieser Resolution für die Entsendestaaten ein besonders grosser Fortschritt, dass der UNO-Generalsekretär künftig das Recht, ja die Pflicht hat, Mitglieder von Friedensmissionen nach Hause zu schicken, wenn die Entsendestaaten ihre Verpflichtungen nicht erfüllen.
Ein Manko dieser Resolution wie aller bisheriger UNO-Beschlüsse und Richtlinien zu diesem Thema ist aber die unzureichende Definition von «sexueller Ausbeutung und Missbrauch». Als Opfer und künftig besser zu Schützende werden zwar konkrete Personengruppen benannt wie «Frauen und Kinder in Flüchtlingslagern» oder «Minderjährige», doch die häufigste Form von Ausbeutung, Missbrauch und damit auch von körperlicher wie struktureller Gewalt, nämlich sexuelle Beziehungen zwischen den – bislang zu 95 Prozent männlichen – Angehörigen von UNO-Friedensmissionen und erwachsenen Frauen aus der Zivilbevölkerung des Einsatzlandes, bleiben weiterhin erlaubt. Derartige Beziehungen erfolgten «einvernehmlich», «freiwillig» und «selbstbestimmt», behaupten die Regierungen vieler Entsendestaaten, darunter auch die deutsche Bundesregierung. Tatsächlich aber ist das Machtgefälle und damit Abhängigkeitsverhältnis zwischen Angehörigen einer UNO-Friedensmission und der Zivilbevölkerung ihres Einsatzlandes in jeglicher Hinsicht noch viel grösser als bei der Prostitution in den Entsendestaaten.


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Keine.

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