Kommentar

Sieg für Transparenz bei Zürcher Strafbefehlen

Dominique Strebel © zvg

Dominique Strebel /  Im Kanton Zürich wird der Zugang zu Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen in Zukunft schneller und billiger.

Kleine Rückblende: Ab 2011 luden die Zürcher Staatsanwälte die Betroffenen zur Stellungnahme ein, wenn Medien ein Gesuch um Einsicht in einen Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung stellten. Die Betroffenen waren danach berechtigt, gegen den Einsichtsentscheid des Staatsanwaltes Beschwerde zu führen – bis ans Bundesgericht. Deshalb dauerte die Einsicht in die Einstellungsverfügung im Fall Nef mehr als zwei Jahre. Und deshalb musste ein Journalist des Tages-Anzeigers Kosten von 4000 Franken übernehmen, weil sein Gesuch abgelehnt wurde.

Justizblog und investigativ.ch hatten diese Praxis von Anfang an als verfassungswidrig kritisiert, weil es die Justizöffentlichkeit, wie sie in Art. 30 Abs. 3 BV vorgesehen ist, faktisch aushebelt: Kaum ein Journalist stellte bei so langwierigen Verfahren mit so hohem Kostenrisiko noch ein Einsichtsgesuch.

Damit ist nun Schluss: Nach Gesprächen von Justizblog und investigativ.ch mit dem Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich erstellte dieser einen Leitfaden Zugang zu Personendaten Dritter, der die Rechtsauffassung der Medien untermauerte. Gemäss Zürcher Informations- und Datenschutzgesetz (§ 17 Abs. 1 Bst. a IDG) ist der Zugang zu sensiblen Personendaten auch ohne Stellungnahme der Betroffenen möglich, wenn dies ein Gesetz vorsieht. Art. 30 Abs. 3 BV ist ein solches Gesetz.

Wegen dieses Grundlagenpapieres hat nun die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft ihre Praxis geändert: «Es ist richtig, dass der Leitfaden ‚Zugang zu Personendaten Dritter‘des Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich die Praxis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betreffend Einsicht in Endverfügungen beeinflusst», schreibt Oberstaatsanwalt Andreas Eckert. «Demnach ist Art. 30 Abs. 3 BV als gesetzliche Grundlage im Sinne von § 17 Abs. 1 lit. a IDG zu qualifizieren, weshalb die Einsicht grundsätzlich zu gewähren ist und nicht von einer expliziten Einwilligung des Beschuldigten abhängt und auch auf eine Stellungnahme weiterer Drittpersonen verzichtet werden kann.»

Eckert betont danach die allgemeinen Voraussetzungen für die Einsicht: Der Gesuchsteller muss ein ernsthaftes Interesse an der Kenntnisnahme glaubhaft machen – dies ergibt sich gemäss Bundesgericht bei Medien von selbst aus ihrer Kontrollfunktion. Anderseits ist daneben auch immer eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei überwiegende öffentliche oder private Interessen dem allgemeinen Informationszugangsrecht Grenzen setzen können, was in jedem Einzelfall zu prüfen ist.

Diese Praxisänderung erleichtert den Medien nun den Zugang zu Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen, die mehr als 95 Prozent aller Urteile in der Strafjustiz ausmachen.

Ähnlich offen ist der Zugang in den Kantonen Luzern und Basel-Stadt. In Bern hingegen werden die Betroffenen immer noch um Stellungnahme angefragt, obwohl das Berner Datenschutzgesetz eine analoge Bestimmung zum Zürcher IDG enthält. Wenn ein Gesetz die Einsicht in sensible Personendaten vorsieht, müssen Betroffene nicht zur Stellungnahme eingeladen werden.

Also Berner, ändert auch ihr Eure Praxis! Dasselbe gilt übrigens für die Bundesanwaltschaft.

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Dieser Beitrag stammt von Dominique Strebels Blog.


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Der Jurist und Journalist Dominique Strebel beobachtet, wie Polizistinnen, Staatsanwälte, Gutachterinnen, Rechtsanwälte und Richterinnen das Recht anwenden.

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