DasICCHauptquartierinDenHaag

Das Hauptquartier des Internationalen Strafgerichtshofs ICC in Den Haag © ICC

Den Menschenrechten verpflichtet

Harry U. Elhardt /  Begegnung mit dem Sprecher des Internationalen Strafgerichtshofs ICC, zu dessen Mitgliedsländern auch die Schweiz gehört.

(Red. Diese Woche machte das UNO-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag Schlagzeilen: Der 72jährige Slobodan Praljak, ein Kriegsverbrecher aus Kroatien, schluckte nach der Verurteilung zu 20 Jahren Haft vor laufender Kamera Gift und verstarb nur Stunden später. Dieses UNO-Tribunal ist ein ad-hoc-Tribunal zu den Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien. Seine Untersuchungen und Urteile sind nun abgeschlossen, das Tribunal stellt seine Tätigkeit Ende 2017 ein. Seit 1998 gibt es aber den Internationalen Strafgerichtshof ICC, eine ständige Institution. Auf ihm ruhen grosse Hoffnungen und Erwartungen. Unser Gewährsmann in Brüssel war an einem Presse-Gespräch zum International Criminal Court ICC mit dabei.)

Es war eine recht heterogen zusammengesetzte, kleine Gruppe internationaler Journalisten, die sich am 17. November, einem Freitagnachmittag, im Brüsseler Presseclub in der Rue Froissart 95 einfand; ein paar Schritte schräg gegenüber auf der anderen Strassenseite erheben sich der wuchtige Justus-Lipsiusbau und das prächtige neue Haus der Mitgliedsstaaten. Hier ist der Rat, das Consilium der EU, zuhause. Das Berlaymont, der Sitz der Kommission, ist vom Consilium nur getrennt von der rue de la Loi, breit wie ein Boulevard, der «Strasse des Rechts».

Man ist also mitten drin, beim Presseclub.

Die in der Tat sehr überschaubare Gruppe von Auslandskorrespondenten und «bureau chiefs» aus Afghanistan, Ägypten, Belgien, Deutschland, Frankreich, Kuwait, Pakistan und den Vereinigten Staaten waren zum Presseclub gekommen, um Fadi El Abdallah, Sprecher des Internationalen Strafgerichtshofs (International Criminal Court, ICC), nach den neuesten Entwicklungen des ICC zu befragen. Und gemessen an der Bedeutung des ICC mag man die eher schwindsüchtig anmutende Zahl anwesender Berichterstatter bedauern. Aber schliesslich traf man sich in der Hauptstadt der Europäischen Union, wo es Macron, Merkel und den Brexit-Unterhändlern vorbehalten bleibt, vor drängelnde und schiebende Pressemenschen zu treten.

Nichts dergleichen im International Press Club gegenüber.

Dabei hatte der ICC-Sprecher eine gute Story anzubieten von der «in ihrer Art weltweit einmaligen Strafverfolgungsbehörde», so Fadi El Abdallah, die sich mit ihrer Gründung in Rom 1998 mit Beharrlichkeit und Mut einer einzigen, grossen Aufgabe verschrieben hat: der Verfolgung und Bestrafung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Weltweit einmalig

In der Tat weltweit einmalig ist der International Criminal Court (ICC) schon aufgrund der erwähnten Aufgabe, die globalen Charakter hat, aufgrund seiner Jurisprudenz und seiner institutionellen Verankerung.

Im Fokus des ICC stehen Personen, Staatsbürger unterschiedlichster Herkunft. Er ist keine Neuauflage des UN-Gerichts, dem International Court of Justice, der Nationalstaaten im Visier hat. Der ICC ist individuellen Delinquenten auf der Spur und weist damit auf den ersten Blick gewisse Ähnlichkeiten auf mit historischen Vorbildern wie den Kriegsverbrechertribunalen von Nürnberg und Tokyo aus dem Jahr 1946, oder dem noch amtierenden Tribunal für Verbrechen im ehemaligen Jugoslawien. Diese jedoch waren und sind Tribunale ad-hoc; der ICC ist nach dem Willen der Unterzeichnerstaaten ein Gerichtshof auf Dauer.

Darüber hinaus verwies Fadi El Abdallah auf eine weitere Sonderheit des ICC: Im Gründungsstatut von Rom bekräftigten die Unterzeichnerstaaten ihren Willen, den ICC zu einem gleichberechtigten Partner ihrer nationalen Gerichte anzuerkennen und somit klassische, nationale Souveränitätsrechte zu teilen – und dies auf Dauer und den ganzen Erdball umfassend, immer und überall.

Noch nicht komplett

Das ICC-Gründungsstatut von Rom unterzeichneten und ratifizierten 120 von 196 in den Vereinten Nationen repräsentierten Nationalstaaten. In Kraft getreten ist das Statut nach den erfolgten Ratifizierungen vier Jahre später im Jahr 2002. Das ist ein schöner Erfolg; der ist aber nicht komplett.

Denn: Mit den restlichen 76 Nicht-Unterzeichnern fehlen auch ökonomische Supermächte wie die Vereinigten Staaten von Amerika, Russland, China, Indien sowie die arabischen Staaten und Iran. Aber auch Länder wie die Türkei, Nordkorea und Israel verweigerten eine ICC-Mitgliedschaft. Angesichts der ungeheuren Schwere der Aufgabe wären jedoch alle verfügbaren, juristischen und finanziellen Ressourcen der Weltgemeinschaft gefordert.

Kurzer Exkurs: Zu den Verweigerern aus Europa, nämlich Russland und Türkei, sei zu sagen, dass deren Mitgliedschaft im Strassburger Europarat erklärungsbedürftig ist, vor allem eingedenk des Umstandes, wonach von Putin und Erdogan nominerte Richter am dortigen Gericht «Recht sprechen» – und dies in Fragen des Menschenrechts! Eine Travestie, denkt man an die Verschwundenen, die unschuldig Eingekerkerten und an die Ermordeten in den beiden Ländern.

Der ICC kann mittlerweile auf 123 Unterstützerstaaten zählen. Mit dabei sind die nordamerikanischen Länder Kanada und Mexiko, alle Länder Südamerikas, dazu Australien, Neuseeland, die Mehrheit der Länder Afrikas – mit Ausnahme des arabischen Nordens des Kontinents – sowie die komplette Europäische Union, wo der ICC erdacht, konzipiert und schliesslich etabliert wurde und wo er seine dauerhafte Bleibe hat.

Und im Hinblick auf benötigte Ressourcen sei vermerkt, dass allein die Europäische Union heute den deutlich stärksten Wirtschaftsblock der Welt darstellt, was auf absehbare Zeit nicht dramatisch anders werden sollte. Die europäischen Unterstützer des ICC sind keine Armen.

Erst im Nachgang der nationalen Gerichtsbarkeit

Die vom ICC-Sprecher geschilderte Souveränitätpartnerschaft der Nationalstaaten mit dem ICC birgt logischerweise Schwächen. So legt das Rom-Statut unter anderem fest, dass zur Unterstützung der ICC-Strafverfolgungsaufgaben zunächst die Unterzeichnerstaaten gefordert sind. Sie haben Erstrecht und Erstpflicht, nötige Ermittlungen einzuleiten und nachfolgende Strafverfahren durchzuführen, jeweils nach nationalem Recht und der nationalen Rechtstradition. Erst wenn diese aus verschiedenen Gründen nicht greifen, kommen die juristischen Rechte und Pflichten des ICC zum Zuge. El Abdallah sprach von «komplementärem Recht» oder auch «ergänzender Jurisprudenz» des ICC.

An dieser Stelle kann man auch ganz ohne Anflug von Arroganz, die uns Europäer ab und an befällt, zu dem Schluss kommen, dass 120 Rechtstraditionen in dieser Welt wohl kaum uniform sein dürften. Auch der Respekt vor den Instanzen des Rechts dürfte nicht überall so entwickelt sein, wie beispielsweise die Ehrerbietung, die man politischer, militärischer und finanzieller Macht entgegen bringt. Aber eine Respektbezeugung der letzteren Art scheint bei so manchem der 76 ICC-Verweigerer wohl eher das real existierende Dasein der Menschen dort und seiner verantwortlichen Politiker zu bestimmen.

Um auf das Statutenkonstrukt des ICC und seiner «ergänzenden Jurisprudenz» zurückzukommen: Dass dies zu lange schwelenden Strafverfolgungen und quälendem Harren auf letztendliche Gerechtigkeit führen kann, ist selbstevident. El Abdallah bestätigte dies unumwunden. Aber auch das: Nur nationale Behörden verfügen über die notwendigen, exekutiven Organe, um Recht vollstrecken zu können. Der ICC hat weder Polizei noch Militär und darf solche Organe auch nicht befehligen.

Klar ist, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem ICC und den nationalen Behörden zwingend geboten ist. Ohne sie geht letzten Endes nichts. Und wenn der ICC auf nationalen Goodwill angewiesen ist, können schon mal «zehn oder mehr Jahre vergehen», was der Sprecher des ICC nicht von der Hand wies. Und trotzdem wird der ICC seinen Weg «unermüdlich, beharrlich und ausdauernd» fortsetzen und auf Erfolgen aus den letzten Jahren aufbauen.

Die Erfolge, die es in der Tat gegeben hat, sind allerdings mit einem Makel behaftet, der in weiten Teilen der Berichterstattung und vor allem in Afrika so gesehen wird.

Auch Vergewaltigungen können Kriegsverbrechen sein

Da ist einmal der Fall des kongolesischen «Warlord» Thomas Lubanga Dyilo, bekannt als der Herr der Kindersoldaten. Der ICC suchte nach ihm seit 2004. Die kogolesischen Behörden setzten ihn 2006 fest und lieferten ihn nur wenige Wochen später an den ICC aus, wo ihm dann stante pede der Prozess gemacht wurde. Die Verurteilung wegen des «Missbrauchs» von Kindern zum Zwecke des Kriegs brachten ihm 14 Jahre Gefängnis ein. Das war 2012.

Ein zweiter Fall betrifft den ehemaligen Vizepräsidenten der Demokratischen Republik Kongo, Jean-Pierre Bemba Gombo. Und hier zeigten sich die kongolesischen Justizbehörden gemeinsam mit den Behörden der Zentralafrikanischen Republik, dem Ort, wo die Verbrechen begangen wurden, von ihrer vorauseilenden Bereitschaft, Bemba Gombo dem ICC zu überlassen. Vom Auslieferungsersuchen des ICC bis zur Überstellung an den ICC vergingen gerade mal fünf Wochen. Aber von besonderer Bedeutung für alle nachfolgenden Prozesse war in diesem Verfahren die erstmalige Anerkennung von Vergewaltigung als einem Kriegsverbrechen.
Die anderen Anschuldigungen waren die «üblichen» Vergehen wie Vertreibung, willkürliche Enteignung sowie Vernichtung von Haus- und Grundbesitz, Sippenhaft, Mord und Totschlag – die Standardgrundelemente aus dem Katalog Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie man sie seit Nürnberg kennt. Und wissend um diese horrende Anhäufung fürchterlichster Verbrechen erstaunt das Strafmass im Urteil von 2016: 18 Jahre Gefängnis.

Es gibt auch Enttäuschungen

Während man die geschilderten Fälle dem ICC als Erfolge zurechnen kann, ist ein dritter Fall eher im Bereich Desaster angesiedelt. Es geht um den Fall des noch im Amt befindlichen Präsidenten der Republik Sudan, Omar al-Bashir, um dessen Auslieferung sich der ICC auch mit Unterstützung des Weltsicherheitsrats seit 2005 bemüht – vergeblich.

Der Mann, der als Obrist und schliesslich Feldmarschall in Darfur Befehlshaber vor Ort war und daher unzweideutig den dort verübten Genozid zu verantworten hat, steht unter dem Schutz seiner Armee, seines Landes und seiner Politiker sowie mächtiger und einflussreicher Kräfte, deren Regierungen das ICC-Statut von Rom weder unterschrieben noch ratifiziert hatten. Sein Verbrechensregister war dermassen abschreckend, dass selbst Gutmenschen in Europa, die sich gerne an der Milch der frommen Denkungsart berauschen, sich geradezu erleichtert zeigten vom ökonomischen Druck und den militärische Drohungen – auch aus Europa – sowie den Ultimaten des Weltsicherheitsrat al-Bashir an den ICC auszuliefern. Aber der Mann ist immer noch da, wo er Zeit seines Lebens war, im Sudan. Und die Auslieferungsgesuche des ICC landeten routinemässig im Papierkorb oder im Shredder.

Nur europäische Richter zu Fällen in Afrika?

Die angesprochenen Fälle sind aber nicht nur wegen ihrer weltweit beachteten Charakteristik als Menschenrechtsprozesse interessant. Und damit ist nicht die offensichtliche Tatsache gemeint, dass es sich bei den genannten Kriegsverbrechern ausnahmslos um Afrikaner handelt. Daraus hat bislang nur Ruanda versucht, eine PR-Kampagne gegen den ICC zu instrumentalisieren. Man sprach von ehemaligen Kolonialherren aus Europa, die über Afrika zu Gericht sässen – wieder mal. Inzwischen ist Ruanda aus dem ICC ausgetreten.

In diesem Zusammenhang sei für die Archive festgehalten, dass im Verfahren Bemba der Vorsitz durch die afrikanische Richterin Joyce Aluoch aus Kenya ausgeübt wurde, während das Verfahren Lubanga vom vorsitzenden Richter Marc Perrin de Brichambaut aus Frankreich geleitet wurde.

Aber es gibt eine andere Dimension in den afrikanischen Menschenrechtsfällen, die der ICC nicht vermeiden kann. Den Genozidsonderfall Sudan-Darfur ausgenommen, erkennt man bei den dokumentierten Massenabschlachtungen in Zentralafrika und im Ostkongo den Einsatz enormer Geldmengen aus externen Quellen. Die sind nicht allein für Aufwendungen für militärische Hardware da – afrikanische Söldner sind billig und Kindersoldaten kosten kein Geld – sondern auch um Zugriff zu den Bodenschätzen Afrikas zu haben: den seltenen Erden. Erfahrene Afrikakorrespondenten berichten seit Jahren von »Staatsterroristen» und «Unternehmensterroristen» im Hintergrund, deren Auftraggeber in den reichen Ländern Asiens, aber auch in der reichen Schweiz zu finden seien.

Darauf angesprochen bestätigte El Abdallah die Rechtfertigung von Untersuchungen und wenn erforderlich die Einleitung von Verfahren. Die Statuten des ICC gäben dies allemal her. Man kann und muss Verbrechen verfolgen da, wo sie begangen werden. Und das schliesse auch Verfahren gegen Individuen ein, die als Staatsbürger eines Nichtmitglieds im ICC Verbrechen ausserhalb der Jurisdiktion ihres Heimatlandes begehen.

Es war vor diesem Hintergrund, dass El Abdallah Initiativen des ICC in Palästina ankündigte. Für die Netanyahu-Regierung gibt es ohnehin nur «Judäa» und «Samaria», die beide integrale Bestandteile von Eretz Israel seien und damit ausserhalb der Jurisdiktion des ICC. Aber das ist hinlänglich bekannt. Interessant wird vielmehr sein, wie die amerikanische Regierung sich hier verhalten wird, sollte es zu der ICC-Initiative tatsächlich kommen. Ein shitstorm sondergleichen würde dann nicht unbedingt grosses Erstaunen auslösen. Aber man wird sehen.

Sehen wird man auch, was nächsten Monat im UN-Hauptquartier in New York passieren wird, wenn die Vertreter der 123 Mitgliedsstaaten des ICC gemeinsam über die geplante Erweiterung der ICC-Jurisdiktion zu beraten und abschliessend zu entscheiden haben. Der Guardian berichtet bereits jetzt von «wütenden» Vorstössen der britischen Regierung gegen die geplante Erweiterung. Des Pudels Kern: Der ICC will Angriffskriege – wars of aggression – künftig als Kriegsverbrechen verfolgen. Damit könnten dann die Kriegsverbrechen im Irak oder im Libanon oder in Gaza endlich aufgearbeitet werden.

Robert Jackson, vorsitzender Richter aus den Tagen der Nürnberger Tribunale, würde aus dem Jenseits wohl zustimmend nicken. Er hatte diese Definition in seinem Schlussplädoyer. Briten, aber auch Amerikaner und Israelis wären darüber dann allerdings «not amused».

Sei’s drum. Man wird sehen.


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Keine Interessenkollisionen. Der Autor ist freischaffender Journalist mit Sitz in Brüssel.

Zum Infosperber-Dossier:

Polizei1

Justiz, Polizei, Rechtsstaat

Wehret den Anfängen, denn funktionierende Rechtssysteme geraten immer wieder in Gefahr.

War dieser Artikel nützlich?
Ja:
Nein:


Infosperber gibt es nur dank unbezahlter Arbeit und Spenden.
Spenden kann man bei den Steuern in Abzug bringen.

Direkt mit Twint oder Bank-App



Spenden


Die Redaktion schliesst den Meinungsaustausch automatisch nach drei Tagen oder hat ihn für diesen Artikel gar nicht ermöglicht.