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Vorläufig Aufgenommene demonstrieren in Bern gegen die Diskriminierung durch den F-Ausweis © twitter/@F_Ausweis

B-Ausweis: Asylsuchende im Tessin benachteiligt

Beat Allenbach /  Nur vier vorläufig aufgenommene Personen erhielten 2017 im Tessin eine B-Bewilligung. So restriktiv ist kein anderer Kanton.

Eine vielgehörte Kritik: Die Mehrheit der vorläufig aufgenommenen Asylsuchenden ist vom Sozialamt abhängig und lebt von unseren Steuergeldern. Diese Menschen können nicht in ihr Land zurückgeschickt werden, weil dort Bürgerkriege oder allgegenwärtige Gewalt herrschen, so dass ihr Leben im Herkunftsland dauernd in Gefahr wäre. Gleichzeitig wollen viele Arbeitgeber vorläufig aufgenommene Personen, also jene mit einem F-Ausweis, nicht anstellen, auch nicht als Lehrling. Sie sind der Meinung, diese Leute hätten einen unsicheren Status und könnten beispielsweise auch während der Lehre in ihr Land zurückgeschickt werden. Deshalb wollen sie kein Risiko eingehen.

Wichtig auch bei der Arbeitssuche

Unter diesen Umständen ist es verständlich, dass vorläufig Aufgenommene mit einem F-Ausweis eine reguläre Aufenthaltsbewilligung B fordern, um einfacher zu einer Arbeit oder zu einer Lehrstelle zu kommen. Am 10. März haben viele Hundert vorläufig aufgenommene Personen aus der ganzen Schweiz in der Bundesstadt Bern demonstriert – bisher ohne ein positives Ergebnis. In der ganzen Schweiz wurden Ende 2017 41’544 vorläufig aufgenommene Personen gezählt, doch lediglich 1957 von ihnen erhielten im Laufe des Jahres 2017 einen B-Ausweis. Diese Zahl variierte in den letzten Jahren jeweils zwischen 1861 und 2665 B-Ausweisen.

Kein Glück haben jene Menschen, die dem Kanton Tessin zugewiesen wurden, und zwar aus zwei Gründen: Im Tessin ist es schwieriger als in vielen andern Kantonen, eine Arbeit oder eine Lehrstelle zu finden; zudem sind von den 1957 vom Bund im Jahr 2017 erteilten B-Ausweisen lediglich 4 (in Worten: vier) Asylsuchenden im Tessin zugekommen.
Die Kantone schicken nur jene Gesuche, die sie zuvor gutgeheissen haben, ans Staatssekretariat für Migration, das fürs Erteilen der Bewilligung zuständig ist. Der Kanton Tessin hat 2017 bloss vier Gesuche nach Bern weitergeleitet. Kantone mit achtmal weniger Einwohnern schickten hingegen 10 (Uri), 21 (Obwalden), 7 (Unterwalden), 12 (Glarus), 7 (Appenzell Innerrhoden) Gesuche nach Bern, und alle diese B-Ausweise wurden vom Staatssekretariat bewilligt. Die Zahlen sind eindeutig: Die Asylsuchenden im Tessin waren im vergangenen Jahr benachteiligt. In den zehn Jahren zuvor hat der Kanton Tessin im Schnitt gegen 40 Gesuche nach Bern geschickt, in jener Periode entsprach das in etwa dem Durchschnitt.

«Nicht aus politischen Gründen»

Trifft es also zu, dass der Kanton Tessin seit dem Jahr 2017 seine Politik bezüglich der B-Ausweise geändert hat? Das zuständige Innendepartement, geleitet von Norman Gobbi von der Lega dei Ticinesi, weist diese Vermutung zurück. Seine Antwort:

«Es handelt sich nicht um eine Änderung der Politik, und es ist sehr schwierig aufgrund beschränkter statistischer Angaben Schlussfolgerungen zu ziehen. (…) Jeder Gesuchsteller eines B-Ausweises kann im Falle eines Neins, einen formellen Entscheid verlangen (gegen Bezahlung von CHF 100.—), gegen den ein Rekurs eingereicht werden kann. In diesem Zusammenhang können wir hervorheben, dass alle Rekurse gegen eine Ablehnung des Gesuchs einer B-Bewilligung durch den Kanton Tessin von den oberen Instanzen zurückgewiesen worden sind, d.h. die Entscheide des kantonalen Amts für Migration wurden bestätigt. Es scheint uns angezeigter zu sein, die Entscheide zu berücksichtigen, welche die Rekurse betreffen als auf mutmassliche Änderungen politischer Natur zu verweisen.»

Mehrere Rekurse sind noch hängig

Allerdings: Nach meinen Informationen wurden seit Anfang 2017 im Tessin wenigstens sechs Rekurse eingereicht, doch die rechtskräftigen Entscheide liegen noch nicht vor. Vier Rekurse sind noch beim Tessiner Staatsrat hängig, zwei hat er abgelehnt, doch sind sie vor Kurzem beim kantonalen Verwaltungsgericht eingereicht worden.

Betrachten wir einen Einzelfall: Ein Gesuchsteller mit einem F-Ausweis hat eine dreijährige Lehre absolviert und den eidgenössischen Fähigkeitsausweis erhalten, seit über einem Jahr ist er finanziell selbständig, arbeitet immer noch beim gleichen Arbeitgeber und spricht gut Italienisch. Dieser junge Mann hat sich also in der Schule und bei der Arbeit integriert, er kennt verschiedene Einheimische, und er hat auch privat Kontakt mit Schweizern. Ist das nicht ein Modellfall einer gelungenen Integration? Sein Gesuch um einen B-Ausweis wurde jedoch vom Tessiner Migrationsamt nicht nach Bern weitergeleitet. Dazu liest man im ablehnenden Bescheid: «Wir erachten Ihre sozial-berufliche Integration nicht besonders gefestigt.»
Doch was bedeutet das?
Das zuständige Departement antwortet:

«Wie Sie verstehen werden, können wir nicht zu konkreten Fällen Auskünfte erteilen. Im allgemeinen handelt es sich um sehr komplexe Umstände aus menschlicher Sicht wie auch mit Bezug auf die Abwicklung der Verfahren. (..) Die Kriterien, um einen B-Ausweis zu erhalten, sind sehr streng. Es genügt nicht, dass sich jemand mehr als fünf Jahre in der Schweiz aufhält und eine Arbeit hat. Überdies wird beurteilt, wie gut jemand integriert ist – es wird eine überdurchschnittliche Integration gefordert –, doch das Ausländergesetz legt auch Gewicht auf die Frage, ob der Gesuchsteller sich in seinem Herkunftsland wieder eingliedern könnte, bewertet wird auch der Gesundheitszustand und die familiäre Situation.»

Ist in solchen Fällen der Ermessensspielraum nicht derart weit, dass er missbraucht werden kann?

Fundamentale Unterschiede werden verschleiert

Das Amt für Migration nennt als Kriterium auch die Möglichkeit, sich im Herkunftsland wieder einzugliedern. Dem Gesuchsteller für einen B-Ausweis hat es jedoch geschrieben:

«Wir heben hervor, dass unsere Ablehnung keinerlei Verschlechterung Ihrer Lebensqualität bedeutet, auch aus der Erwägung, dass die Möglichkeiten eines Inhabers eines F-Ausweises annähernd die gleichen sind wie jene eines Inhabers eines B-Ausweises.»

Würde das zutreffen, wäre die Zahl jener nicht so gross, die ungeduldig einen B-Ausweis ersehnen. Tatsächlich sind die Unterschiede grundsätzlicher Art. Mit einem Ausweis F kann niemand den Kanton wechseln, z.B. um eine bessere Stelle anzutreten, auch kann man nicht ins Ausland reisen, nicht einmal um Familienangehörige oder Freunde jenseits der Grenze zu besuchen, zudem kann man nicht die Familienzusammenführung beantragen. Auch gibt es viele Arbeitgeber, die Personen mit einem F-Ausweis nicht anstellen mögen, da sie einen fragilen Status haben. Der oben zitierte Satz, der jene Personen beruhigen soll, deren Gesuch für eine B-Bewilligung abgelehnt wurde, kann da schon als beleidigend und zynisch verstanden werden.

Es ist richtig, dass sorgfältig geprüft wird, ob ein Gesuchsteller gut integriert ist. Doch jemand, der gut integriert ist, sollte vom Kanton keine Verweigerung des B-Ausweises erhalten, sonst nähern wir uns der Willkür. Das von Norman Gobbi geleitete Departement ist strenger als jene in den anderen Kantonen. Doch auch in der föderalistischen Schweiz sollten alle Gesuchsteller, aus welchem Kanton auch immer, nach dem gleichen Massstab beurteilt werden.


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Keine.

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