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Offizielle Webseite des IOK © IOK

Das IOK verbietet rechtswidrig das Verlinken (2)

upg /  Wer Nachteiliges über die Organisation der Olympischen Spiele verbreitet, darf auf die Olympia-Webseite nicht verlinken.

Das Olympische Komitee IOK verbietet Webseiten wie Infosperber, auf die offizielle Webseite der Olympischen Spiele in London zu verlinken. Grund: Infosperber hat einen kritischen Artikel veröffentlicht. Das IOK will durchsetzen, dass über die Olympiade und deren Organisation nur nett berichtet wird. Deshalb hat das IOK in den Nutzungsbedingungen seiner Internetseite geregelt, dass Webseiten mit «irreführenden« (misleading), «nachteiligen» (derogatory), «störenden» bzw. «unerwünschten» (objectionable) Artikeln keinen Link auf www.london2012.com setzen dürfen. Infosperber hatte gestern über die «Arroganz des Olympischen Komitees» berichtet.
Infosperber hält sich indessen nicht an die rechtswidrigen Vorgaben des IOK, welche die Meinungsfreiheit einschränken, und verlinkt diesen Bericht auf die offizielle IOK-Webseite.

Unhaltbare und rechtswidrige Bedingung

Infosperber kann sich dabei auf namhafte Fachleute stützen. Der Kölner Rechtsanwalt Niklas Haberkamm, der auf das Urheber- und Medienrecht – insbesondere auf Rechtsverletzungen im Internet – spezialisiert ist, bezeichnet die Nutzungsbedingungen des IOK als «unhaltbar» und «rechtswidrig». Gleicher Ansicht ist der Wissenschaftler Florian Wagenknecht, der die Webseite www.rechtambild.de betreibt.
In der Legal Tribune Online schreiben die beiden: «Mit dem Urheber- und dem Wettbewerbsrecht kann man das Verbot negativer Verlinkungen nicht rechtfertigen.» Überdies schütze Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention vor «Zensur».

Es sei selbstverständlich, dass Webseiten und Zeitungen keine bewusst falschen Tatsachen oder unnötige Herabsetzungen verbreiten dürfen. Die Nutzungsbedingungen des IOK gingen jedoch viel weiter und würden versuchen, auch die Meinungsfreiheit einzuschränken, indem sie Verlinkungen «in jeglicher negativen Nuance» untersagen.

Standardklausel als Zensurversuch

Wie Niklas Haberkamm und Florian Wagenknecht berichten, fand der britische Blog lawinthecloud.com heraus, dass eine Google-Suche viele weitere Webseiten aufzeigt, die in den Nutzungsbedingungen den gleichen Satz verwenden wie das IOK. Das deute auf eine Standardklausel hin, mit deren Hilfe auch andere Seitenbetreiber eine negative Berichterstattung und Verlinkung unterbinden wollen.
Solche Verlinkungs-Verbote seien aus mehreren Gründen nicht wirksam. Zuerst einmal müssten solche Verbote den Betroffenen zur Kenntnis gebracht werden. Bereits diese Voraussetzung mache das Vorhaben weltfremd, weil ein solcher unerwünschter Link gesetzt werden kann, ohne dass man die Nutzungsbedingungen gesehen hat. Zum Beispiel bestehen die Nutzungsbedingungen der Olympia-Seite London2012.com bereits seit September 2010. Niemand hat sie bis vor kurzem beachtet. Um die Olympia-Seite zu lesen, braucht man die Nutzungsbedingungen gar nicht gelesen, geschweige denn akzeptiert zu haben.

Auch sonst seien diese Nutzungsbedingungen äusserst fragwürdig: «Denn Verlinkungen auf eine fremde Website sind prinzipiell erlaubt, solange es sich bei der verlinkten Seite nicht selbst um eine illegale Seite oder eine Seite mit illegalem Inhalt handelt», schreiben die beiden Spezialisten von Nutzungsbedingungen. Der Bundesgerichtshof BGH habe bereits in einem Entscheid von 2003 erklärt, gegen Verlinkung könne sich eine Webseite nur schützen, indem sie dies selber technisch verunmögliche.

Presse- und Meinungsfreiheit auch für Links
Eine Verlinkung auf die Seite london2012.com sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2011 nicht nur eine technische Funktion, sondern eine Information, die bei entsprechender Einbettung in Beiträge und Stellungnahmen eigenständig durch die Presse- und Meinungsfreiheit geschützt ist.
Das Schweizer Bundesgericht hat sich unseres Wissens noch nie mit der Frage zulässiger und unzulässiger Verlinkungen befasst.
Schliesslich stützen sich die beiden Autoren auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 06.03.2001, Az. C-274/99 P) sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. v. 20.05.1999, Az. 21980/93), wonach sogar Informationen, die Dritte beleidigen, aus der Fassung bringen oder sonst stören können, von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt sind. Diese Urteile sollten «die Verantwortlichen des Olympischen Komitees wohl nachhaltig in ihrem Weltbild irritieren», meinen Haberkamm und Wagenknecht.
Internet-Gemeinde rächt sich
Unterdessen rächt sich die Internet-Gemeinde an den Nutzungsbedingungen, indem sie diese Bedingungen absichtlich missachten. Cnet.com frage beispielsweise, ob «nachteilige Berichterstattung» auch schon dann zutreffe, wenn man die olympische Bewegung mit seiner Geschichte von Korruption, Doping und Inkompetenz in Zusammenhang bringe.
Der Blogger Cory Doctorow treibe es bei boingboing.net auf die Spitze, indem er das genaue Gegenteil dessen umsetzt, was gewünscht war – munter schimpft er drauf los und verlinkt dabei immer wieder auf die offizielle Olympia-Seite.
«Der Versuch, bestimmte Informationen zu unterdrücken, erreichen oftmals das Gegenteil, indem eine Flut unerwünschter Berichte durch das Netz schwappt», bilanzieren die beiden Autoren. Am Ende der Spiele würde das IOK vielleicht zum Schluss kommen, dass es sich lieber an den Olympischen Gedanken gehalten hätte, statt unnütze Verbote aufzustellen, nach dem Motto: «Dabei sein ist alles».

WICHTIGSTE QUELLE:
Florian Wagenknecht, Niklas Haberkamm, LL.M. oec., «Nutzungsbedingungen der Internetseite von Olympia 2012: Anstößige Kritik und Verlinkung unerwünscht.» In: Legal Tribune ONLINE
Niklas Haberkamm, LL.M. oec. ist Partner der Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft in Köln. Florian Wagenknecht ist wissenschaftlicher Mitarbeiter der Partnerschaft und Mitbetreiber der Website www.rechtambild.de. Sie sind spezialisiert auf das Urheber- und Medienrecht und dort insbesondere auf Rechtsverletzungen im Internet.

ORIGINALKLAUSEL:
auf www.london2012.com

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Zum Infosperber-Dossier:

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