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Für sie wird eine «strafrechtliche Selbstschussanlage» installiert. © SVP

Angriff auf Bilaterale, EMRK und unsere Verfassung

Matthias Bertschinger /  Dem Gericht das letzte Wort – im Einzelfall. Das ist nicht fremdes, das ist Schweizer Recht.

Red. Der Beitrag des Juristen Matthias Bertschinger stützt sich auf eine rechtspolitische Untersuchung des Autors (zum neuen, sowohl in der Durchsetzungsinitiative DSI als auch im Umsetzungsgesetz zur Ausschaffungsinitiative enthaltenen Straftatbestand des «Sozialmissbrauchs»), die am 14. Dezember 2015 in der Fachzeitschrift «Jusletter» publiziert wurde. Mit seinen Überlegungen – die er als Appell an alle gesellschaftlichen Akteure versteht – versucht er verständlich zu machen, was die Durchsetzungsinitiative beziehungsweise das Gesetz zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative in einem rechtsstaatlichen Zusammenhang bedeutet. Im Sinne einer Entscheidungsgrundlage für die Stimmbürgerinnen und –bürger.

Fangen wir mit den Bilateralen an: Die Bilateralen stehen und fallen bekanntlich mit der Frage, ob die Schweiz das Freizügigkeitsabkommen (FZA) verletzen wird oder nicht. Im Zentrum der medialen Debatten rund um die «Rettung der Bilateralen» stand bisher stets die Masseneinwanderungsinitiative (MEI) und damit das Kunststück, diese Initiative so umzusetzen, dass sowohl der Volkswille respektiert als auch das FZA nicht verletzt wird («Quadratur des Kreises»). Langsam wird bewusst, dass auch die Durchsetzungsinitiative (DSI) eine Gefahr für die Bilateralen darstellt – womöglich die grössere.

Bruch mit dem Völkerrecht

Der Ausschaffungs-Automatismus der DSI verletzt nicht nur internationale Menschenrechtsgarantien wie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die UNO-Kinderrechtskonvention (KRK) oder den UNO-Pakt über bürgerliche sowie politische Rechte (UNO-Pakt II), sondern eben auch das FZA. Laut jüngsten Umfragen wird die DSI angenommen, und sie wäre laut Bundesrat – so wie es auch die Initiative selbst verlangt – von den Behörden direkt anwendbar. Eine Verletzung des FZA wäre nur eine Frage von Tagen. Mit Annahme der DSI am 28. Februar 2016 stünden die «Bilateralen» vor dem unmittelbaren Aus – lange vor dem absehbaren Scheitern einer einvernehmlichen Lösung mit der EU betreffend Umsetzung der MEI.

Doch die Lage ist noch viel verworrener. Im Falle einer Ablehnung der DSI tritt das Gesetz zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative in Kraft – laut Bundesamt für Justiz voraussichtlich am 1. Januar 2017. Auch dieses Gesetz ist mit dem FZA nicht vereinbar, dieser Umstand war bei der Schlussabstimmung am 20. März 2015 sämtlichen Parlamentarierinnen und Parlamentariern bewusst. Verletzungen sind sowohl in formeller Hinsicht (keine Einzelfallprüfung) als auch in materieller Hinsicht zu erwarten (etwa Ausweisung in Fällen, bei welchen entgegen dem FZA keine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt). Konkrete rechtliche oder politische Konsequenzen seitens der EU sind laut Bundesrat kaum abschätzbar. Thematisiert wird dieses Szenario in den Medien bisher noch kaum.

Schädliche Rechtsunsicherheit

Auch vom Bundesgericht wäre keine Rettung des FZA und damit der Bilateralen zu erwarten: Gemäss seiner Praxis (PKK-Rechtsprechung*) wendet das Bundesgericht jüngeres Gesetzesrecht nur dann nicht an, wenn dieses im Widerspruch zu internationalen Menschenrechtsgarantien (EMRK, UNO-Pakt II, KRK) steht. Das FZA gehört aber nicht zu diesen internationalen Menschenrechtsgarantien. Immerhin: Mit der Verletzung des FZA dürfte jeweils eine Verletzung internationaler Menschenrechtsgarantien einhergehen. Doch wagt es das Bundesgericht angesichts des politischen Drucks, bei Ablehnung der DSI das Umsetzungsgesetz nicht anzuwenden und an seiner bewährten PKK-Rechtsprechung festzuhalten? Stellt es das Recht weiterhin pflichtgemäss über einen (hier via Gesetzgeber vermittelten) absolut gesetzten Volkswillen?

Es ist kaum mehr abschätzbar, welches Verhalten in Zukunft welche Rechtsfolgen nach sich zieht: Ist die DSI bei einem Ja am 28. Februar 2016 direkt anwendbar? Gilt der Straftatbestand «Sozialmissbrauch» in der DSI nur für Ausländerinnen und Ausländer? Wird das Bundesgericht bei Ablehnung der DSI den (bereits durch abstrakte Normenkontrolle feststellbaren völker- und grundrechtswidrigen!) Ausweisungsautomatismus des Gesetzes zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative (keine Berücksichtigung des Strafmasses und damit des Verschuldens) anwenden oder nicht? Wird ein hier kaum integrierter Expat von Novartis, der nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes den Ausbildungsabbruch seines Sohnes gegenüber der Familienausgleichskasse wissentlich zu spät meldet, automatisch ausgeschafft (auf ihn fände die Härtefallklausel keine Anwendung)? Solche Fragen stellen sich zuhauf. Alleine schon diese Rechtsunsicherheit ist Gift für Wirtschaft und Gesellschaft.

Bruch mit der Verfassung

Der Angriff derjenigen, die alles «Fremde» zu einer Bedrohung stilisieren, zielt aber tiefer und könnte menschenverachtender kaum sein. Er richtet sich nicht nur gegen «fremdes Recht», sondern in erster Linie gegen unsere eigene Verfassung und damit gegen uns selbst. Geht es nach dem Willen der Initianten, soll ein Viertel unserer Wohnbevölkerung einer spezifischen Rechtlosigkeit ausgesetzt werden. «Ausländer» sollen wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden – also auch hier aufgewachsene Secondas und Secondos, unsere Freundinnen und Freunde, Kolleginnen und Kollegen, Lebens- und Ehepartner ohne Schweizer Pass. Bei eingebürgerten Schweizerinnen und Schweizern trifft es sogar engste Verwandte (z.B. automatische Ausschaffung der nicht eingebürgerten Eltern, weil sie den Wiedereinzug der eingebürgerten Tochter nach deren Trennung vom Freund in die elterliche Wohnung bei der EL nicht gemeldet haben; ihnen wurde aufgrund dieses «Sozialmissbrauchs» zuviel für die Wohnkosten ausbezahlt).

Schon beim geringsten Vergehen soll das Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit (Verhältnismässigkeitsprinzip) auf bestimmte Mitmenschen keine Anwendung mehr finden. Für sie wird eine «strafrechtliche Selbstschussanlage» (Daniel Jositsch, Ständerat SP) installiert, Richterinnen und Richter werden zu Ausschaffungsautomaten degradiert. Verletzt würden also mit dem Ausschaffungsautomatismus, welcher der Justiz keinen Spielraum mehr lässt, auch das Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit und das Prinzip der Gewaltenteilung. Eine Verletzung der Gewaltenteilung sehen manche Juristen mit Blick auf die direkte Anwendbarkeit der DSI auch in der systemwidrigen Umgehung des Gesetzgebers; Gesetz- und Verfassungsgeber gehören aber zur selben, rechtsetzenden Gewalt. Das Problem der Privilegierung des Betrugs und der einfachen Meldepflichtverletzung (Letzteres auch im Umsetzungsgesetz) ausserhalb der sozialen Sicherung sei hier der Vollständigkeit halber nur erwähnt. Wie konnte es so weit kommen, dass uns solche Vorlagen überhaupt vorgesetzt werden?

Grenzen des staatlichen Handelns

Das Bewusstsein, dass auch eine Demokratie rechtliche Grenzen hat, fehlt fast komplett. Die gerade in einer direkten Demokratie unerlässliche Debatte über die inhärenten Grenzen einer Demokratie kann und muss man jetzt nachholen. Den Grundgehalten der freiheitlich-demokratischen Ordnung (Grundrechte, Menschenrechte, richterliche Unabhängigkeit, Gewaltenteilung, Verhältnismässigkeitsprinzip) kommt schon von ihrem Sinn her grundsätzlich Vorrang zu, und man wird vom Bürger auch nur dann verstanden, wenn man diesen Sinnzusammenhang, welcher die freiheitlich-demokratische Ordnung ausmacht, ins Zentrum der Debatte über die Frage stellt, ob «das Volk immer Recht hat».

Für das Verstehen ist es völlig unerheblich, ob diese Grundgehalte im Völker- oder Landesrecht kodifiziert sind. Die Grundgehalte unserer Verfassung reflektieren einen gemeinsamen, aufklärerischen Wertekanon, den wir in unserem eigenen Interesse und als etwas Eigenes respektieren, und nicht, um Konflikte mit «fremden» Vertragsparteien zu vermeiden. Der Schutz der unteilbaren Freiheit und unantastbaren Menschenwürde ist nicht primär eine Grenze staatlichen Handelns (und des Handelns der Mehrheit), sondern das, was den Staat überhaupt erst legitimiert.

Nur weil der Schutz von Freiheit und Menschenwürde (das Recht) – primär! – Grundlage und Ziel des Staates ist, findet staatliches Handeln im Schutz von Freiheit und Menschenwürde – sekundär! – auch seine Grenze.

Elementare Prinzipien der Gerechtigkeit wie das Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit sind sämtlichem staatlichen Handeln vorgeordnet (Art. 5 BV). Im Abstimmungskampf muss darauf hingewiesen werden, dass die Justiz den rigiden Ausweisungsautomatismus der DSI im Rahmen einer freiheitlich-demokratischen Ordnung aus rechtslogischen Gründen nicht anwenden kann – aber auch nicht denjenigen des vorgeblich verhältnismässigen und verfassungskonformen Umsetzungsgesetzes. Und es muss darauf hingewiesen werden, dass die Justiz in einem gewaltenteiligen Rechtsstaat das letzte Wort bei der Rechtsanwendung hat. Wer unterschlägt, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger nur in der Rechtsetzung das letzte Wort haben, untergräbt das Vertrauen in den demokratischen Rechtsstaat. Ergebnis eines solchen Vertrauensverlusts wäre eine veritable Verfassungskrise und nicht gerade ein Standortvorteil.

Nebst der Politik sind jetzt Wirtschaft, Wissenschaft, Justiz, und die Medien gefordert

Die vielen versprengten Grüppchen und Organisationen (Operation Libero, Schutzfaktor M, Amnesty International, Verein Unser Recht, Demokratische JuristInnen, Club Helvétique usw.), die unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung unermüdlich und meistens in ehrenamtlicher Tätigkeit verteidigen, sind ihrer Aufgabe, die eigentlich eine Aufgabe aller gesellschaftlichen Akteure ist, alleine nicht mehr gewachsen. Dem liberalen Rechtsstaat fehlt die Verteidigung durch die Wirtschaft, deren Verbände sich bisher kaum für rechtsstaatliche Anliegen eingesetzt haben. Entzieht sich die Wirtschaft weiterhin ihrer staatspolitischen Mitverantwortung, fehlt ihr bald einmal der Rechtsstaat.

Zu leise sind bisher aber auch die Vereinigungen der als «elitär» diffamierten Richterinnen und Richter, die Anwaltsverbände und die Vertreter der als «links» verächtlich gemachten Wissenschaft. Auf die erhebliche Bedrohung der Justiz sowie ihrer Funktion muss auch diese reagieren und öffentlich protestieren. Mutig voran gegangen sind seitens der Politik 40 Ständeräte und -rätinnen mit einer Erklärung gegen die DSI. Schliesslich seien die Medien daran erinnert, dass eine Demokratie nur so stark ist wie die Qualität ihrer Debatten. Der Umstand, dass die Medien als «vierte Gewalt» im Staat bezeichnet werden, weist auf ihre staatstragende Funktion und ihre kaum zu überschätzende Verantwortung für die Demokratie hin. Die Medien müssen den Bürgerinnen und Bürgern in einer Demokratie mehr zutrauen und dürfen sie nicht nur mit «Kurzfutter» abspeisen.

* PKK-Rechtsprechung: Verletzt das Parlament bewusst völkerrechtliche Bestimmungen, gehen Gesetze (im Innenverhältnis) dem Völkerrecht vor – es sei denn, es handle sich um internationale Menschenrechtsgarantien. Internationale Menschenrechtsgarantien geniessen also m.a.W. auch dann Vorrang vor Bundesgesetzen, wenn der Gesetzgeber diese Garantien bewusst verletzen will. Im Aussenverhältnis kann natürlich kein Akt eines Landes dazu führen, dass der Bruch völkerrechtlicher Verträge rechtmässig erfolgt (pacta sunt servanda).


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Keine. Der Jurist Matthias Bertschinger ist Präsident der Neuen Europäischen Bewegung NEBS Sektion Basel und Mitglied diverser weiterer Organisationen, die sich dezidiert gegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und andere Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit stellen.

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16 Meinungen

  • am 13.01.2016 um 11:44 Uhr
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    Eine im Detail nicht korrekte bzw. nicht vollständige Argumentation dient der Sache nicht… Vielen Dank für die Unterstützung der DSI sagt Ihnen ein SVPler, der mit der DSI zwar auch nicht glücklich ist, aber das bewusste Negieren des Volkswillens durch die nationalen Parlamente als Hauptproblem sieht…

  • am 13.01.2016 um 15:37 Uhr
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    "Der Ausschaffungs-Automatismus der DSI verletzt nicht nur internationale Menschenrechtsgarantien wie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die UNO-Kinderrechtskonvention (KRK) oder den UNO-Pakt über bürgerliche sowie politische Rechte (UNO-Pakt II), sondern eben auch das FZA.» Soweit die Kurzfassung des obigen Artikels. Das FAZ (Freizügigkeitsabkommen) zu verletzen, ist eine Massnahme, die unsere Wirtschaft treffen könnte, dann vor allem, wenn dadurch die bilateralen Verträge mit EU-Staaten gekündigt werden. Will das die Schweizer Bevölkerung, muss sie eben die Folgen tragen. Das Freizügigkeitsabkommen ist nicht mit den Menschenrechten gekoppelt. Es aufs Spiel zu setzen ist legitim. Anders bei den Menschenrechten (EMRK, KRK, UNO-Pakte über bürgerliche Rechte). Die zu verletzen darf nicht geduldet werden. Das geht weit über die Legitimation eines sog. Volksentscheids hinaus. Das «Volk», das hier u.U. mit knapper Mehrheit bestimmt, ist auch in unserem Land eine Minderheit. Die vielen Landsleute, die ebenfalls betroffen sind und kein Stimmrecht haben, werden übergangen. Ohne sie käme auf gar keinen Fall eine Stimmenmehrheit zustande. Aber auch eine echte Volksmehrheit ist nicht berechtigt, die Menschenrechte zu übergehen. Sollte die Ausschaffungsinitiative durchkommen, ist es die moralische Pflicht – auch als Schweizer Stimmbürger_in – gegen sie zu verstossen. Das ist durchaus möglich. Ich jedenfalls würde alles tun, ihre Durchsetzung zu blockieren.

  • am 13.01.2016 um 15:45 Uhr
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    Muss die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gekündigt werden?

    „Die EMRK soll nicht gekündigt werden. Die Initiative will, dass die Gerichte bei der Ausweisung krimineller Ausländer eine Kurskorrektur vornehmen. Das ist eine Korrektur bei den eigenen Gerichten und auch eine Korrektur gegenüber der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EMRK). Wenn es da zu Widersprüchen mit der Rechtsprechung des Menschenrechtsgerichtshofs kommt, führt das nicht zu einer Aufkündigung der EMRK. Es gibt immer wieder Fälle, in denen einzelne Mitgliedstaaten ein Urteil nicht umsetzen. Die Schweiz wäre da kein Einzelfall.“
    (Zitat von von Prof. Hans-Ueli Vogt, Schweiz am Sonntag vom 3. Januar 2016, Seite 6)

  • am 13.01.2016 um 15:46 Uhr
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    Wird das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt?

    „Es gibt keine überrechtliche Norm, die sagt, was verhältnismässig ist. Im Fall einer Verfassungsinitiative ist es das Stimmvolk, das bestimmt, was verhältnismässig ist.“

    „Die Initiative lässt in Bezug auf die Landesverweisung keine Einzelfallprüfung mehr zu. Erstaunlich ist, dass Juristen diesen Punkt kritisieren. Für Mord müssen die Gerichte beispielsweise eine Strafe von mindestens zehn Jahren aussprechen, weil der Gesetzgeber dies so will. Und wenn ein Autofahrer 140 fährt und geblitzt wird, muss er eine Busse bezahlen, auch wenn er dies unverhältnismässig findet, weil weit und breit kein anderer Verkehrsteilnehmer zu sehen war. Das zeigt, dass wir bereits heute ein System haben, in dem die Justiz mit Automatismen arbeitet. Das ist gut, weil das vor Richterwillkür schützt und für Gleichbehandlung sorgt.“
    (Beide Zitate von Prof. Hans-Ueli Vogt, Schweiz am Sonntag vom 3. Januar 2016, Seite 6)

  • PortraitM_Bertchinger
    am 13.01.2016 um 15:49 Uhr
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    Herr Hafner, Sie werfen einem dezidierten Gegner der DSI vor, diese Initiative Ihrer Partei, mit der Sie nicht glücklich sind, zu befördern? Finden Sie das nicht etwas grotesk? Zeigen Sie Haltung uns sprechen Sie Ihre Meinung offen aus, auch wenn dies dem Politbüro nicht gefällt.

  • am 13.01.2016 um 16:16 Uhr
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    Auch Prof. H. U. Vogt, SVP-Mitglied und von seinem Uni-Kollegen, dem SP-Mann Prof. Daniel Jositsch als Ständeratskandidat vernichtend geschlagen, scheint nicht eben glücklich über die DSI zu sein. Er hat öffentlich bekannt, Secondos dürften nicht ausgeschafft werden. Vielleicht auch, um die DSI doch noch zu retten. (Nur so nebenbei: Im Kanton Zürich, dem grössten Wahlkreis in der Schweiz, hat die Linke gewonnen. Die SP schickt drei Parlamentarier mehr nach Bern, darunter sogar einen der beiden Ständeräte.) Apropos: Auch innerhalb der SVP ist die DSI umstritten. National bekannte Mandatsträger sprechen sich klar dagegen aus, etwa der Berner Justizdirektor Neuhaus und der ehemalige Oberrichter und jetzige Grossrat Messerli. Sie sind längst nicht allein. Ich bin sehr zuversichtlich, dass die DSI-Blamage unserem Land erspart bleibt. Vielleicht sogar Dank SVP-Abweichlern.

  • am 13.01.2016 um 16:35 Uhr
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    @Beutler
    Vogt sagt nicht, dass Secondos nicht ausgeschafft werden dürfen, sondern dass für sie die Härtefallklausel anzuwenden sei statt des Automatismus.

    Kommentar
    In der BV heisst es in Art. 121a Abs. 3 „Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für SCHWEIZERINNEN UND SCHWEIZER auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen.“ Heute reden aber alle beim Vorrang nur noch von INLÄNDERN. Offensichtlich gibt es einen Interpretationsspielraum bei diesem Begriff. Nicht einzusehen, wieso es nicht auch einen Interpretationsspielraum beim Begriff AUSLÄNDER in der Durchsetzungsinitiative geben sollte.

  • am 14.01.2016 um 01:01 Uhr
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    @ Bertschinger: Meine Meinung habe ich schon deklariert: Die DSI ist unschön, aber nötig.Wenn Sie ungenau argumentieren, spielen Sie den Befürwortern in die Hände. Das IST zwar grotesk, da haben Sie Recht, aber eben deswegen nicht weniger wahr. Nur ein Beispiel: «Schon beim geringsten Vergehen…» – schlicht und ergreifend falsch, denn die relativ geringfügigen Vergehen (wobei ich sie immer noch als genügend gravierend empfinde bei «Gästen», die sich schon einmal deftig daneben benommen haben) sind erst bei Vorliegen einer wohl von niemandem «geringfügig» zu nennenden Vortat Grund für eine unbedingte Ausschaffung. Die Frage konzentriert sich – wie ein Teil meiner Vorkommentatoren schon belegen – darauf, ob das Bürgerrecht ein Grund für eine Andersbehandlung sein darf. DASS nicht jeder gleich behandelt wird, war schon immer rechtens, denn es gilt «Gleichbehandlung nach Massgabe der Gleichheit». Gleichbehandlung ungleicher Tatsachen wäre genauso unrecht. Und Ich bin dezidiert der Meinung, dass nicht vorliegendes Bürgerrecht in den DSI-Fällen eben eine Ausweisung berechtigt – bei schweren Fällen so oder so, bei weniger schweren Fällen, wenn eine entsprechende Verurteilung von früher vorliegt.

  • PortraitM_Bertchinger
    am 14.01.2016 um 08:09 Uhr
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    Herr Hafner, Sie kennen offenbar Ihre eigene Initiative nicht. Bei «Sozialmissbrauch» gilt, und zwar subito und nicht erst bei Vorliegen einer Vortat: Automatische Ausschaffung schon beim geringsten Vergehen. Und die beschönigende Rede von «Gästen» (Underdogs?) verschleiert, dass man einer bestimmten Kategorie der Wohnbevölkerung, insbesondere den Secondas und Secondos, aufgrund eines äusserlichen Merkmals (Herkunft) die Gleichbehandlung bei Begehung eines Delikts verweigert. Es gibt psychologische Gründe, weshalb Menschen empfänglich sind für Verführer, die eine Ideologie der Ungleichwertigkeit predigen. Gegen solche Ideologien gibt es rechtliche Sicherungssysteme in einer Demokratie. Noch besser wäre Bildung.

  • am 14.01.2016 um 09:37 Uhr
    Permalink

    Automatismus im Gerichtswesen gibt es zwar schon bezüglich Mindeststrafen. Diese sind aber nicht allein und direkt durch Volkswillen festgelegt worden und werden nur angewendet, wenn der Richter eine entsprechend schwere Tat feststellen kann. Eine nicht leichte und auch nicht immer fehlerfrei erfüllbare Pflicht der Richter. Bei der DSI würde der Richter in seinem Entscheid selbst zu einem Automaten degradiert. Egal wie schwerwiegend eine Tat ist – er kann nur noch freisprechen oder ausschaffen lassen. Ein Automatismus also, der nicht mit anderen verglichen werden kann und unser Rechtssystem zu einer Farce degradiert!

  • am 16.01.2016 um 17:39 Uhr
    Permalink

    @ Bertschinger: Ich hatte die Hoffnung, dass wir ohne Polemik auskommen – ich finde Bemerkungen wie «Verführung» und die Empfehlung von «Bildung» als völlig deplatziert. Zum Thema: Es gibt unterschiedliche Meinungen, was geringfügige Vergehen sind, und was nicht. Solange die lieben Secondos die Nachteile nicht akzeptieren (z.B. Militärdienst…), bekommen sie auch die Vorteile nicht – so einfach ist das. Alle, die sich so zugehörig fühlen, dass sie auf Gleichbehandlung plädieren, sollen auch entsprechend beitragen und sich darum einbürgern lassen – dann können sie auch gleich noch gegen die DSI abstimmen (falls sie das denn wirklich wollen). So einfach ist das.

  • am 16.01.2016 um 17:42 Uhr
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    Offensichtlich bin ich etwas emotional, dass ich zweimal auf die Einfachheit hinweise 😉 Aber man kann sich wirklich ärgern, wenn man in eine xenophobische und bildungsferne Ecke gestellt wird, nur weil man gerne hätte, dass sich alle an die Regeln halten und nicht vollständig integrierte (= eingebürgerte) Menschen andernfalls halt unter Umständen ihr Bleiberecht verlieren…

  • am 16.01.2016 um 18:35 Uhr
    Permalink

    Herr Hafner, Sie beklagen sich, die Befürworter der DSI würden in die bildungsferne Ecke gestellt. Es gibt durchaus Propagandisten der DSI, die eine exzellente Bildung ausweisen können. Das war übrigens auch beim Nazi Goebbels so. Aber eben: Die grosse Mehrheit des fremdenfeindlichen, rassistischen Abstimmungsvolks gehört zu den bildungsfernen, antiintellektuellen Schichten. Darüber existieren genug übereinstimmende Studien. Es sind die schwachen, die frustrierten, verängstigten Menschen, die sich bewegen lassen, der DSI zuzustimmen. Sie sehen darin die Chance, eine Stufe über den anderen, den Landsleuten ohne Schweizer Pass zu stehen. Zu der DSI: Sie widerspricht eindeutig unserer Verfassung, der EMRK und ist menschenverachtend. Ihre Durchsetzung wäre nicht nur ein Verstoss gegen die Gerechtigkeit, die Fairness und den normalen Menschenverstand. Ihre Durchsetzung würde in die Grauzone des Kriminellen vorstossen. Diejenigen, die sie vollzögen, wären auf jeden Fall potentielle Angeklagte des internationalen Gerichtshofes in Den Haag. Die intellektuelle Schweiz: Künstler, die überwiegende Mehrheit der Universitätsprofessoren, aber auch die meisten Wirtschaftsführer, kirchliche Organisationen fast einhellig und sämtliche Gewerkschaften haben ihr den Kampf angesagt. Ich bin sehr zuversichtlich, dass sie abgelehnt wird.

  • am 16.01.2016 um 22:26 Uhr
    Permalink

    @ Beutler: Es wird immer besser – jetzt werde ich schon in die Nähe von Goebbels gestellt… «Widerspricht eindeutig unserer Verfassung, der EMRK und ist menschenverachtend» ist eine Meinung, keine Tatsache. Ich äussere mich hier eigentlich, um zu diskutieren, nicht, um vermeintliche Wahrheiten um die Ohren geschlagen zu bekommen. Wenn das nicht möglich ist, schade. Ich werde andere Orte finden. Erstaunlicherweise ist es sogar auf Facebook möglich, höher stehende Diskussionen zu führen.

  • am 17.01.2016 um 10:34 Uhr
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    @Hafner. Hochstehende Diskussion? «Ich hatte die Hoffnung, dass wir ohne Polemik auskommen ..». Ohne Polemik wie das: «Solange die lieben Secondos die Nachteile nicht akzeptieren (z.B. Militärdienst…), bekommen sie auch die Vorteile nicht – so einfach ist das.» Das verstehen Sie und Ihresgleichen wohl unter polemiklos und «hochstehend». Für wie blöd halten Sie uns eigentlich?

  • am 17.01.2016 um 12:56 Uhr
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    @ Beutler: Wenn Sie nicht wissen, was Polemik ist, ist das Ihr Problem…

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