Kommentar
Der Presserat widerspricht seinen eigenen Richtlinien
Zur Diskussion stand, ob eine als Symbolbild eingesetzte Fotografie als solches hätte gekennzeichnet werden müssen oder nicht. Weil der Presserat auch in diesem Fall rund anderthalb Jahre benötigte, um eine den Tagesjournalismus betreffende Beschwerde zu behandeln, sei hier kurz an die Geschehnisse erinnert.
Ende August 2024 wurden im Rahmen eines Kunstprojekts der St. Galler Brüder Frank und Patrik Riklin in Schaffhausen zehn neue Parkbänke von Mitgliedern des Stadtrats zersägt. Der «Blick» berichtete am 29. August 2024 prominent auf der Titelseite mit dem Bild des Tages darüber.
Vier Tage später illustrierte die «NZZ» mit einem Keystone-Bild dieser Aktion einen Artikel über russische Propagandamassnahmen in der Schweiz. In der Bildlegende stand: «Desinformation ist schwer erkennbar, da sie oft auf Tatsachen aufbaut und diese manipuliert weiterverbreitet.»

Bild ausgewechselt
Drei Tage nach Erscheinen baten die Gebrüder Riklin die «NZZ», das Bild auszuwechseln, weil so kurz nach der Aktion in Schaffhausen und ohne Hinweis, dass es sich beim Abgebildeten um das betreffende Kunstprojekt handelt, sowie ohne Hinweis, dass dieses Bild als Symbolbild zu verstehen sei, Missverständnisse entstanden seien. Die «NZZ» hat diesem Wunsch stattgegeben und in der Onlineversion den Artikel mit einem anderen Bild illustriert. Damit hat sie schnell und adäquat reagiert, und die Angelegenheit dieses offensichtlichen Fehlgriffs wäre wohl «gegessen» gewesen, hätten sich die Gebrüder Riklin nicht noch telefonisch mit der ihnen bekannten, damaligen wissenschaftlichen Mitarbeiterin des Presserats über den Fall unterhalten.
Sie unterstützte die Gebrüder Riklin damals beim Verfassen der Beschwerde und wies die beiden unter anderem darauf hin, dass die Richtlinie 3.4 des Journalistenkodex‘ verletzt sei. Diese lautet:
«Bilder oder Filmsequenzen mit Illustrationsfunktion, die ein Thema, Personen oder einen Kontext ins Bild rücken, die keinen direkten Zusammenhang mit dem Textinhalt haben (Symbolbilder), sollen als solche erkennbar sein. Sie sind klar von Bildern mit Dokumentations- und Informationsgehalt unterscheidbar zu machen, die zum Gegenstand der Berichterstattung einen direkten Bezug herstellen.»
Am 9. September 2024 traf die entsprechende Beschwerde beim Presserat ein. Ein halbes Jahr später lautete die Stellungnahme der «NZZ» dazu: Eine Kennzeichnung als Symbolbild sei nicht angezeigt gewesen, «weil das Bild eine tatsächlich existierende Szene zeige».
Dies trifft wie für jede Fotografie zu; solche dokumentarischen Bilder müssen jedoch nur dann nicht als Symbolbilder gekennzeichnet werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit dem Text stehen. Das war in diesem «NZZ»-Artikel über russische Propaganda jedoch nicht der Fall, wie die «NZZ» sogar selbst argumentierte: «Leserinnen und Leser erkennen, dass die Darstellung keinen wortwörtlichen Bezug zur Thematik des Artikels hat, sondern eine assoziative Illustration darstellt.»
Gegen Missverständnisse
Eigentlich hätte die «NZZ» aufgrund ihrer Argumente selbst zum Schluss gelangen dürfen, dass das Bild als Symbolbild eingesetzt worden ist und entsprechend als solches hätte gekennzeichnet werden sollen. Absicht der Richtlinie 3.4 ist es ja gerade, Missverständnissen vorzubeugen. Der Leserschaft soll klar sein, ob auf einer Fotografie, die einen Artikel illustriert, genau jenes Ereignis zu sehen ist, über welches der Artikel berichtet, oder ob auf der Fotografie einfach etwas zu sehen ist, das zum Kontext des Artikels passt – also eine Fotografie als Symbolbild eingesetzt worden ist.
Die Position des Presserats, dass die in Richtlinie 3.4 genannte Pflicht zur Unterscheidbarmachung nicht in jedem Fall zwingend über den Hinweis «Symbolbild» geschehen muss, ist nachvollziehbar. Eine Bildlegende, aus der klar wird, dass eine Fotografie lediglich Symbolbildcharakter hat, kann hierzu auch ausreichen (vergleiche zum Beispiel Stellungnahme 26/2016).
«NZZ»-Argumentation umformuliert
Der Presserat hat den Fall der Fotografie mit der zersägten Bank danach unter dem Präsidenten der 3. Kammer, Jan Grüebler, Ende September 2025 doch noch beraten und diese Beschwerde abgeschmettert, indem er die Argumentation der «NZZ» einfach etwas umformuliert hat und verlauten liess: Weil es sich für das Publikum nicht erschliesse, in welchem Zusammenhang das Bild zum Artikel stehe, «dürfte es von der überwiegenden Mehrheit der Leserinnen und Leser als Symbolbild wahrgenommen worden sein.»
Oder anders ausgedrückt: Wenn in der Richtlinie 3.4 steht, dass Symbolbilder klar von Nicht-Symbolbildern unterscheidbar zu machen sind und dies die «NZZ» unterlassen hat, ist dies trotzdem kein Verstoss gegen diese Richtlinie, denn es dürfte, sollte, könnte ja sein, dass die Leserschaft selbst auf die Idee kommt.
Ein Affront
Dieser Entscheid ist ein Affront und ist einzig geeignet, den Vertrauensverlust in den Schweizer Presserat weiter zu fördern. Aus den auf der Seite des Presserats publizierten News vom 13. Februar 2026 lässt sich wenigstens herauslesen, wie unwohl es dem Gremium bei dieser «Reinwaschung» gewesen sein dürfte, wo es zu diesem Entscheid betont: «Die ‹NZZ› hätte das Bild besser explizit als Symbolbild gekennzeichnet, um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen – erst recht, weil die Kunstinstallation erst in der Vorwoche errichtet worden war und es sich somit um ein aktuelles Bild handelte.»
In der Stellungnahme 31/2023 hat der Presserat festgehalten, dass bei fehlendem direktem Zusammenhang zwischen Bild und Text eine Pflicht für eine Kennzeichnung als Symbolbild besteht. Und in den Stellungnahmen 42/2021 und 17/2022 ermahnte der Presserat Medien, Symbolbilder deutlich zu kennzeichnen. Hat der Presserat seine eigenen Stellungnahmen zum Thema übersehen, oder ging es hier einmal mehr nur darum, Berufskolleginnen und -kollegen vor einer Rüge des Presserats zu bewahren?
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
Keine. Christoph Schütz betreibt ein Atelier für visuelle Kommunikation, hat in Freiburg Medienwissenschaften studiert und publiziert zu urheber- und medienrechtlichen Themen. Der Artikel erschien zuerst auf persoenlich.com.
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Meinungen in Beiträgen auf Infosperber entsprechen jeweils den persönlichen Einschätzungen der Autorin oder des Autors.









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