Kommentar

Nach der rassistischen Hetze gegen einen verunfallten Jungen

Ganapathipillai Suthakaran © zgv

Suthakaran Ganapathipillai /  Eine Welle aus Hass, Entmenschlichung und offenem Rassismus in den Social Media. Voraus ging eine diskriminierende Information.

upg. Suthakaran Ganapathipillai engagiert sich als Präsident der «SP Migrant:innen des Kantons Solothurn heute». Er lebt seit 1984 in der Schweiz. Ein Gastbeitrag.


Der Tod eines 14-Jährigen nach einem Stromschlag auf einem Güterzug in Langenthal ist ein tragischer Unfall. Ein Kind verliert sein Leben, Eltern verlieren ihren Sohn. Doch was diesen Fall zu einem gesellschaftlichen Problem macht, ist die Reaktion danach: eine Welle aus Hass, Entmenschlichung und offenem Rassismus in den Social Media – begünstigt durch eine öffentliche Kommunikation, die rechtlich zulässig, aber menschenrechtlich hoch problematisch ist.

Der Unfallhergang war klar: Zwei Jugendliche kletterten auf einen abgestellten Güterzug. Ein elektrischer Lichtbogen führte zum Tod eines der beiden. Für diesen Unfall gab es keinen Grund – weder die Aufklärung des Falls noch die öffentliche Sicherheit –, dass die Polizei die Nationalität des Opfers nannte. Er war Eritreer.

Die frühe Nennung der Herkunft verschob die Wahrnehmung vom individuellen Unglück hin zur kollektiven Zuschreibung – in einem gesellschaftlich aufgeladenen Kontext.


Einige Kommentare aus der Facebook-Seite von polizei-schweiz.ch


Die Eltern und Verwandten des gestorbenen Jugendlichen mussten lesen:

«Wer sagt, dass er das nicht bewusst gemacht hat?» / «Selber schuld, ein Idiot weniger» / «Selber schuld – sicher ungeimpft» / «wir verdienten unser taschengeld mit arbeiten, die heutige jugend steht auf stromschläge.»

Weitere Facebook-Einträge:

«Ein Idiot weniger»
«Ke beduure söue no blöder due»
«Macht nüt, kein Bedauern»
«In Eritrea isch au kä Krieg was hed er denä do verlorä gha? Wär lieber dähai bliebä»
«Eine weniger wo was chlaut….»
«Einer weniger, den wir durchfütterm. 🙏»
«Perfekt gloffä 😛»
«Tja, eine weniger zum dure füetere»
«SUUPER!! Eis Problem glöst!!!»


Menschenwürde endet nicht mit dem Tod

Die Bundesverfassung garantiert in Artikel 7 die Achtung und den Schutz der Menschenwürde. Dieses Grundrecht gilt absolut – unabhängig von Alter, Herkunft, Aufenthaltsstatus oder Nationalität. Es endet nicht mit dem Tod einer Person und es ist auch im digitalen Raum gültig.

Wer den Tod eines Kindes verhöhnt, relativiert oder bejubelt, verletzt nicht nur moralische Grundwerte, sondern greift die Würde des Menschen und seiner Angehörigen an. Doch Social Media haben menschenunwürdige Beschimpfungen und Verhöhnungen öffentlich und unwidersprochen weit verbreitet. Das fordert die Gesellschaft heraus: Muss der Staat die Grundrechte der Betroffenen schützen?

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Auch die «Berner Zeitung» berichtete am 4. Februar über den «14-jährigen Eritreer».

Racial Profiling jenseits von Polizeikontrollen

Im vorliegenden Fall liegt kein klassisches polizeiliches Fehlverhalten vor. Trotzdem nannte die Polizei ohne zwingenden Grund die Herkunft. Damit entstand ein indirekter, aber wirksamer Mechanismus rassistischer Zuschreibung. Der einzelne Mensch verschwindet, die Gruppe tritt an seine Stelle.

Menschenrechtsorganisationen weisen seit Jahren darauf hin, dass genau solche Mechanismen diskriminierende Dynamiken verstärken – auch ohne explizite Diskriminierungsabsicht.

Racial Profiling aufgrund äusserer Merkmale oder Zugehörigkeiten kategorisiert und aktiviert damit stereotype Deutungsmuster.


Diskriminierungsverbot und staatliche Schutzpflicht

Artikel 8 der Bundesverfassung verbietet Diskriminierung unter anderem aufgrund der Herkunft. Dieses Verbot ist nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern begründet auch eine Schutzpflicht. Der Staat ist verpflichtet, Rahmenbedingungen zu schaffen, die Diskriminierung verhindern – auch mittelbar.

Wenn absehbar ist, dass bestimmte Informationen regelmässig zu Stigmatisierung und Hass führen, stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit. Was juristisch erlaubt ist, lässt sich nicht automatisch menschenrechtlich rechtfertigen. Gerade Behörden sind zu einer besonders sorgfältigen Abwägung verpflichtet.


Meinungsfreiheit – kein Freipass für Entmenschlichung

Die Meinungsfreiheit ist ein zentrales Grundrecht. Sie schützt auch provokative und unbequeme Aussagen. Sie schützt jedoch nicht die systematische Entmenschlichung, die Verächtlichmachung von Toten oder die kollektive Abwertung ganzer Bevölkerungsgruppen. Der Persönlichkeitsschutz ist im Zivil- und Strafgesetzbuch verankert.

Wenn Hassrede und menschenverachtende Äusserungen massenhaft auftreten und kaum sanktioniert werden, entsteht ein gefährlicher Gewöhnungseffekt – rechtlich wie gesellschaftlich.


Ein rechtlicher und gesellschaftlicher Appell

Die Schweiz beruft sich national und international auf ihre humanitäre Tradition und ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen. Diese Glaubwürdigkeit steht nicht nur in internationalen Gremien auf dem Prüfstand, sondern im Alltag – in Polizeimeldungen, in Medienberichten, in der Moderation öffentlicher Diskurse.

Die rassistische Hetze nach dem Tod dieses Jugendlichen darf nicht folgenlos bleiben – weder strafrechtlich, sondern gesellschaftlich. Es braucht

  • eine kritische Überprüfung staatlicher Kommunikationspraxis,
  • klare Leitlinien gegen stigmatisierende Berichterstattung,
  • konsequentes Vorgehen gegen rassistische Hetze im Netz, besonders wenn sie gegen das Zivil- und Strafrecht verstösst,

Es geht um unseren Rechtsstaat: Wie ernst nehmen wir Menschenwürde, Gleichheit und Schutz vor Diskriminierung – gerade dann, wenn die Betroffenen keine Stimme mehr haben?

Ein Jugendlicher ist tot.
Der Rechtsstaat misst sich daran, wie er die Würde der Schwächsten schützt.


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Keine
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Meinungen in Beiträgen auf Infosperber entsprechen jeweils den persönlichen Einschätzungen der Autorin oder des Autors.

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