Justitia

Immer wieder sind Schweizer Unternehmen in grosse Fälle von Korruption und Geldwäscherei involviert. Verurteilt werden sie aber nur selten. © pixabay

Korruption und Geldwäscherei: Milde für Schweizer Unternehmen

Tobias Tscherrig /  Schweizer Unternehmen sind in Geldwäscherei- und Korruptionsfälle verwickelt. Zur Verantwortung werden sie nur selten gezogen.

Seit dem 1. Oktober 2003 kennt die Schweiz die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens. Unternehmen mit Sitz in der Schweiz machen sich seitdem strafbar, wenn sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen haben, um im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit schwere Straftaten wie Korruption und Geldwäscherei zu verhindern. Strafbar werden sie auch, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird und die Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann.

Obwohl in der Schweiz ansässige Unternehmen immer wieder in grosse Korruptions- und Geldwäscherei-Skandale involviert sind (siehe Kasten) und die Dunkelziffer gross ist, wurden erst einige wenige Unternehmen rechtskräftig verurteilt. Und selbst wenn Firmen verurteilt werden, fehlt in den meisten Fällen die Transparenz – die Öffentlichkeit erfährt wenig.

Zahlreiche Mängel, dringender Handlungsbedarf

Die Studie «Strafbarkeit des Unternehmens – lückenhafte Regelung, mangelhafter Vollzug, erhebliche Transparenzdefizite» von «Transparency International Schweiz» zeigt dringenden Handlungsbedarf. So weise das Unternehmensstrafrecht Lücken auf, die Strafbarkeit sei auf einen zu engen Deliktskatalog beschränkt. Beim Strafprozessrecht gebe es nicht genügend Anreize, um «Unternehmen zu Selbstanzeigen und Kooperation» zu bewegen.

Der Vollzug des Unternehmensstrafrechts durch die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sei «mangelhaft». Staatsanwaltschaften seien oftmals auf die «Unterstützung der fehlbaren Unternehmen angewiesen, damit diese strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können». Defizite bei den Staatsanwaltschaften führten ausserdem dazu, dass sie «Verstösse gegen das Unternehmensstrafrecht bislang nicht konsequent genug verfolgt haben.»

Martin Hilti, Geschäftsführer von «Transparency Schweiz», fasst in einer Medienmitteilung zusammen: «Die Mängel bei der Strafbarkeit von Unternehmen in der Schweiz sind zahlreich und erheblich. Der Gesetzgeber und die Strafverfolgungsbehörden müssen endlich gewährleisten, dass die Unternehmen bei Verfehlungen konsequent strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Für die erfolgreiche Bekämpfung und Prävention von Korruption und Geldwäscherei (…) ist die heutige Situation in der Schweiz höchst unbefriedigend.»

Nur wenige Verurteilungen

Obwohl der Gesetzestext über die «Verantwortlichkeit des Unternehmens» seit über 17 Jahren in Kraft ist, sei es bisher – soweit ersichtlich – erst viermal zu einer Verurteilung von Unternehmen gekommen, weil die begangenen Straftaten wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden konnten. In allen vier Fällen sind die betroffenen Unternehmen der Öffentlichkeit nicht bekannt.

Auch die Gesetzesübertretungen von Unternehmen, die nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hatten, um Straftaten wie Korruption und Geldwäscherei zu verhindern, sind an zwei Händen abzuzählen. So seien seit 2003 erst acht Unternehmen rechtskräftig verurteilt worden – allesamt durch die Bundesanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren. Immerhin sind die Namen der meisten dieser fehlbaren Unternehmen bekannt, sie sind in der Studie von «Transparency International Schweiz» aufgelistet. Die Straftatbestände reichen von Bestechung fremder Amtsträger bis zur qualifizierten Geldwäsche. Die ausgesprochenen Bussen variieren dabei zwischen einem Franken für ein Unternehmen, das sich selbst angezeigt hatte und 4,5 Millionen Franken. Die Ersatzforderungen gehen bis in den dreistelligen Millionenbereich.

Unterschiedlich ist auch die Dauer der Verfahren: Bloss zwei der acht Verfahren wurden zügig (innerhalb von 2 Jahren in einem Fall und innerhalb von 16 Monaten im zweiten Fall) erledigt, die Bearbeitung der restlichen Fälle dauerte um Jahre länger.

Als Beispiel: Acht Jahre brauchte die Bundesstaatsanwaltschaft, bevor sie den Fall des Genfer Rohstoffhändlers Gunvor abschliessen konnte. Gunvor musste schliesslich insgesamt rund 94 Millionen Franken bezahlen, weil das Unternehmen nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hatte, um zu verhindern, dass ein Angestellter, sowie zugezogene Vermittler, Amtsträger bestochen hatten, um Zugang zu den Erdölmärkten der Republik Kongo und der Elfenbeinküste zu erhalten.

Justiz in dunklen Kammern

«Transparency International Schweiz» kritisiert unter anderem die regelmässig angewendeten abgekürzten Verfahren, die mit «erheblichen Transparenzdefiziten» behaftet sind – weil sie viel Raum für Absprachen zwischen der Staatsanwaltschaft und dem beschuldigten Unternehmen bieten und vor Gericht bloss eine reduzierte Hauptverhandlung ohne eigentliches Beweisverfahren stattfindet. Im Bereich des Unternehmensstrafrechts wandte die Bundesanwaltschaft «in mindestens drei der bislang insgesamt neun durch sie ergangenen Verurteilungen von Unternehmen, das abgekürzte Verfahren an.»

Noch deutlicher sieht die Sachlage beim Strafbefehlsverfahren aus: Alle bisher ausgesprochenen Verurteilungen von Unternehmen ergingen gemäss «Transparency International Schweiz» über Strafbefehle. Problematisch ist das, weil keine Anklage vor Gericht und keine öffentliche Verhandlung stattfindet, meist entfällt auch das Beweisverfahren. Es ist die Staatsanwaltschaft, welche die Strafbefehle ausstellt – es gibt grosse Einsichthürden für Journalistinnen, Journalisten und die Öffentlichkeit. Bei Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen sind die Hürden gar noch grösser, eine systematische öffentliche Kontrolle der Verfahrenseinstellungspraxis der Staatsanwaltschaften werde «regelrecht verunmöglicht.»

Ausserdem ist es umstritten, inwieweit Verfahren gegen Unternehmen überhaupt per Strafbefehl erledigt werden können: Denn eigentlich darf das Strafbefehlsverfahren nur bei leichten und mittelschweren Straftaten angewendet werden. «Die Bundesanwaltschaft erledigte bislang Strafverfahren gegen Unternehmen unabhängig von der Schwere der Vortat und der Höhe der Unternehmensbusse immer im Strafbefehlsverfahren, was ein Teil der Lehre als korrekt erachtet. Nach der anderen Lehrmeinung ist dies falsch», schreibt «Transparency International Schweiz» dazu.

Und auch die Verfahren gegen Unternehmen, die mittels Wiedergutmachungszahlungen erledigt wurden, weisen «erhebliche Transparenzdefizite» auf.

Bei kantonalen Gerichtsverfahren gibt es zudem keine zentrale öffentlich zugängliche Entscheidedatenbank, was die Transparenz zusätzlich verhindert. Auch die Daten der nationalen Urteilsstatistik weisen diverse Lücken auf.

Afrikanische Länder geprellt, Bund und Kantone profitieren

Dann sei es stossend, dass «die Bussgelder und die unrechtmässig erzielten Gewinne respektive die Ersatzforderungen in die Bundeskasse oder in die Kantonskassen fliessen und nicht an die geprellte Bevölkerung im betroffenen Staat.»

So erregten zum Beispiel Entscheide der Genfer Staatsanwaltschaft grosses öffentliches Aufsehen, «weil die Wiedergutmachungszahlungen, die sich jeweils im zweistelligen Millionenbereich bewegten, in die Genfer Staatskasse flossen, obwohl der Kanton Genf bei den entsprechenden Korruptionsdelikten nicht der Geschädigte war. Vielmehr wurden gegen die betreffenden Unternehmen Verfahren eingeleitet wegen ihrem Verhalten in afrikanischen Ländern.»

Gründe für die zu wenigen Verurteilungen

«Transparency International Schweiz» sieht bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens eindeutigen Handlungsbedarf. So sei der Deliktkatalog zu eng gefasst, die Transparenz zu tief. Auch die maximale Strafandrohung – die bisher noch nie vollständig ausgereizt wurde – sei mit fünf Millionen Franken zu tief um eine abschreckende Wirkung zu entwickeln. Weiter werden Strafurteile gegen Unternehmen nicht im Strafregister eingetragen, was auch von der OECD kritisiert wird. Dann gebe es kaum verlässliche Informationen zu sanktionsmildernden Verhaltensweisen, was den Anreiz zu Selbstanzeigen durch fehlbare Unternehmen stark schmälere.

Insgesamt gebe es klar zu wenig Verurteilungen, was unter anderem auch damit zusammenhänge, dass Korruptions- und Geldwäschereidelikte im Verborgenen stattfinden würden und die Strafverfolgungsbehörden ohne genügenden Anfangsverdacht nicht ermitteln können. Deshalb seien Selbstanzeigen wichtig, wofür es für Unternehmen in der Schweiz aber zu wenig Anreize und zu viel Rechtsunsicherheiten gebe. So erstaunt es kaum, dass es in der Schweiz bisher erst zu einem einzigen Fall einer Selbstanzeige gekommen ist.

Auch Whistleblowerinnen und Whistleblower könnten – wie in der Vergangenheit vielfach bewiesen – helfen, Gesetzesübertretungen von Unternehmen aufzudecken. Allerdings sind auch sie unzureichend gesetzlich geschützt.

Bundesanwaltschaft mit Problemen

Grosse Probleme sieht «Transparency International Schweiz» bei der Bundesanwaltschaft, in deren Zuständigkeit die meisten Fälle der Unternehmensstrafbarkeit fallen. Selbst in Fällen, bei denen andere Staaten gegen Schweizer Unternehmen Strafverfahren eröffnet hätten, würden die entsprechenden Verfahren in der Schweiz «immer wieder fehlen.» Seien Verfahren gegen Mitarbeitende eines Unternehmens wegen Korruptionsverdacht eröffnet worden, fehlten die entsprechenden Verfahren gegen die Unternehmen in vielen Fällen. Und viele der begonnenen Verfahren «stocken oder drohen zu verjähren.» Die Gründe dafür lägen – entgegen ihrer eigenen offiziellen Darstellung – bei den «klar ungenügenden personellen Ressourcen» der Bundesanwaltschaft und bei organisatorischen Problemen. Ausserdem fehle es am nötigen Know-How.

So sollen allein die derzeit hängigen grossen Verfahren gegen Petrobras, 1MDB und Fifa wohl «einen Grossteil der bestehenden Ressourcen absorbieren.» Vielleicht ist das auch das Resultat der letzten grösseren Reorganisation der Bundesanwaltschaft im Jahr 2016, bei der nicht nur die bestehenden Abteilungen reduziert, sondern auch die auf internationale Korruption spezialisierte Einheit aufgelöst und durch Task-Forces ersetzt wurde, die je nach Grösse und Komplexität des jeweiligen Falls zusammengesetzt werden.

Und dann existieren nach wie vor anhaltende Fragen über den Bundesanwalt, die erst kürzlich zum Rücktritt von Michael Lauber geführt hatten. Das führte nicht nur dazu, dass einige Strafverfahren im Zusammenhang mit den umstrittenen Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland verjährten, sondern zu einem nationalen und internationalen Reputationsschaden.

«Erhebliche Mängel in allen Bereichen»

«Transparency International Schweiz» verortet bei Verfolgung von fehlbaren Schweizer Unternehmen «erhebliche Mängel» und «grossen Handlungsbedarf» in allen Bereichen und liefert zehn Forderungen für die Verbesserung des Unternehmensstrafrechts. Es brauche sowohl Verbesserungen bei den Staatsanwaltschaften, bei der Politik und der Verwaltung sowie gesetzliche Anpassungen, damit Fehlverhalten von Schweizer Unternehmen endlich konsequent verfolgt werden können – egal wo sie stattfinden.

Kriminalstatistik zu Korruption und Geldwäscherei

Im Jahr 2019 wurden 1772 Geldwäschereifälle von den kantonalen Polizeibehörden registriert. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl um 547 Straftaten gestiegen, was einer Steigerung von knapp 45 Prozent entspricht. Bei der Bundesanwaltschaft waren 2019 145 Strafverfahren wegen Geldwäscherei hängig, gegenüber 203 im Vorjahr. Bei der Meldestelle für Geldwäscherei sind 2019 insgesamt 7705 Verdachtsmeldungen eingegangen. Gegenüber dem Vorjahr (2018: 6126) nahm die Zahl damit um etwa einen Viertel zu. Verstösse gegen Korruptionstatbestände wurden von den kantonalen Polizeibehörden 2019 deren 12 und 2018 deren 18 erfasst. Bei der Bundesanwaltschaft waren 2019 45 hängige Strafuntersuchungen wegen internationaler Korruption hängig, gegenüber 56 im Vorjahr.

Quellen: Bundesamt für Statistik, Polizeiliche Kriminalstatistik, Jahresbericht 2019 der polizeilich registrierten Straftaten; Jahresbericht der Bundesanwaltschaft 2019; Jahresbericht MROS 2019. Zusammengefasst von «Transparency International Schweiz»


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4 Meinungen

  • am 5.03.2021 um 14:25 Uhr
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    Bei allem Respekt für das was Transparency leistet (und mit Vielem was die tun bin ich einverstanden, ja sogar hell begeistert), aber bei uns gilt immer noch: nemo temetur.
    Wer von «Kooperation in Strafsachen» träumt hat nicht begriffen wie die 3. Staatsmacht funktioniert.
    Dass die Staatsanwaltschaften in der Pfeife rauchen kannst, das ist ein ganz eigenes Thema. Die Misere scheint gewollt zu sein. Idealerweise lässt man die Bundesanwaltschaft noch Jahrelang dahinsiechen, derweil sich die kantonalen Staatsanwaltschaften liebevoll um den kleinen Mann kümmern, der in Tempo-30-Zonen mit 35 unterwegs ist.

  • am 5.03.2021 um 16:14 Uhr
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    Das Sprichwort von den Kleinen die man hängt und den Grossen die man laufen lässt, bewahrheitet sich auch in der Schweiz immer wieder.
    Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Bundesanwaltschaft als Feigenblatt dient, um die hässliche Wahrheit dahinter zu verbergen.
    Verwunderlich ist eigentlich nur, dass wir immer noch Bananen importieren müssen.

  • am 6.03.2021 um 17:41 Uhr
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    Rea existierende Macht zeigt sich darin, für höchst fragwürdige, höchst einträgliche Taten fast straffrei davon zu kommen, für die Kapitalschwache mit Freiheitsstrafen und/oder schmerzhaften Geldstafen zur Verantwortung gezogen werden.
    Andere Nationen haben dieses ‹libertäre› Geschäftsmodell längst kopiert.und wenden es im Wettbewerb um mehr Kapital, niedrigere Kapitalsteuern u. relativ wenig ganz hochbezahlte Tätigkeiten an. Selbst Russland u. die VR China bieten Kapitalgewaltigen sogar bessere Deals an,
    Die werden auch nicht enteignen, weil dann das lukrative Geschäftsmodell sofort zusammenbricht.
    Ein weniger oder meist grösserer Teil der Beute kommt dabei bei den Machteliten in den Kapitalgesellschaften an. Macht schafft immer mehr Macht. Daran ändert auch die (Schweizer) Demokratie nichts oder ein libertär-kapitalistischer Rechtsstaat mit zuviel Richtern, die sich lieber vin den Mächtigen abhängig machen.

  • am 6.03.2021 um 21:07 Uhr
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    Zitat: «… ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird und die Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann.»

    Hier steht ja woran es happert, an der mangelhaften Organisation eines Unternehmens. Ein Unternehmensstrafrecht ist also völlig verkehrt. Es muss im ZGB bei den Definitionen der juristischen Personen geändert werden. Angefangen mit Briefkastenfirmen oder Schattenbanken. Eine Firma kann per se nicht Geld waschen oder was auch immer, es sind immer Menschen die es tun.

    Im Aktienrecht steht sinngemäss, dass «der Vorstand die Geschäftsleitung kontrollieren muss, eine Aufgabe die ihm nicht entzogen werden kann». Die Vorstände lassen sich genau dafür bezahlen. Das gehört bei allen Rechtsformen hin, bei Stiftungen, kommerz. Vereinen, etc. Hier muss ein Bezug zum normalen Strafrecht her.

    Und die Strafe? Keinesfalls eine Geldstrafe. Es muss dermassen abschreckend sein, dass niemand es wagt, aber keiner Firma schadet. Und dort greifen, wo die grösste Leidenschaft ist – ein Berufsverbot mit dem Entzug einer Unterschriftsberechtigung für juristische Personen zwischen 5 und 10 Jahren.

    Bei der zu eigenmächtigen Staatsanwaltschaft hat der Autor natürlich recht.
    Und so lange Wirtschaftskriminalität nicht anzeigepflichtig ist (z.B. Wirtschaftsprüfer), bleibt die Bekämpfung von Delikten dieser Art Schall und Rauch.

    Dass dies alles nicht von der Politik kommen wird ist ja offensichtlich.

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