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In der Freizeit unterwegs von Geschäftstelefon gestört © BFMTV

Wackliges Recht auf Abschalten des Handys

Red. /  Seit 1. Januar müssen Angestellte in Frankreich geschäftlich nicht mehr 24 Stunden erreichbar sein. Ein billiges Gesetz ohne Zähne.

Seit Jahresanfang ist in Frankreich ein geänderter Artikel 55 des Arbeitsgesetzes in Kraft, das Angestellten ein Recht aufs Abschalten der Handys und Tablets gibt.

Allerdings handelt es sich um ein typisch französisches Gesetz, das Bürokratie bringt, aber wenig oder keine Wirkung zeigen wird (Originalwortlaut siehe unten). Die neue Gesetzesvorschrift gilt für alle Unternehmen mit mehr als fünfzig Angestellten.
Schwammiges Gesetz ohne Sanktionen
Die Zeitung «Le Monde» fragt, ob das «Recht aufs Abschalten» überhaupt nötig war. Denn schon heute würden Gerichte Arbeitgebende verurteilen, wenn diese Angestellte wegen Unerreichbarkeit in der Freizeit sanktionieren. Und schon heute habe ein Angestellter oder eine Angestellte das Recht, bezahlte Überstunden geltend zu machen, wenn ein Arbeitgeber verlangt, dass der Angestellte oder die Angestellte am Abend oder am Wochenende per E-Mail, SMS oder telefonisch erreichbar sein muss.
Der geänderte Artikel 55 des Arbeitsgesetzes sei deshalb ein Bluff. Er enthalte keine neuen Rechte für Arbeitnehmende. Es fehle auch jegliche Sanktionsmöglichkeit, wenn Arbeitgebende sich weigern, nach Konsultation der Belegschaft eine vorgesehene Charta zu erlassen, welche die Erreichbarkeit der Angestellten ausserhalb der Arbeitszeiten regelt.
Die vorgesehenen Regelungen der Betriebe könnten sogar einen Rückschritt darstellen, befürchtet «Le Monde». Denn eine Charta könne vorsehen, dass gewisse Angestellte während bestimmten Zeiten ausserhalb der regulären Arbeitszeit erreichbar sein müssen.

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Originalwortlaut des neuen Artikel 55 des französischen «Droit du Travail»:
«7° Les modalités du plein exercice par le salarié de son droit à la déconnexion et la mise en place par l’entreprise de dispositifs de régulation de l’utilisation des outils numériques, en vue d’assurer le respect des temps de repos et de congé ainsi que de la vie personnelle et familiale. A défaut d’accord, l’employeur élabore une charte, après avis du comité d’entreprise ou, à défaut, des délégués du personnel. Cette charte définit ces modalités de l’exercice du droit à la déconnexion et prévoit en outre la mise en œuvre, à destination des salariés et du personnel d’encadrement et de direction, d’actions de formation et de sensibilisation à un usage raisonnable des outils numériques….Un salarié pourrait demander la condamnation de son employeur en cas de trouble dans ses conditions de vie résultant de la réception massive de mails les soirs et les week-ends, l’obligeant à se connecter de façon continue.»


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Keine

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