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Welches Land befreit den NSA-Aufklärer vom Zwangsaufenthalt in Moskau? © cc/IS

Die Schweiz müsste Edward Snowden nicht ausliefern

Red. /  Nach einer Anhörung in der Schweiz könnte Snowden im Land bleiben. Das zeigt ein Rechtsgutachten auf sui-generis.ch

Die Schweiz könnte Whistleblower Edward Snowden ohne weiteres vorläufig im Land aufnehmen, falls er es überhaupt von Moskau in die Schweiz schaffen würde, ohne dass die USA sein Flugzeug sonstwo zur Landung zwingen. «Es gibt Anhaltspunkte», schreibt die Fribourger Rechtsprofessorin Sarah Progin-Theuerkauf, «dass Edward Snowden die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt und er daher Asyl erhalten sollte». Doch «in jedem Fall» müsste ihm die Schweiz aus menschenrechtlichen Aspekten, auf Basis des Grundsatzes des «Non-Refoulment) «Schutz gewähren» und ihn «vorläufig aufnehmen».
Zu diesem Schluss kommt die Professorin für Europarecht und europäisches Migrationsrecht in einem Gutachten, das die neue OpenAccess-Zeitschrift «sui-generis.ch» soeben veröffentlicht hat (Ab 31. August 2014 öffentlich und kostenlos zugänglich*).

Im folgenden einige Auszüge des Snowden-Gutachtens
Genfer Flüchtlingskonvention
Die von der Schweiz ratifizierte Konvention definiert einen Flüchtling u.a. damit, dass er sich «aus der begründeten Furcht vor Verfolgung…wegen seiner politischen Überzeugung ausserhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will».
Präzedenzfall Manning
Es ist nicht unwahrscheinlich, dass Snowden ein ähnliches Schicksal wie Manning droht, die im August 2013 wegen der Veröffentlichung verschiedener Dokumente und Videos auf WikiLeaks zu einer Freiheitsstrafe von 35 Jahren verurteilt wurde. Snowden war zwar kein Angehöriger der U.S. Army und würde daher – anders als Manning – nicht nach dem «Uniform Code of Military Justice» beurteilt.
Insofern gelten für Snowden zwar weniger harte Regeln, ihm wird aber Diebstahl von Regierungseigentum, widerrechtliche Weitergabe geheimer Informationen sowie Spionage vorgeworfen. Auf jedes einzelne dieser Delikte steht bereits eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Auch könnte die Staatsanwaltschaft diese Strafe jeweils pro Anklagepunkt (d.h. für jedes weitergegebene Dokument) fordern; eine jahrzehntelange Haftstrafe ist daher wahrscheinlich. Insofern dürfte sich das Snowden drohende Strafmass kaum von dem unterscheiden, das Manning erhalten hat.
Dem Verfahren Mannings war zudem eine lange Untersuchungshaft unter extremen Bedingungen vorangegangen. Ihre Anwälte bezeichnen den Prozess als zu lang und unfair; wichtige Zeugen seien nicht gehört und der Zugang zu Dokumenten verweigert worden. Auch die Haftbedingungen (u.a. Isolationshaft ohne jegliche menschliche Interaktion, Verweigerung von Decken, Kopfkissen und Kleidung, mangelndes Tageslicht, etc.) von Manning wurden bereits von Juristen, Menschenrechtsorganisationen und dem Sonderberichterstatter für Folter der Vereinten Nationen, Juan E. Mendez, angeprangert und sogar als Folter bezeichnet.
Als Zwischenfazit lässt sich somit festhalten, dass eine als Verfolgung zu qualifizierende Bestrafung oder Inhaftierung Snowdens nicht auszuschliessen ist. Auch eine begründete Furcht vor dieser Verfolgung ist wohl anzunehmen.
Verfolgt wegen politischer Überzeugung
Snowden muss gemäss Flüchtlingskonvention aus «politischer Überzeugung» verfolgt werden. Das strafrechtliche Vorgehen gegen die Person muss politisch motiviert sein.
Snowden hatte als seine Motivation angegeben, die entsprechenden Überwachungsprogramme aufgedeckt zu haben, weil er es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne, dass die US-Regierung die Privatsphäre, die Freiheit des Internets und grundlegende Freiheiten weltweit mit ihrem Überwachungsapparat zerstöre. Somit handelt es sich um eine Meinungsäusserung gegen ein bestimmtes staatliches Vorgehen.
Problematisch ist allerdings, dass Snowden Bestrafung wegen eines politischen Delikts (Spionage, widerrechtliche Weitergabe von Informationen) befürchten muss und die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe in Einklang mit den Gesetzen der USA stünde.
Trotzdem ist nicht auszuschliessen, dass die USA Snowden politisch motiviert verfolgen, weil dieser ein so grosses Ausmass an staatlicher Überwachung aufgedeckt hat.
Rechtssprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs EMRK
Laut EMRK ist jemand als Flüchtling auch dann anzuerkennen, wenn eine unverhältnismässige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung droht.
Edward Snowden müsste zumindest als subsidiär schutzberechtigt im Sinne der EU-Qualifikationsrichtlinie anerkannt werden.
Schweizerisches Recht
Nach Art. 3 Abs. 1 des schweizerischen Asylgesetzes sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatland oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen u.a. wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Art. 3 Abs. 2 definiert die ernsthaften Nachteile: Als solche gelten die Gefährdung der Freiheit und auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Die Schweiz kann indessen nach Art. 53 das Asyl verweigern, wenn «die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt oder gefährdet» würde.
Hier wäre zu überlegen, ob bei einer Aufnahme Snowdens die äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet sei, da die auswärtigen Beziehungen der Schweiz, insbesondere zu den USA und Grossbritannien, bei einer Aufnahme Edward Snowdens nachhaltig gestört werden könnten. In dieser Hinsicht müssten jedoch besondere Argumente vorgebracht werden, über die sich derzeit nur spekulieren lässt.
Mindestens vorläufige Aufnahme
Im Ergebnis müsste Edward Snowden wohl Asyl gewährt werden, zumindest aber müsste er nach Art. 44 des Asylgesetzes in Verbindung mit Art. 83 vorläufig aufgenommen werden (als Flüchtling oder als Ausländer). Die Rechtsstellung vorläufig aufgenommener Personen ist allerdings nicht mit der von Personen zu vergleichen, die Asyl erhalten haben. Sie gewährt auch – anders als das EU-Recht – keinen besonderen Rechtsstatus, sondern zeugt lediglich davon, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung (derzeit) nicht möglich ist. Es wird periodisch geprüft, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84).

Voraussetzung für ein Verfahren wäre schliesslich immer, dass sich Snowden in die Schweiz begibt, da eine Asylgesuchstellung an einer ausländischen Botschaft seit Ende 2012 nicht mehr möglich ist.

Siehe


*NEUE OPEN-ACCESS-ZEITSCHRIFT SUI-GENERIS.CH
Die neue Internet-Zeitschrift «sui-generis.ch» verschafft über das Internet freien Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen und Datensammlungen und kümmert sich um deren verlässliche und dauerhafte Speicherung.
Publizieren nach den Regeln des Open Access garantiert den Urhebern die Rechte an ihrem geistigen Eigentum, kürzere Publikationswege, niedrigere Produktions- und Distributionskosten und höhere Sichtbarkeit und damit höhere Zitierhäufigkeit durch weltweit freien Zugang. Die Öffentlichkeit erhält die Resultate der von ihr durch Steuergelder finanzierten Forschung vollständig zurück. Wissen wird besser verteilt und vermehrt sich schneller.

Weiterführende Informationen


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Sarah Progin-Theuerkauf ist assoziierte Professorin für Europarecht und europäisches Migrationsrecht an der Universität Fribourg. Sie ist zudem Co-Direktorin des Zentrums für Migrationsrecht in Neuenburg.

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4 Meinungen

  • am 31.08.2014 um 17:56 Uhr
    Permalink

    Ich bin mir sicher, dass die USA via CIA auch bei uns in der Schweiz massiv Druck ausübt, Snowden kein besonderes Asyl zu gewähren. Ebenso wie sie Druck auf Schweden in Sachen Julian Assange ausübt (auf den Vasallen England braucht die CIA keinen Druck auszuüben); in Schweden griffen die USA nachweislich zu bekannten alten schmutzigen Tricks, als sie Assange eine Ex-Mitarbeiterin unterschoben, die in der Folge auf Vergewaltigung klagte.

  • am 1.09.2014 um 02:53 Uhr
    Permalink

    undenkbar mit dem heutigen Bundesrat. Spazieren Sie an einem schönen Werktag durch Biel und sehen sich an wen «Asyl» erteilt wird und warum die Sozialkosten der Stadt die höchsten der Schweiz sind.

  • am 1.09.2014 um 20:25 Uhr
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    Interessante Überlegung! Was soll damit erreicht werden, dass die USA endlich den Schweizer Bankplatz in Ruhe lassen und ihre Drohgebärden gegen rund zwölf Banken zurücknehmen, indem sie sich mit einer vernünftigen Entschädigung zufrieden geben?

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