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Das verbotene T-Shirt © ss

Mohammed-Satiren erlaubt – «Scheiss-RTL» verboten

Mireille Mata /  Die Meinungsfreiheit stösst schnell an Grenzen, wenn Konzerne betroffen sind. RTL konnte T-Shirts mit RTL-Logo verbieten lassen.

Videos, Bilder oder Schriften, die den Religionsstifter Mohammed mehr oder weniger satirisch verunglimpfen, bleiben im Namen der Meinungsfreiheit erlaubt, selbst wenn sie religiöse Gefühle Gläubiger noch so schwer verletzen.
Als Kontrast dazu hat das Kölner Landgericht soeben den Verkauf von T-Shirts mit dem RTL-Logo und der Aufschrift «Scheiss RTL» verboten. Das T-Shirt verletze sowohl den Persönlichkeitsschutz als auch das Markenschutz-Gesetz. Der Ausdruck «Scheisse» in Verbindung mit dem Logo des Fernsehsenders sei «eine pauschale Herabwürdigung des Medienunternehmens», befand das Landgericht Köln am Dienstag. Die Idee habe nichts mit Satire zu tun, sondern sei «eine plumpe Schmähung», entschieden die Richter. Von Kunst- oder Meinungsfreiheit könne nicht gesprochen werden. Deshalb handle es sich um eine «unlautere Ausnutzung» dieser Marke. Ein solches Verhalten sei «nicht durch die Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt», erläuterte Gerichtssprecher Dirk Esser gegenüber der «Welt». Die beiden Parteien können innert dreissig Tagen Rechtsmittel einlegen.
Das Markenrecht schützt ein Unternehmen davor, dass ein Konkurrenz-Unternehmen seine Marke oder sein Logo nicht unlauter für seine Geschäftsinteressen missbrauchen kann.
Es ist nicht das erste Mal, dass der Privatsender RTL kritische Persiflagen von Sendungen verbieten lässt. So hat der TV-Sender schon mehrere an den RTL-Jingle angelehnte Videos auf der Plattform YouTube löschen lassen.

Vertreiber der T-Shirts ist der Geschäftsführer und Produzent der Webseite Fernsehkritik TV Holger Kreymeier. Er beruft sich auf Satire und sieht darin eine legitime Verballhornung des Senderslogans «mein RTL»: «RTL hat sich als Marktführer unter den deutschen Fernsehsendern derart viel menschenverachtende und diskriminierende Dinge erlaubt, dass es für uns einfach an der Zeit war, auch in Form eines satirischen Protest-Shirts darauf zu reagieren».
Kreymeiers Online-Portal setzt sich kritisch hauptsächlich mit deutschsprachigen Fernseh-Inhalten auseinander.
A propos Ehrbeleidigungen und Beschimpfungen: Konzerne haben gegenüber Privatpersonen einen grossen Vorteil: Sie können zwar andere wegen Ehrbeleidigung oder Beschimpfung ihrer juristischen «Person» von einem Gericht verurteilen lassen. Doch niemand kann diese gleichen juristischen «Personen» rechtlich belangen, wenn sie selber Ehrbeleidigungen begehen.

WAS MEINEN SIE?
• Muss sich Mohammed mehr gefallen lassen als ein Konzern wie RTL?
• Soll man ein Logo oder ein Schriftzug wie «RTL», «NESTLÉ» oder «NOVARTIS» zeichnen, kopieren oder abbilden dürfen, wenn man deren Werbung satirisch auf die Schippe nimmt?


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Keine

Zum Infosperber-Dossier:

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Meinungsfreiheit

Wo hört sie auf? Wie weit soll sie gehen? Privatsphäre? Religiöse Gefühle? Markenschutz? Geheimhaltung?

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2 Meinungen

  • am 28.09.2012 um 22:25 Uhr
    Permalink

    Es sind auch zwei verschiedene Rechtsbereiche:

    Bei RTL gegen Kreymeier geht es – abgesehen vom Markenschutzverltzung duch Verwendung des Logos – um die Frage, ob eine Meinungsäusserung eines Privaten die Persönlichkeit eines anderen Privaten verletzt. Da kann der Betroffene klagen und mal Recht bekommen und mal nicht.

    Bei Meinungsäusserungen über nicht lebende Personen sieht das anders aus: Einen «postmortalen Persönlichkeitsschutz» kennt das schweizerische Recht nicht (anders z.B. Deutschland). Angehörige von Verstorbenen können jedoch bei Verletzung ihres
    Pietätsgefühls Rechtsschutz beanspruchen (Andenkensschutz), einfache Anhänger wohl eher nicht.

    Auf jeden Fall ist der Staat nicht befugt, die Meinungsäusserungsfreiheit zu beschränken um eine allfällige Persönlichkeitsverletzung des vor Hunderten von Jahren verstorbenen Mohammed zu verhindern.

    Ob der Staat die religiösen Gefühle der Anhänger von Mohammed schützen soll, ist eine Frage im Bereich des Straftatbestands der «Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit» Art 261 StGB. Da geht es primär um den Schutz der öffentlichen Ordnung – und bei einer zu engen Auslegung würde man beleidigte Gläubige geradezu dazu anspornen zu randalieren, damit die öffentliche Ordnung auch merklich gestört wird.

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