Oliver Diggelmann

Oliver Diggelmann, Professor für Völkerrecht an der Universität Zürich © srf

«Man muss die Verletzung des Völkerrechts klar benennen»

upg. /  Israel und die USA können nicht das Recht auf Selbstverteidigung anrufen, sagt Professor Oliver Diggelmann der Universität Zürich.

Während die meisten Völkerrechts-Experten und UN-Generalsekretär António Guterres von einer illegalen Aggression Israels und der USA sprechen, reden westliche Regierungschefs (ausser Spaniens Pedro Sanchez) sowie auch die «NZZ» und der «Tages-Anzeiger» von präventiver Notwehr gegen ein Terrorregime.

Den Verstoss gegen das Völkerrecht nennen sie nicht beim Namen.


Wer schweigt, trägt das Völkerreich mit zu Grabe

Für Oliver Diggelmann, Professor für Völkerrecht an der Universität Zürich, ist die Sache eindeutig: Die Bombardierungen Israels und der USA verstossen gegen das Völkerrecht: «Leider schweigen zur Zeit viele aus Angst vor politischer Bestrafung durch die USA. Wer nichts sagt, handelt aber ebenfalls.» Das erläuterte Diggelmann am 4. März in einem Interview mit Tamedia-Zeitungen. 

Er fuhr fort: «Im Völkerrecht kann Schweigen als Zustimmung gewertet werden: Wer Unrecht sieht und nichts sagt, lässt zu, dass sich die Regeln schleichend ändern.» Man könne deshalb nicht oft genug sagen: «Es ist entscheidend, Völkerrechtsverletzungen klar beim Namen zu nennen.»


«NZZ»: Ein Krieg wäre «zweifelsfrei legitim»

Bereits einen Tag vor Kriegebeginn gab «NZZ»-Chefredaktor Eric Gujer den Tarif durch: «Das iranische Regime hat so viel auf dem Kerbholz, dass ein Angriff auf die Mullahs legitim wäre.» Und Gujer insisistierte: «Ein Krieg, daran besteht kein Zweifel, wäre legitim.»

Nach den ersten Angriffen schrieb «NZZ»-Auslandchef Benedict Neff am 3. März von israelischen und amerikanischen «Operationen». Er räumte zwar ein, dass «kein unmittelbarer Grund für einen Verteidigungskrieg bestand». Aber das Völkerrecht zeige «keinen Weg, wie eine Bewegung von religiösen Fanatikern domestiziert werden soll, die mit der Vernichtung Israels droht und ein geheimes Atomwaffenprogramm verfolgt».

Einen Tag darauf schrieb «NZZ»-Auslandredaktor Daniel Rickenbacher, Trump und Netanyahu würden Iran vorwerfen, seit 47 Jahren gegen die USA und Israel mittels verbündeter Terrormilizen Krieg zu führen und meinte: «Sie können sich dabei wie ihre Kritiker auf das Völkerrecht stützen.»

Rickenbacher zitierte zwar Völkerrechtsprofessor Marko Milanovic, wonach bei den israelischen Angriffen die Verhältnismässigkeit nicht gegeben sei: «Gelegentliche Raketen des Hizbullah oder der Huthi auf Israel» würden es nicht rechtfertigen, die gesamte militärische Führung Irans zu töten». Es habe keinen «andauernden bewaffneten Angriff» Irans gegeben.

Doch offensichtlich teilt Rickenbacher die Ansicht des von ihm als «renommierten Militärrechtler» zitierten Geoffrey S. Corn: «Sobald ein bewaffneter Konflikt andauert, ist die Rechtmässigkeit militärischer Massnahmen gegeben.»

Für den Tamedia-Leitartikler Dominique Eigenmann erübrigt sich eine Diskussion über das Völkerrecht. Am 4. März schrieb er: «Ein Sturz des Ayatollah-Regimes liegt nicht nur im Interesse der Menschen im Iran, sondern ebenso Europas – unabhängig davon, ob der amerikanisch-israelische ‹Präventivkrieg› den Regeln des Völkerrechts genügt oder nicht.»


Das Selbstverteidigungsrecht mit dem Notwehrrecht vergleichbar

Völkerrechtsprofessor Oliver Diggelmann hält dagegen. Ein Angriff zur Selbstverteidigung funktioniere im Grunde wie das Notwehrrecht im Strafrecht: «Wenn Sie in einer Unterführung mit einem Messer angegriffen werden, dürfen Sie sich mit einer Waffe wehren. Aber Sie dürfen niemanden umbringen, bloss weil er eine Waffe besitzt.»

Die Kriterien seien streng: «Es darf keine realistische Aussicht auf eine friedliche Lösung mehr geben, ein Angriff muss unmittelbar bevorstehen und die Handlungsnotwendigkeit absolut dringend sein.»

Das treffe für den konkreten Fall nicht zu: «Israel war bei Beginn des aktuellen Angriffs auf den Iran ebenso wenig einem bewaffneten Angriff ausgesetzt wie die USA. Auch von den iranischen Stellvertretern Hizbollah und Hamas ging zu diesem Zeitpunkt keine Gewalt von einer Intensität aus, die das Selbstverteidigungsrecht ausgelöst hätte. Allenfalls hätte Israel gegen diese Gruppierungen militärisch vorgehen können, nicht aber gegen den Iran selbst.»

Es gebe gute Argumente für eine Eingriffsmöglichkeit, wenn skrupellose Akteure in den Besitz von Massenvernichtungswaffen kommen und die Auslöschung ganzer Länder droht, meinte Diggelmann. «Doch die USA und Israel können ein solches Recht nicht im Alleingang schaffen. Die Grenzen würden völlig vage bleiben: Hätte dann etwa auch China ein Interventionsrecht, nur weil Australien derzeit atomgetriebene U-Boote beschafft?»


Kein Recht auf humanitäre Interventionen

Das heutige Völkerrecht kennt kein anerkanntes Recht auf humanitäre Intervention in Staaten, in denen die Bevölkerung unterdrückt wird. Nach den Genoziden in Srebrenica und Ruanda wurde ein solches Recht unter dem Titel der «Schutzverantwortung» verankert («responsibility to protect»). Doch der Uno-Sicherheitsrat muss solche Interventionen beschliessen. 

Das Uno-Verbot von Kriegen

Die Charta der Uno hat das Gewaltverbot in Artikel 2 verankert:
«Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede … Androhung oder Anwendung von Gewalt.»
Zu diesem Kriegsverbot sieht die Charta nur zwei Ausnahmen vor: 1. Das Recht auf Selbstverteidigung, wenn ein Land angegriffen wird. 2. Wenn der UN-Sicherheitsrat mit einem Mandat den Krieg gegen ein Land beschliesst. Dies kann der Sicherheitsrat auch dann tun, wenn eine Regierung die Bevölkerung im eigenen Land nicht schützt vor Genozid, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen oder schweren Verbrechen gegen die Menschlichkeit («Responsibility to Protect»). 

Aktuelle Informationen über den Krieg finden Sie hier:

CNN –  Al Jazeera –  BBC –  ZDF –  Haaretz

Weiterführende Informationen


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