Kommentar

AHV- und Steuervorlage: Willkürlich konstruierter Zusammenhang

Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des AutorsDer Autor Ludwig A. Minelli ist verantwortlicher Redaktor der Quartalszeitschrift der Schweizerischen Gesellschaft für die Europäische ©

Ludwig A. Minelli /  Die geforderte Einheit der Materie ist nicht vorhanden. Das zeigt die Doktorarbeit des Zürcher Rechtsanwalts Manfred Kuhn.

Red. Der Autor Ludwig A. Minelli ist ein auf Grundrechte spezialisierter Rechtsanwalt. Aufgrund einer Dissertation kommt er zum Schluss, dass die Abstimmungsvorlage die vorgeschriebene Einheit der Materie krass verletzt.
Die Eidgenössischen Räte muten dem Souverän am Wochenende des 19. Mai 2019 zu, über eine Abstimmungsvorlage zu entscheiden, in welcher zwei völlig verschiedene Materien deswegen miteinander verbunden worden sind, weil deren Einzelregelung bislang vor allem daran gescheitert ist, dass es dem Parlament weder in der einen noch in der anderen Sache gelungen ist, mehrheitsfähige Vorlagen kompromissweise zu erarbeiten. Einerseits soll der Souverän auf diese Weise die Unternehmenssteuerreform III gutheissen; anderseits soll er Ja zu einer finanziellen Stärkung der Alters- und Hinterbliebenenversicherung sagen. Er kann nur beides annehmen oder beides verwerfen. Die Freiheit, zur einen Sache Ja und zur anderen Nein zu sagen, wird ihm durch die von den Räten beschlossene Verbindung zu einem einzigen Abstimmungspaket genommen.

Seither wird die Frage, ob dies unter dem Aspekt des Prinzips der Abstimmungsfreiheit und damit jenem der Einheit der Materie vereinbar sei, heftig diskutiert. In den bisher dazu veröffentlichten Artikeln, die sich rechtswissenschaftlich mit der Materie befasst haben, fehlt jedoch bislang jeder Hinweis auf eine wissenschaftliche Meinung, der Gewicht zukommt: Der am 9. März 2003 verstorbene Zürcher Rechtsanwalt und Politiker Manfred Kuhn hatte sich mit solchen Fragen bereits als junger Mann im Rahmen seiner an der Universität Zürich eingereichten Dissertation «Das Prinzip der Einheit der Materie bei Volksinitiativen auf Partialrevision der Bundesverfassung – Ein Beitrag zu den Problemen des Volksinitiativrechtes im Bunde», erschienen 1956 im Verlag P. G. Keller in Winterthur – somit vor 63 Jahren – vertieft auseinandergesetzt.

Im Folgenden der Auszug der Seiten 75 bis 81 der Dissertation von Manfred Kuhn:

2. Bundesversammlung und Initianten
Organe der Verfassungsgesetzgebung im Bunde
(Behördeninitiative und Volksinitiative)

Nur Volk und Stände sind zur Durchführung einer Verfassungsrevision zuständig. Deren Vorbereitung kann entweder von den Räten oder von fünfzigtausend Bürgern (Initianten) an die Hand genommen werden. Die Initianten sind – mindestens bei der formulierten Initiative – somit als Organ der Verfassungsgesetzebung der Bundesversammlung gleichgestellt22.
Wenn wir nun Art. 121 III BV lediglich auf Volksinitiativen (nicht auch auf Behördeninitiativen) anwenden wollen, dann erscheint dies deswegen als fragwürdig, weil so zwei funktionell gleichgestellte Organe verschieden behandelt werden. Diese verschiedene Behandlung von Initianten und Bundesversammlung muss begründet werden; ein Vergleich beider Organe drängt sich auf.

Bundesversammlung und Initianten sind zwar hinsichtlich ihrer besonderen Funktion als Organe der Verfassungsgesetzgebung gleichgestellt, unterscheiden sich aber in Bezug auf ihre allgemeine Funktion innerhalb der staatlichen Organisation. Während die eidgenössischen Räte als ordentliche Legislative auf allen Stufen der Gesetzgebung tätig sind, treten die Initianten erst aus Anlass einer Initiative und nur bis zu deren Erledigung als Staatsorgan überhaupt auf23. Die Vorbereitung von Verfassungsrevisionen ist nur eine der zahlreichen gesetzgeberischen Aufgaben der Bundesversammlung, aber die einzige Aufgabe – und auch die einzige Kompetenz – der Initianten. Die Räte stellen gewissermassen ein ordentliches, die Initianten ein ausserordentliches Staatsorgan dar. Die Räte werden alle vier Jahre neu bestellt; die Initianten konstituieren sich – als Staatsorgan – erst beim Zustandekommen der Initiative24 und bestehen nur bis zu deren Erledigung oder Rückzug. Ihre Kompetenz besteht lediglich darin, das Begehren einzureichen und eventuell zurückziehen zu können25.

Gemäss dieser verschiedenen Funktion ist auch die politische Zusammensetzung ganz verschieden. Die eidgenössischen Räte sind gewählt von Volk und Ständen und repräsentieren den Verfassungsgesetzgeber. Das Zweikammersystem trägt der föderalistischen Struktur des Staates Rechnung. Die politischen Gruppen sind – sofern von einiger Bedeutung – im Parlament proportional vertreten. Grundsätzlich sollten daher Volk und Volksvertretung übereinstimmen, ist doch die Bundesversammlung als Spiegel von Volk und Ständen gedacht26.
Ganz anders die Initianten: Hier konstituiert sich eine politische Minderheit als «Nebenregierung». Die Einseitigkeit einer so im Hinblick auf ein konkretes politisches Ziel konstituierten Gruppe ist offensichtlich. Zudem sind im Parlament die verschiedensten Interessengruppen öffentlich vertreten und so der Öffentlichkeit verantwortlich, wogegen bei Initiativen oft sogar die Urheber – als sogenanntes Initiativkomitee – anonym bleiben und sich der politischen Verantwortung unter irgendeiner Etikette entziehen können27.

Der gewichtigste Unterschied macht sich aber im Verfahren bemerkbar. In der Bundesversammlung kann der Antrag auf Verfassungsrevision – als Antrag zunächst gegenüber der Bundesversammlung – entweder von den Mitgliedern der Räte oder von den Kantonen gestellt werden28. Motionen oder «Standesinitiativen» werden zunächst in der Bundesversammlung diskutiert. Im Falle der Erheblicherklärung folgt eine Prüfung des Antrages auf Verfassungsrevision durch Experten, beteiligte Departemente, Bundesrat und parlamentarische Kommissionen. Der formulierte Revisionsvorschlag gelangt hierauf vor die Räte, wo eine Detailberatung über jeden einzelnen Punkt stattfindet29. Nötigenfalls werden Differenzen zwischen den Räten im Differenzverfahren beigelegt. Bis zur Schlussabstimmung können zu jedem einzelnen Punkt Abänderungsanträge gestellt werden30.
Diese ganze Beratung ist wie alle Verhandlungen der Bundesversammlung für die Öffentlichkeit – praktisch vor allem für die Presse – zugänglich.
Im Unterschied zu diesem komplizierten, langsamen und genau geregelten Verfahren der ordentlichen Gesetzgebung ist das Verfahren bei Volksinitiativen einfach, rasch und undifferenziert. Hier wird der Text – nachdem er eventuell vorher konsultativ von Experten geprüft worden ist – vom Initiativkomitee endgültig festgelegt. Ja der Text eines Volksbegehrens könnte von einem einzelnen Bürger – z. B. von Herrn Chevallier – endgültig formuliert werden. Die Unterschriftensammlung entspricht dann gewissermassen der Schlussabstimmung in der Bundesversammlung, da die Unterzeichner eines Volksbegehrens sich zu den einzelnen Punkten nicht äussern oder gar Abänderungsanträge stellen können, sondern lediglich die Wahl haben, entweder zuzustimmen oder abzulehnen. Alle verschiedenen Stufen der Beratung, wie sie im gewöhnlichen Gesetzgebungsverfahren vorgesehen sind, finden sich bei Volksinitiativen nicht.

Im Resultat ist daher ein Revisionsentwurf der Bundesversammlung zumeist das Werk politischer Kompromisse, ein vielleicht weniger eindeutiges als ausgeglichenes Produkt langwieriger Verhandlungen der verschiedensten Interessengruppen31.

Demgegenüber stellt ein Volksbegehren naturgemäss einen Minderheitsantrag dar, ebenso eindeutig wie einseitig in der Intention. Es ist kein Zufall, dass die Kompromisswerke der Bundesversammlung beim Souverän viel häufiger angenommen werden als die Minderheitsanträge der Initianten, weil offenbar die politische Adäquanz bei Vorlagen der Volksvertretung grösser ist als bei Volksinitiativen32.

Die angeführte Verschiedenheit zwischen Bundesversammlung und Initianten hatte schon dem historischen Verfassungsgesetzgeber klar vor Augen gestanden. Die formulierte Initiative wurde als «abnorme» Erscheinung zunächst abgelehnt, dann aber immerhin als «Ventil» und Ausnahme doch angenommen33. Dadurch, dass die Bundesversammlung der formulierten Initiative einen eigenen Gegenentwurf entgegenstellen kann, blieb die Stellung der Bundesversammlung gegenüber den Initianten gewahrt34.

Wie die Entstehungsgeschichte von Art. 121 III BV zeigt, nahm man das Prinzip der Einheit der Materie für Partialrevisionen zunächst als selbstverständlich an, statuierte dieses Erfordernis aber ausdrücklich für Volksbegehren35. Niemand äusserte sich zu diesem merkwürdigen Sachverhalt; niemand nahm Anstoss daran, dass, was allgemein gilt, nur für Volksinitiativen statuiert wird. Während man das Vertrauen in Volk und Stände – auch das Vertrauen in fünfzigtausend Bürger, die bestimmt nichts Unsinniges unterzeichnen würden36 – zum Ausdruck brachte und als Argument für die formulierte Initiative verwendete, schien das Vertrauen in die Bundesversammlung so gross zu sein, dass überhaupt kein Wort darüber geäussert wurde. Die Gefahr des Missbrauchs erkannte man ausschliesslich bei Volksinitiativen, nicht auch bei den Revisionsvorlagen der Räte selbst37.
Das noch vorwiegend parlamentarische Denken kommt in dieser Bevorzugung der Bundesversammlung zum Ausdruck. Es ist, als ob der Verfassungsgesetzgeber bei den Vorlagen der Bundesversammlung die Trennung nach Materien dem Belieben dieser Behörde habe überlassen wollen. Bei der Behördeninitiative verliess man sich offenbar auf die politische, ausserrechtliche Garantie, wogegen für die Volksinitiative ein Rechtssatz notwendig erschien. Das ist verfassungspolitisch verständlich angesichts der Verschiedenheit dieser beiden Organe. Die Volksvertretung – so sollte man annehmen dürfen – hat kaum Interesse daran, die eigenen Wähler an der demokratischen Willensbildung über eine Revisionsvorlage mittels uneinheitlicher Vorlagen zu verhindern. Bei den Initianten ist das eher möglich.
Aus all den genannten Gründen hat es einen Sinn, wenn im Art. 121 III BV das Prinzip der Einheit der Materie als eine besondere Vorschrift für Volksbegehren statuiert ist. Das entspricht wohl der Intention des historischen Verfassungsgesetzgebers.

Bevor wir uns unserem eigentlichen Thema zuwenden und das Prinzip der Einheit der Materie im Sinne von Art. 121 III BV besprechen, sei noch kurz darauf hingewiesen, dass vom «Prinzip der Einheit der Materie» auch in einem weiteren Sinne gesprochen werden kann: einmal als von einem allgemeinen Prinzip der demokratischen Rechtssetzung (vgl. unter 3), sodann als von einem besonderen Erfordernis bei der Partialrevision der Bundesverfassung (vgl. unter 4). Wir müssen – gerade im Unterschied zum engeren Begriff «Einheit der Materie» im Sinne einer besonderen Vorschrift für Volksbegehren – wenigstens andeuten, in welcher Weise auch sonst von «Einheit der Materie» gesprochen werden kann. Wir gelangen so zu verschiedenen Stufen des – nun als Oberbegriff gemeinten – Prinzipes der Einheit der Materie (vgl. unter 6).

3. Die Einheit der Materie als Prinzip der demokratischen Rechtssetzung

In seiner allgemeinsten Bedeutung ist das Erfordernis der Einheit der Materie ein Prinzip der demokratischen Rechtssetzung schlechthin. Als notwendige Ergänzung der demokratischen Rechte (Referendum und Initiative) ermöglicht erst die Einheit der Materie bei den Abstimmungsvorlagen die echte demokratische Willensbildung, weil nur so der Bürger sein sachliches Urteil über eine Frage auch wirklich abgeben kann. Alle Abstimmungsvorlagen müssen in einem weiteren Sinn einheitlich sein. Das gilt für alle Stufen der demokratischen Rechtssetzung ganz allgemein38.

Totalrevisionen können unter diesem Gesichtspunkt ohne weiteres als einheitlich betrachtet werden. Hier hat der Bürger eben über das Ganze neu zu befinden; er gibt sein Urteil über die neue Verfassung oder über ein neues Gesetz ab, was etwas anderes ist, als wenn er zu zwei bestimmten, in keinem Zusammenhang stehenden Einzelfragen Stellung nehmen müsste. Auch grosse – materiell zusammenhängende – Teile der Gesetzgebung können als begründbare Einheit aufgefasst werden39.

Unzulässig wäre es dagegen, wenn man verschiedene Einzelfragen, die in keinerlei begründbarem Sinnzusammenhang stehen, in einer Vorlage zur Abstimmung bringen wollte.
So wäre z. B. eine Vorlage als uneinheitlich zu bezeichnen, in der einerseits die Abschaffung des Schwurgerichtes und andererseits die Aufhebung der Polizeistunde für Wirtschaften beantragt würde, weil diese beiden Fragen schlechthin nichts miteinander zu tun haben und ganz offenbar mit dem zweiten Teil der Vorlage der Bürger zur Annahme auch des ersten Teils verlockt werden sollte; umgekehrt könnte man auch nicht die erste Frage bejahen, die zweite aber verneinen. Anders verhält es sich bei Einzelfragen, die mit der ganzen Vorlage in einem politischen Zusammenhang stehen, so z. B. die Frage der Besteuerung der Genossenschaften bei einem neuen Steuergesetz oder die Frage einzelner Grünzonen innerhalb einer neuen Bauordnung.

Das Bundesgericht hatte eine Referendumsvorlage einmal unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Materie zu prüfen40. Eine besondere Norm über die Einheit der Materie konnte in diesem Fall nicht nachgewiesen werden. Dennoch prüfte das Bundesgericht die Vorlage, aber unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Obgleich im konkreten Fall die Einheit bejaht wurde, erwähnte das Bundesgericht mit Recht die Möglichkeit willkürlich uneinheitlicher Vorlagen, in welchen verschiedene Fragen miteinander verkoppelt wären, und zwar so, dass «ihre Verbindung zu einer Einheit aller Vernunft widersprechen» würde und «sich dafür ein haltbarer, vernünftiger Grund überhaupt nicht mehr geltend machen lassen» könnte41.
Das Bundesgericht nahm hier – wenn auch lediglich unter dem beschränkten Gesichtspunkt der Willkür – offenbar das Erfordernis der Einheit der Materie als allgemeines Prinzip der demokratischen Rechtssetzung an, in dem Sinne, dass bei jeder Vorlage wenigstens ein begründbarer Sinnzusammenhang zwischen den einzelnen Fragen bestehen müsse.

Hinzuzufügen ist noch, dass nicht nur Referendumsvorlagen, sondern auch Volksinitiativen in diesem Sinne uneinheitlich sein können. Die Einreichung eines Volksbegehrens ist ein Staatsakt, da von einem Staatsorgan, den Initianten, in Ausübung seiner Kompetenz ausgeführt. Jedes in Kantonen oder Gemeinden eingereichte Volksbegehren untersteht daher dem Willkürverbot des Art. 4 BV. Der Bürger, der in seinen demokratischen Rechten durch willkürlich uneinheitliche Vorlagen verletzt wäre, könnte solche Referendumsvorlagen oder Volksinitiativen mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten.
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Soweit der Auszug aus der Doktorabeit von Manfred Kuhn.

L.A.Minelli. Hat man diese Ausführungen zur Kenntnis genommen, ergibt sich ganz von selbst der überragende Eindruck, dass es sich bei der Abstimmungsvorlage vom 19. Mai 2019 um ein rechtlich absolut unzulässiges Paket handelt, welches die demokratischen Rechte nicht etwa achtet, sondern karikiert: Aus der Unfähigkeit der Bundesversammlung, selbst vernünftige und damit mehrheitsfähige Kompromisse zu schliessen, sondern nach Lagergrenzen abzustimmen, soll der Weg über eine absoluten Grundwerten der Verfassung widerstrebende Vorlage dazu führen, dass die streitenden Parlamentarier die beiden revisionsbedürftigen Bereiche endlich vergessen können.
Es gibt somit keinerlei sachlichen Zusammenhang zwischen den beiden Bereichen; der einzige Zusammenhang besteht darin, dass es in beiden der Bundesversammlung nicht gelungen ist, mehrheitsfähige und damit tragfähige Kompromisse zu finden. Die Vorlagen deshalb miteinander zu verbinden, ist absolut unzulässig, ist willkürlich konstruiert. Dies gefährdet die Grundlagen der Demokratie, und demzufolge kann es für vernunftbegabte Stimmberechtigte nur heissen: Die Vorlage muss massiv abgelehnt werden, denn sie ist absolut rechtswidrig und somit unzulässig.
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FUSSNOTEN
22Dies ist aber nur eine funktionelle Gleichstellung; ja selbst diese Gleichstellung kann durch einen Gegenentwurf der Bundesversammlung aufgehoben werden, da dann die Initianten nicht mehr allein als Hilfsorgan der Verfassungsgesetzgebung erscheinen.
23Gemäss Art. 4 IV des revidierten Initiativgesetzes können die Initianten bestimmte Unterzeichner ermächtigen, das Volksbegehren zurückzuziehen. Das Initiativkomitee tritt mit dieser Vollmacht als Vertreter der Initianten auf. Darin besteht – nach Einreichung des Volksbegehrens – die einzige Kompetenz der Initianten; der Rückzug ist (bei allgemeiner Anregung) bis zur Annahme durch die Bundesversammlung oder (bei beiden Formen) bis zur Volksabstimmung zulässig; so Giacometti, Bundesstaatsrecht 735/6. Im Momente des Rückzuges oder der Volksabstimmung hört die Existenz der Initianten als Staatsorgan wieder auf.
24Über den Begriff des Zustandekommens vgI. unten S. 89f.
25Wenn eine Ermächtigung zum vorbehaltlosen Rückzug im Begehren enthalten ist, dann kann das Initiativkomitee m. E. auch – gestützt auf diese Ermächtigung – auf die Einreichung des Begehrens verzichten. Problematisch ist es allerdings, ob dies auch ohne solche Vollmacht zulässig wäre. Zum Rückzug vgl. oben Fussnote 23.
26Giacometti, Bundesstaatsrecht 478. Neben den politischen Parteien sind auch Sprachgruppen, Konfessionen und Wirtschaftsverbände soziologisch in der Bundesversammlung vertreten, ebenso in den parlamentarischen Kommissionen und in den Expertenkommissionen. Es sind allerdings nur die organisierten Interessengruppen vertreten, die schweizerische Aktivbürgerschaft ist aber zum grösseren Teil nicht organisiert. Dies zeigt sich darin, dass manchmal Vorlagen der Bundesversammlung im Volke mit erstaunlichen Mehrheiten verworfen werden; die im Parlament vertretenen organisierten Interessengruppen stellen zahlenmässig eine Minderheit dar.
27Der Bundesrat hat neuestens – im Zusammenhang mit der Gesetzesinitiative – eben-falls auf den Unterschied zwischen Bundesversammlung und Initianten hingewiesen: „Wenn auch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren langsam und umständlich ist – was auf unser Zweikammersystem und den Gebrauch der drei Amtssprachen, aber auch auf die sorgfältige Abwägung der verschiedenen Auffassungen zurückzuführen ist –, so bietet es doch trotz einiger Unvollkommenheiten viel mehr Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit als die Volksinitiative. In der Bundesversammlung können alle Meinungen zum Wort kommen, und es wird darüber auch in den Kommissionen der beiden Räte debattiert; demgegenüber vertritt ein Initiativkomitee oft eine einzige politische oder wirtschaftliche Richtung, die einseitige Interessen verteidigt» (BBI 1952 III 791/2).
28Art. 93 I BV und Art. 93 11 BV, die sogenannte „Standesinitiative», die aber – ebenso wie die „Initiative» der einzelnen Mitglieder der Räte von der Initiative im Sinn von Art. 120 und 121 BV zu unterscheiden ist, vgl. unten S. 89.
29Geschäftsreglement des NR vom 4. 4. 1946, Art. 81; Geschäftsreglement des StR vom 17. 10. 1946, Art. 65. Über die Form der Beratung vgl. Seeger (44f.) und Cron (180f.).
30Wiedererwägungsanträge sind bis zum Beginn der Differenzbereinigung zulässig; vgL. darüber Seeger (44/5) und Cron (185f., bes. 186).
31Ein typisches Beispiel für ein solches Kompromisswerk sind die Wirtschaftsartikel von 1947, bei denen grundsätzlich zwischen Liberalismus und Sozialismus ein mittlerer Weg eingeschlagen worden ist. In Art. 31bis BV kommt der Kompromisscharakter deutlich zum Ausdruck; «im Sinne eines Kompromisses hat man sich dann … geeinigt» (Nef, Die Handels- und Gewerbefreiheit, Sonderdruck der Schweizerischen Juristischen Kartothek, Genf 1950, 38, sowie die dort zitierten Materialien, ferner Giacometti, Bundesstaatsrecht 291). Auch Art. 24bis stellt einen Kompromiss zwischen zentralistischer – das Wasserrechtsmonopol des Bundes verlangender – und föderalistischer Richtung dar (Isler, Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen auf dem Gebiete der Wasserkraftnutzung, Diss. Zürich 1935, § 15). Bezeichnenderweise verlangte die Wasserrechtsinitiative das Monopol (BBI 1907 11 624/5, Isler a. a. O. § 2). Zu vergleichen wären beispielsweise ferner die Bundesfinanzvorlagen der Bundesversammlung und die eine direkte Bundessteuer verlangende Volksinitiative (BBI 1917 IV 164/5). – Die von der Bundesversammlung durchgeführten Partialrevisionen sind oftmals lediglich dilatorische Formelkompromisse, wobei die eigentliche Entscheidung dann vom einfachen Bundesgesetzgeber oder gar von der Verwaltung getroffen werden muss. So wurde z. B. in Art. 114bis BV die Hauptfrage nach dem Umfang der Kompetenzen des Verwaltungsgerichtes offen gelassen (Giacometti a. a. O. 906). Auch die revidierten Wirtschaftsartikel sind typische Beispiele für dilatorische Formelkompromisse (Giacometti a. a. O. 291f.). – Ein weiteres Beispiel aus neuester Zeit ist der Departementsentwurf vom 7. 2. 1956 zu einem Verfassungsartikel über Rundfunk und Fernsehen. Die politische Hauptfrage der Finanzierung des eidgenössischen Fernsehens wird auf den Weg der einfachen Bundesgesetzgebung verwiesen. Vgl. dazu meinen Artikel in Nr. 751 der Neuen Zürcher Zeitung vom 16. 3. 1956.
32Vgl. darüber vorn S. 1 f.
33Vgl. oben S. 43f. und 56f.
34Vgl. oben S. 48f.
35Vgl. oben S. 61ff.
36Vgl. oben S. 48f.
37 So schon in der Botschaft, vgl. vorn S. 63 f.
38In diesem weiteren Sinne gilt m. E. das Prinzip der Einheit der Materie bei jeder Art demokratischer Rechtssetzung, so insbesondere auch bei der Partialrevision von Kantonsverfassungen, wie Giacometti (Staatsrecht 423f.) andeutet – und zwar schon für Volksbegehren, nicht erst bei Abstimmungen, was v. Waldkirch (40) übersieht. Eine Trennung nach Materien wäre unzulässig, vgl. darüber unten S. 138f.
39Dies wurde vom Bundesgericht übersehen; es sei unmöglich, dem Stimmbürger immer nur eine Frage vorzulegen, «man denke an die Globalabstimmungen über Verfassungsrevisionen» (nicht publizierter Entscheid i. S. Stuber c. Kanton Solothurn vom 22. 12. 1926, Erw. 1). Gewiss sind in einer total revidierten Verfassung verschiedenste Fragen enthalten und zu beantworten, doch bildet das Ganze eine politi-sche Einheit, eine Staatsreform.
40BGE 57 I 184f. Urteil i. S. Piet c. Stadtgemeinde Winterthur vom 12.6. 1931.
41BGE 57 I 193.


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Der Autor Ludwig A. Minelli ist verantwortlicher Redaktor der Quartalszeitschrift der Schweizerischen Gesellschaft für die Europäische Menschenrechtskonvention «Mensch und Recht».

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Eine Meinung zu

  • am 26.04.2019 um 15:54 Uhr
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    Warum darf diese Päckli-Vorlage in dieser Form zur Abstimmung kommen, wenn sie doch eindeutig unzulässig ist? Wer erklärt mir das bitte?

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