EuGhGebude

Der Gerichtshof der EU fällte ein weitreichendes Urteil zu Lohndumping. © Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

Lohndumping unter dem Schutz des Europarechts

Martin Höpner /  Der Europäische Gerichtshof (EuGH) will sich nicht mit dem Prinzip gleiche Behandlung gleicher Arbeit am gleichen Ort abfinden.

Bei der transnationalen Arbeitnehmerentsendung bringen entsandte Beschäftigte das Arbeitsrecht ihres Herkunftslands in das Empfängerland mit. Das birgt die Gefahr des strategischen regime shoppings. Dem Lohndumping wären Tür und Tor geöffnet, könnten sich Arbeitgeber aussuchen, welches Arbeitsrecht und welches Lohnniveau für welche Gruppen von Beschäftigten an einem Arbeitsort, etwa einer Baustelle, gelten sollen. Um diese Gefahr zu begrenzen, verabschiedete der europäische Gesetzgeber im Jahr 1996 die Entsenderichtlinie. In Artikel 3 (Absatz 1) listet sie Schutzbestimmungen wie beispielsweise Mindestlohnsätze sowie Höchstarbeitszeiten auf, bei denen nicht das Herkunftslandprinzip, sondern dass Bestimmungslandprinzip gelten muss. Hier ist das Empfängerland zur Anwendung seines Arbeitsrechts verpflichtet.
Zudem fügte der europäische Gesetzgeber der Entsenderichtlinie Auslegungshilfen zu, darunter den Erwägungsgrund 17, der aussagt, dass die Regelungen der Anwendung von aus Arbeitnehmersicht günstigeren (also strikteren) Schutzvorschriften nicht entgegenstehen dürfen. In einer Anzahl umstrittener Entscheidungen legte der EuGH die Entsenderichtlinie seit 2007 aber entgegen des Erwägungsgrunds aus und urteilte, dass die in Artikel 3 aufgelisteten Mindestbedingungen gleichzeitig die Höchstbedingungen sind, die vom Empfängerland auf Entsandte maximal übertragen werden dürfen.
Gut zehn Jahre brauchte der europäische Gesetzgeber im Anschluss für die Einigung auf eine Reaktion. Die reformierte Entsenderichtlinie aus dem Jahr 2018 erlaubt die Übertragung von mehr Schutzbestimmungen. Noch vor seiner Entscheidung über die ungarischen und polnischen Klagen gegen diese Reform greift der EuGH nun erneut ein, und zwar mit seinem Dobersberger-Urteil vom 19. Dezember 2019 (EuGH, C-16/18, hier). Erneut erschwert er die Durchsetzung des arbeitsrechtlichen Territorialitätsprinzips – auf ebenso überraschende wie irritierende Weise. Denn diesmal geht es um den Anwendungsbereich der Richtlinie.
Im Ausgangsfall ging es um folgende Konstellation: In Zügen der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), die Strecken zwischen München sowie Salzburg und Budapest befuhren, erfolgte das Catering in den Jahren zwischen 2012 und 2016 unter Bedingungen ungarischen Arbeitsrechts und zu ungarischen Löhnen. Die ÖBB hatten eine österreichische Firma mit dem Betrieb der Zugrestaurants beauftragt, die den Auftrag an eine Tochterfirma weiterreichte, die ihn ihrerseits an ein Subunternehmen mit Sitz in Ungarn weitergab. Die Subauftragskette sollte eigentlich nichts daran ändern, dass der Auftragnehmer Beschäftigte an ein in Österreich tätiges Unternehmen entsandte und dass daher die Schutzbestimmungen der Entsenderichtline greifen sollten. Wie das zuständige Arbeitsinspektorat bei einer Kontrolle am Wiener Hauptbahnhof im Januar 2016 feststellte, wurden die Mindestarbeits- und Entlohnungsbedingungen des Ziellands aber nicht eingehalten und auch die für die Arbeitnehmerentsendung notwendigen Unterlagen wurden nicht mitgeführt. Entsprechend wurde das Subunternehmen mit einer Verwaltungsstrafe belegt.
Die Firma mit dem Namen «Henry am Zug» wehrte sich gegen die Strafe, unterlag aber zunächst vor dem österreichischen Bundesverwaltungsgericht. Aber es gab weitere Instanzen. Der Verwaltungsgerichtshof, das ist das Höchstgericht der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, setzte das Verfahren aus und legte den Fall dem EuGH vor. War Österreich befugt, dem Unternehmen die Strafe aufzuerlegen? Durfte es auf Einhaltung der Schutzvorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entsenderichtlinie beharren?
Nein, so der Europäische Gerichtshof: Österreich verletzte europäisches Recht, als es die Verwaltungsstrafe verhängte. Der Sachverhalt, so die Luxemburger Antwort auf die österreichischen Vorlagefragen, fiel nämlich gar nicht in den Anwendungsbereich der Entsenderichtlinie. Obwohl es sich um das Catering der Österreichischen Bundesbahnen auf größtenteils österreichischen Strecken handelte, habe der «wesentliche Teil» des Caterings gleichwohl nicht in Österreich stattgefunden. Und zwar, so der EuGH weiter, weil die administrativen Aufgaben in Ungarn erledigt wurden und weil dort der Dienstanfang und das Dienstende der Beschäftigten stattgefunden haben. Obwohl das Catering also in wesentlichen Teilen auf österreichischem Boden erfolgt sei, habe «keine hinreichende Verbindung zu dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats» bestanden (aus Rn. 33). Der Subunternehmer habe das Binnenmarktrecht daher korrekt angewendet.
Die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung liegt in der Maximierung der europarechtskonformen Möglichkeiten, dem Anwendungsbereich der Entsenderichtlinie auszuweichen und den gesetzlichen Schutz vor Lohndumping entsprechend auszuhebeln. Man braucht nicht viel Fantasie, um zu erkennen, dass sich die vom EuGH abgesegnete Strategie über den Einzelfall hinaus in unterschiedliche Richtungen entwickeln lässt. Sicherheitspersonal, die Tätigkeit der Schaffner, Reinigungsdienste, all das lässt sich im Prinzip ausgliedern und das notwendige Personal kann in Nachbarländern mit ungünstigeren Arbeitsbedingungen und niedrigeren Löhnen zu- und wieder aussteigen.
Noch ungleich gefährlicher wird das Ganze, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die vom EuGH als legitime Binnenmarktnutzung gekennzeichnete Konstellation ja nicht daran hängt, dass die ÖBB, die den Auftrag vergaben, ein Transportunternehmen sind. Sie hängt vielmehr daran, dass ihre Tätigkeit gewissermaßen in andere Länder «hineinragt» und die zu schlechteren Bedingungen beschäftigten Arbeitnehmer in diesen Ländern «aufgenommen» werden. Ginge das nicht etwa auch auf dem Bau? Findige Juristen werden bereits kreative Anwendungsmöglichkeiten ausbrüten.
Wie so oft, kommt es auch hier gar nicht darauf an, ob und wie extensiv die neuen Wege zur Lohndrückerei mittels Anknüpfung an ausländisches Recht am Ende tatsächlich genutzt werden. Auch wenn sie nur wenig genutzt werden, hat sich das Kräfteverhältnis zwischen Kapital und Arbeit verändert. Denn die glaubhafte Androhung des Ausweichens auf ausländische Tarifverträge und ausländisches Arbeitsrecht genügt, um sich die inländischen Beschäftigten und ihre Betriebsräte und Gewerkschaften gefügig zu machen. Man wird den Verdacht nicht los, dass das europäische Höchstgericht nichts anderes bezweckt hat. Seine destruktive Vorgehensweise macht fassungslos und verlangt nach einer kraftvollen Antwort.


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Martin Höpner ist Wissenschafter am Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung in Köln. Sein Artikel ist zuerst auf «Makroskop, Magazin für Wirtschaftspolitik»(https://makroskop.eu/) erschienen.

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4 Meinungen

  • am 14.01.2020 um 13:45 Uhr
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    Eine kraftvolle Antwort? Die kann einzig darin bestehen, den EU-Rahmenvertrag, das institutionelle Rahmenabkommen zu versenken. Nicht auszudenken, was das bringen wird. Schliesslich bringen ausländische Entsandte auch ihre Arbeitsweise mit. Sie arbeiten geprägt von den Normen und Qualitätsvorgaben des Entsendestaates. Dei Auswirkungen schrankenloser Vergabe von Aufträgen an den billigsten ausländischen Anbieter erodiert Löhne und Bauqualität. Die vernebelten Ziele hinter dem Rahmenabkommen offenbaren sich immer deutlicher: Es geht um nicht weniger, als die Zerschlagung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Ihren Anfang nahm die Demontage mit den nachrichtenlosen Vermögen und dem selbstkasteienden Bergier-Bericht. Hinsichtlich des Bankgeheimnisses ist sie vollendet, bei der OECD-Steuerreform in vollem Gange. Die aberwitzige, ja irrsinnige Gelddruckerei der EZB erfolgt zu einem grossen Teil mit derselben Zielsetzung – Jordan und Co. kaufen die erodierenden Euros auf, tauschen sie gegen den noch stabilen Schweizer Franken ein. Bricht die Europäische Einheitswährung zusammen, wird das den Franken mitreissen, die Devisenbestände der Nationalbank sind derart aufgebläht, dass es so kommen muss. Wir brauchen entweder keine neuen Kampfflugzeuge, oder aber müssen endlich den Mut finden, uns als souveräner Staat zu geben und für unsere Interessen einzustehen. To be or not to be – das ist die Frage. Aber im Bundeshaus wird weitergeschlafen und schöngeredet, Sand in Volkes Auge gestreut.

  • am 14.01.2020 um 20:16 Uhr
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    Herr Martin Höpner, erlauben Sie mir nicht auf die Wirkungen einzugehen, sondern auf die Ursache.

    Das einzige europäische Gericht ist der EGMR. Sie schreiben vom Gerichtshof der EU – der sich mit kleinem «u» bewusst falsch schreibt um sich grösser machen zu wollen als er ist (nur auf DE – auf FR oder EN ist es korrekt). Von Infosperber unter dem Bild richtig bezeichnet.

    Sie schreiben auch vom «europäischen Gesetzgeber», den es nicht gibt. In der EU gibt es keine Gesetze und damit keinen Gesetzgeber. Was es gibt sind Richtlinien und Verordnungen, womit sich der GH der EU den Platz als Verfassungsgericht gesichert hat – obwohl es eine Verfassung auch nicht gibt. Aber er führt sich so auf.

    Was Sie als Europa-Recht bezeichnen ist internationales Vertragsrecht, weil die gesamte EU juristisch nur auf Verträgen aufgebaut ist.

    Wie hat denn dieser GH am Beispiel Deutschlands seine Legitimation erhalten?

    Der Art. 23 GG schreibt vom «Übertragen von Hoheitsrechten per Gesetz». Per Gesetz ist niemals das Übertragen von Verfassungsrecht möglich, weil ein Gesetz eine Rechtsstufe tiefer liegt. Zudem kann keinesfalls das Hoheitsrecht der Rechtsprechung gemeint sein, sondern nur der Gesetzgebung.

    Wäre das Hoheitsrecht der Rechtsprechung gemeint, hätte sich der Gesetzgeber mehr in die Justiz eingemischt, als es jetzt Polen tut.

    Der EUGH hat nie eine Legitimation erhalten um Recht zu sprechen.

    Die Briten treten zu recht aus der EU aus, weil sie nicht von Richtern regiert werden wollen.

  • am 15.01.2020 um 00:26 Uhr
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    Danke Martin Höpner, dass Sie in der Schweiz ein bisschen Aufklärungsarbeit verrichten. Nur leider wird es nichts nützen. Das intellektuelle Substrat der helvetischen Linken ist – falls überhaupt vorhanden – äusserst geringfügig. Es beschränkt sich darauf, den neoliberalen Moloch EU als neues Gelobtes Land zu verklären. Sie haben 1989 ihren alten Messias verloren und haben nun einen neuen gefunden. Nun schwelgen sie in europäistischen Erlösungsphantasien und postnationalen Heilserwartungen. Dass ihr neuer Erlöser nichts anderes tut und im Sinn hat als den Kontinent neoliberal umzugestalten – der Soziologie Wolfgang Streeck bezeichnet das als «Hayekisierung» Europas – , überfordert ihren Intellekt. Darum wird vermutlich das Warten auf die kraftvolle Antwort zum Warten auf Godot.

  • am 21.01.2020 um 16:44 Uhr
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    Ganz ähnliche Verträge gibt es bei den Unternehmen der Flussschifffahrt. Geworben wird mit Schweizer Unternehmertum. Auf einer solchen Fahrt sahen wir nur einen (1!) Schweizer. Alle andern, vom Küchengehilfen bis zum Kapitän, waren von einem Personalverleiher. Selbst die Berufskleidung war geliehen und sass, im Fall es schweizer Chef des Service, denkbar schlecht.

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