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Die Opfer von Zwangsmassnahmen müssen ihre «Opfereigenschaft» beim ehemaligen Täter nachweisen. © www.waisenkinder-verdingkinder.ch/vu

Opfer von Zwangsmassnahmen: Harzige «Wiedergutmachung»

Tobias Tscherrig /  Mit Zahlungen will der Staat die Verbrechen an den Opfern von Zwangsmassnahmen «wiedergutmachen». Er hat sein Ziel verfehlt.

«Die fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 sind ein düsteres Kapitel der Schweizer Sozialgeschichte», schreibt das Bundesamt für Justiz auf seiner Internetseite. Bis 1981 fügten staatliche Behörden Zehntausenden von Kindern und Jugendlichen immenses Leid zu. Die Opfer wurden auf Geheiss des Staates und oft auch mit dem Einverständnis der Kirche weggesperrt, sterilisiert, in die Psychiatrie gesteckt, verdingt und/oder zur Adoption freigegeben.

Der Staat nahm sich die Kinder der Armen und der sogenannten «Verwahrlosten» und wies sie in Heime ein. Er zwang sie, in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben zu arbeiten oder lud sie in geschlossene Einrichtungen und Strafanstalten ab – oft gar ohne Gerichtsentscheid. Die Opfer erlitten körperliche und psychische Gewalt, Misshandlungen und sexuelle Missbräuche. Manche von ihnen wurden gezwungen, einer Abtreibung oder Sterilisation zuzustimmen, andere mussten Medikamentenversuche über sich ergehen lassen. Eindrückliche Beispiele der staatlichen Willkür liefert der Beobachter-Artikel «Die Schuld der Schweiz».

Das lange Warten auf Anerkennung
Diese Praktiken endeten vor knapp 40 Jahren. Im Anschluss tat sich die offizielle Schweiz jahrzehntelang schwer damit, ihre Schuld einzugestehen und die Opfer als solche anzuerkennen. «Wir können nicht länger wegschauen, denn genau das haben wir bereits viel zu lange getan», sagte Bundesrätin Sommaruga, als sie sich im Jahr 2013 im Namen des gesamten Bundesrates endlich bei den Opfern entschuldigte.

Es blieb nicht bei diesen Worten. Einige Monate später begann der «Runde Tisch» damit, die Geschehnisse aufzuarbeiten. Dann unterschrieben der Delegierte für die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und die Glückskette eine Vereinbarung, wodurch ein Soforthilfefonds für die Opfer geschaffen wurde. Über ein Jahr später reichte ein überparteiliches Komitee die Wiedergutmachungsinitiative ein, ihr stellte der Bundesrat einen Gegenvorschlag gegenüber.

Gesetz regelt «Solidaritätsbeitrag»
Das «Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981» trat schliesslich am 1. April 2017 in Kraft. Es bezweckt «die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist».

In dieser Funktion regelt das Gesetz auch die Auszahlung des «Solidaritätsbetrags», auf den die Opfer einen Anspruch haben. Dieser sei ein «Zeichen der Anerkennung des zugefügten Unrechts und soll zur Wiedergutmachung beitragen», so der Wortlaut im Gesetzestext. Insgesamt 300 Millionen Franken sind dafür vorgesehen.

Für die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen war das die Chance, einen symbolischen Beitrag für ihr erlittenes Unrecht zu erhalten. Dazu mussten sie ein Gesuch stellen und glaubhaft machen, «dass sie ein Opfer im Sinne dieses Gesetzes» sind. Die Betroffenen mussten dem Gesuch also Akten oder weitere Unterlagen beilegen, «die geeignet sind, ihre Opfereigenschaft zu belegen». Ausserdem verzichteten sie auf weitergehende Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung.

Nach der Eingabe wird das Gesuch geprüft. Wird es angenommen, erhalten die Betroffenen 25’000 Franken. Wenn nicht, haben sie die Möglichkeit, Rekurs einzulegen.

7839 Betroffene wollen Entschädigung
Die Frist für die Einreichung der Gesuche nach einem Solidaritätsbetrag ist am 31. März verstrichen. Damit hatten die Gesuchsteller über ein Jahr lang Zeit, ihre Forderung nach finanzieller Entschädigung geltend zu machen. Während dieser Zeit sind beim Bundesamt für Justiz 7839 Anfragen eingegangen. Das ist nicht viel – wenn man bedenkt, das mehrere zehntausend Menschen Opfer der Zwangsmassnahmen wurden. Schätzungen gehen davon aus, dass noch mindestens 20’000 von ihnen am Leben sind.

Nicht einmal die Hälfte der noch lebenden Betroffenen haben also ihr Interesse an einem «Solidaritätsbeitrag» bekundet. Trotzdem ist eine Verlängerung der Frist beim Bundesamt für Justiz kein Thema: «Um die Frist zu verlängern oder gar zu streichen, müsste das Gesetz geändert werden, was mindestens ein bis zwei Jahre dauern würde. Eine ‹nahtlose› Verlängerung wäre also gar nicht möglich. Wäre bekannt geworden, dass Bestrebungen zur Verlängerung der Frist im Gange sind, hätte dies viele Opfer zur Annahme verleiten können, dies sei bereits beschlossene Sache und ihnen bliebe mehr Zeit. Möglicherweise hätten viele ihr Gesuch erst nach dem 31. März 2018 eingereicht. Hätte das Parlament eine Fristverlängerung am Ende doch abgelehnt, hätten die Betroffenen sich einmal mehr von den Behörden betrogen fühlen können. Das wollte man unbedingt verhindern.»

Fünf Monatslöhne für jahrelanges Leid
Die gute Nachricht: Damit erhalten alle Betroffenen, deren Gesuch angenommen wird, den Maximalbetrag von 25’000 Franken. Für die Betroffenen sind das fünf Monatslöhne à 5000 Franken, den Bund kosten die Auszahlungen im Total knapp 200 Millionen. Der Rest aus dem 300 Millionen-Topf bleibt beim Bund.

Im internationalen Vergleich sind die gesprochenen 300 Millionen Franken für Opferzahlungen ein kleiner Betrag. Der Beobachter machte den Vergleich: «Irland etwa stellte allein für die Entschädigung von misshandelten Heimkindern 1,28 Milliarden Euro bereit. In Schweden erhalten Opfer von Gewalt und Vernachlässigung in Heimen und Pflegefamilien eine Entschädigung von umgerechnet je rund 34’000 Franken.»

Die Höhe des «Solidaritätsbetrags» ist aber nicht allein verantwortlich für die geringe Anzahl der Gesuche.

Wenn das Opfer beim Täter Gesuche stellen muss
Das die Anzahl der Gesuche von Betroffenen weit unter den Erwartungen bleiben, ist schon länger bekannt. Wieder und wieder berichteten die Medien über die Zwischenstände. Schliesslich veröffentlichten die vom Bund eingesetzte unabhängige Expertenkommission, die sich mit dem Thema der administrativen Versorgungen auseinandersetzt, sowie ein Forschungsteam aus dem Singeria-Projekt «Placing Children in Care 1940-1990» brisante Forschungsergebnisse.

In Interviews mit Betroffenen gingen die Forscher der Frage nach, weshalb nicht mehr Gesuche gestellt werden. Das Resultat: Es gibt «Herausforderungen und Schwierigkeiten, die mit der Einreichung eines Gesuchs für einen Solidaritätsbeitrag verbunden sind und ein solches individuell erschweren oder auch ganz verunmöglichen können». Die hauptsächlichen Schwierigkeiten und Herausforderungen (Zitate aus den Forschungsergebnissen):

  • Viele Betroffene sind verstorben oder befinden sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand. Vielen der Betroffenen, die noch leben, fehlen die emotionalen oder gesundheitlichen Ressourcen, um ein Gesuch zu stellen.
  • Um einen Solidaritätsbeitrag zu erhalten, müssen die Betroffenen ihr Gesuch beim Bundesamt für Justiz einreichen. Diesen allfälligen Kontakt mit einer staatlichen Behörde sowie die Erbringung eines entsprechenden Beleges ihrer Opfereigenschaft, werden häufig als eine erneute Einschränkung von Autonomie und Handlungsfähigkeit wahrgenommen. Die Aktensuche bedeutet zudem die Auseinandersetzung mit einem Erinnerungsprozess und die Konfrontation mit internen Akten der damaligen Behörden, die diffamierende bzw. stigmatisierende Zuschreibungen und Beurteilungen enthalten. Der Preis dieser Erinnerungsarbeit ist für die Betroffenen sehr hoch, da emotional enorm belastend, und viele, denen die nötigen Ressourcen fehlen (namentlich die im fortgeschrittenen Alter, die endlich «Ruhe» finden wollen), sind nicht bereit diesen zu bezahlen.
  • Die erschwerten Startbedingungen (wenig Schul- und Berufsbildung aufgrund der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen, Diffamierungen, Stigmatisierungen sowie Traumatisierungen) haben bei Betroffenen dazu geführt, auf Distanz zu den Behörden zu gehen, um sich vor erneuten Zugriffen zu schützen. Die durch hohe Resilienz gewonnene Autonomie und Selbstständigkeit kann dazu führen, dass die betroffenen Personen nichts von den Behörden verlangen wollen, auch keinen Solidaritätsbeitrag.
  • Die Einreichung eines Gesuches bedeutet auch, sich als Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen zu erkennen geben. Viele Betroffene haben jahrzehntelang versucht, genau das zu vermeiden und ihre Vergangenheit vor ihrem Umfeld geheim zu halten. Für die Betroffenen sind die fürsorgerischen Zwangsmassnahmen sehr oft mit Schamgefühlen und Angst vor einer (Re-)Stigmatisierung verbunden.

Was bleibt vom «Solidaritätsbeitrag?»
Es ist begrüssenswert, dass die Schweiz ihre dunkle Vergangenheit aufarbeitet und die Opfer endlich als solche anerkennt. Trotzdem erhalten die Betroffenen nur einen kleinen «Solidaritätsbeitrag», der gerade einmal fünf Monatslöhnen à 5000 Franken entspricht, was im internationalen Vergleich nur als «wenig» bezeichnet werden kann.

Ungeachtet der Tatsache, dass die Erinnerung für viele Betroffenen aufwühlend, schmerzhaft und verstörend ist, mussten sie ihr Gesuch innert einer kurzen Frist stellen – und das bei einem Bundesamt, das damals mit zu den Tätern gehörte. Dabei müssen die Opfer dem ehemaligen Täter als Bringschuld einen Beweis ihrer «Opfereigenschaft» liefern.

Gemäss den Forschungsergebnissen geht es vielen Betroffenen «nicht ausschliesslich oder primär um eine finanzielle Entschädigung, sondern um eine Rehabilitierung der Opfer und um eine Bestrafung der Täter». Ein Bedürfnis, das mit dem «Solidaritätsbeitrag» nicht befriedigt werden kann. Im Gegenteil: «Bei manchen Betroffenen dominiert gar das Gefühl, dass mit der Auszahlung eines Solidaritätsbeitrags letztlich die Schuld der Täter gesühnt wird, ohne irgendwelche Konsequenzen zu haben.»

Damit werde der Solidaritätsbeitrag als zynisches Angebot des Staates, wenn nicht gar als blanker Hohn oder als weitere Beleidigung der Opfer aufgefasst, so die Forscher. «Unerträglich mag für viele Betroffene auch der Gedanke sein, nun den Behörden gegenüber als Bittsteller auftreten zu müssen und damit just gegenüber denjenigen, die für das begangene Unrecht verantwortlich sind. Der Täter ist nun plötzlich in der Rolle des Helfenden. Dies erscheint wohl manchen Betroffenen als wenig glaubwürdig. Das Misstrauen gegenüber dem Staat ist diesbezüglich gross.»

Der Solidaritätsbeitrag sollte ein Zeichen der Anerkennung des zugefügten Unrechts sein und zur Wiedergutmachung beitragen. Das ist die staatliche Definition der 25’000 Franken. Die Mehrheit der Betroffenen sieht das anders.


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

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3 Meinungen

  • am 9.04.2018 um 12:01 Uhr
    Permalink

    Zwangsmassnahmen? Die Behörden machen das heute noch, nur redet keiner davon. Als Langzeitarbeitsloser 50+ können sie ohne ihr Einverständnis (bzw. wenn Verweigerung dann Taggeldeinstellung) in ein Praktikum oder vom Sozialamt in eine «Beschäftigungsmassnahme» gezwungen werden. Wenn Sie nicht spuren, dann tschüss Integrationszulage!!! Die Sozialhilfe-Firmen die solche «Programme» anbieten schiessen wie Pilze aus dem Boden. Der Steuerzahler berappt das mit und die Firmen haben Aller-Billigst-Lohnarbeiter frei Haus, rühmen sich, wie sozial sie seien und kassieren fein. Dass wir 50+ anständige Anstellungen wollen und nicht erzwungene Freiwilligenarbeit, ist der Wirtschaft und den Behörden so was von Wurscht. So geht das mit den neuesten «Verding-Kindern» der Behörden.

  • am 13.04.2018 um 16:19 Uhr
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    Von «Wiedergutmachung» kann keine Rede sein, denn die Zeit ist abgelaufen! In der verbleibende Zeit für die noch Lebenden, müsste eine garantierte Hilfe bis zum Lebensende – nötigenfalls über die Fr. 25’000.– hinaus – bestehen, was über das Existenzminimum hinaus gehen würde. Da die Verantwortlichen sich auch – allerdings im feudalen Ruhestand befinden, so sie noch leben, müssen eben die Behörden dafür die Verantwortung übernehmen. Was besonders wichtig ist: So etwas darf nie wieder geschehen! Die KESB steht in der Verantwortung!

  • am 22.05.2019 um 11:37 Uhr
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    Nun habe ich nach langer Zeit diese Zahlung erhalten, jetzt teilt man mir nur begrenzten Zugriff von Fr. 1’000 monatlich mit, dies obwohl Restriktion jeglicher Art als ausgeschlossen garantiert wird, zumal ich auch keinen Beistand nach Art. 390 habe.
    Fazit: Die Bevormundung geht weiter und ich werde (sehr wahrscheinlich zwecklos) Beschwerde bei der KESB erheben.

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